Nichtabhilfe bei unstatthaftem Rechtsbehelf oder Auslegung?

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe derzeit eine Akte auf dem Tisch bei der ich mir inzwischen unsicher bin, ob ich nicht doch einen Nichtabhilfebeschluss hätte machen müssen. In der Sache geht es um einen bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Schuldnerin rief mich an und teilte mir mit, dass die Forderung bereits vor Erlass des Pfändungsbeschlusses beglichen worden sei und dieser daher gar nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Ich habe ihr am Telefon erklärt, dass das Vollstreckungsgericht nicht prüft, ob die Forderung tatsächlich besteht, da immer nur eine angebliche Forderung gepfändet wird und sie ggf. eine Vollstreckungsgegenklage beim Prozessgericht einreichten müsste. Nach dem Telefonat bekam ich ein formloses Schreiben der Schuldnerin, in welchem Sie schriftlich darum bat "die Pfändung rückgängig zu machen", da die Forderung längst beglichen sei. Ich habe die Sache dann der Abteilungsrichterin vorgelegt. Die wiederum gab mir die Akte zurück mit der Frage, ob ich der Erinnerung abhelfe. Ich habe daraufhin einen Vermerk gemacht, dass es sich bei dem Vorbringen um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, die im Rahmen von § 767 ZPO geltend zu machen wäre und meines Erachtens insoweit kein Abhilferecht besteht, da gar keine Erinnerung eingelegt wurde. Irgendwie wurde die Akte danach von Richter zu Richter durchgereicht (Krankheit etc.) und landete schließlich beim Direktor der in einem Vermerk klarstellte, dass er die Rechtsauffassung des Rechtspflegers teile. Nun bekomme ich die Akte von der vertretungsweise zuständigen Abteilungsrichterin mit dem Vermerk zurück, dass das Schreiben der Schuldnerin als Erinnerung auszulegen sei und das Vollstreckungsgericht - unabhängig davon, dass § 767 ZPO der geeignetere Rechtsbehelf gewesen wäre - über die Erinnerung zu entscheiden hätte und dem Richter nicht hätte vorgelegt werden dürfen. Ich bin inzwischen verunsichert. Probleme bereiten mir folgende Punkte:

    1.) Hätte ich aufgrund der Unzulässigkeit der Erinnerung (unstatthafter Rechtsbehelf) einen Nichtabhilfebeschluss machen müssen und die Sache dann dem Richter vorlegen müssen?

    2.) Oder ist das Schreiben nicht vielmehr als Vollstreckungsgegenklage auszulegen (trotz Nichteinhaltung der gebotenen Form) für die der Richter zuständig ist?

    Ich steh grad auf dem Schlauch...:gruebel:

  • Meines Erachtens wäre hier eine Auslegung in Richtung Klage etwas weit gedacht. Ich würde von einer Erinnerung ausgehen und eine entsprechende Nichtabhilfeentscheidung treffen. Dann wäre die Akte dem zuständigen Richter vorzulegen.

    Alternativ würde ich die Schuldnerin anschreiben und auf die zu beachtenden Formalien und die Kosten hinweisen.

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe derzeit eine Akte auf dem Tisch bei der ich mir inzwischen unsicher bin, ob ich nicht doch einen Nichtabhilfebeschluss hätte machen müssen. In der Sache geht es um einen bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Schuldnerin rief mich an und teilte mir mit, dass die Forderung bereits vor Erlass des Pfändungsbeschlusses beglichen worden sei und dieser daher gar nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Ich habe ihr am Telefon erklärt, dass das Vollstreckungsgericht nicht prüft, ob die Forderung tatsächlich besteht, da immer nur eine angebliche Forderung gepfändet wird und sie ggf. eine Vollstreckungsgegenklage beim Prozessgericht einreichten müsste. Nach dem Telefonat bekam ich ein formloses Schreiben der Schuldnerin, in welchem Sie schriftlich darum bat "die Pfändung rückgängig zu machen", da die Forderung längst beglichen sei. Ich habe die Sache dann der Abteilungsrichterin vorgelegt. Die wiederum gab mir die Akte zurück mit der Frage, ob ich der Erinnerung abhelfe. Ich habe daraufhin einen Vermerk gemacht, dass es sich bei dem Vorbringen um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, die im Rahmen von § 767 ZPO geltend zu machen wäre und meines Erachtens insoweit kein Abhilferecht besteht, da gar keine Erinnerung eingelegt wurde. Irgendwie wurde die Akte danach von Richter zu Richter durchgereicht (Krankheit etc.) und landete schließlich beim Direktor der in einem Vermerk klarstellte, dass er die Rechtsauffassung des Rechtspflegers teile. Nun bekomme ich die Akte von der vertretungsweise zuständigen Abteilungsrichterin mit dem Vermerk zurück, dass das Schreiben der Schuldnerin als Erinnerung auszulegen sei und das Vollstreckungsgericht - unabhängig davon, dass § 767 ZPO der geeignetere Rechtsbehelf gewesen wäre - über die Erinnerung zu entscheiden hätte und dem Richter nicht hätte vorgelegt werden dürfen. Ich bin inzwischen verunsichert. Probleme bereiten mir folgende Punkte:

    1.) Hätte ich aufgrund der Unzulässigkeit der Erinnerung (unstatthafter Rechtsbehelf) einen Nichtabhilfebeschluss machen müssen und die Sache dann dem Richter vorlegen müssen?

    2.) Oder ist das Schreiben nicht vielmehr als Vollstreckungsgegenklage auszulegen (trotz Nichteinhaltung der gebotenen Form) für die der Richter zuständig ist?

    Ich steh grad auf dem Schlauch...:gruebel:


    Das Schreiben der Schuldnerin vom ... ist als Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom ... gem. § 766 ZPO zulässig aber unbegründet, weil der materielle Zahlungseinwand vor dem VG prinzipiell unbeachtlich ist; ihr wird daher nicht abgeholfen und gem. § 20 Nr. 17 RPflG zur endgültigen Entscheidung der Richterin vorgelegt. (Einen Zahlungsnachweis i.S.d. § 775 Nr. 5 ZPO, der unter Umständen zu einer Vollstreckungseinstellung gem. § 776 ZPO führen könnte, hat die Schuldnerin nicht vorgelegt.)

  • Mach' es dir nicht so schwer, das sind doch die "schönsten" Einwendungen eines Schuldners, um die Akte mit einer kurzen Nicht-Abhilfe schnell und zutreffend an die Erinnerungsrichterin weiterzugeben.

    (Mein Nichtabhilfe-Beispiel ist eigentlich noch viel zu lang, war aber im vorliegenden Fall eurem bisherigen Hin-und-Her geschuldet, um es jetzt doch mal besonders schön zu machen. :D )

    Nächste mal halt paar Monate früher, passt schon. :)

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe derzeit eine Akte auf dem Tisch bei der ich mir inzwischen unsicher bin, ob ich nicht doch einen Nichtabhilfebeschluss hätte machen müssen. In der Sache geht es um einen bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Schuldnerin rief mich an und teilte mir mit, dass die Forderung bereits vor Erlass des Pfändungsbeschlusses beglichen worden sei und dieser daher gar nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Ich habe ihr am Telefon erklärt, dass das Vollstreckungsgericht nicht prüft, ob die Forderung tatsächlich besteht, da immer nur eine angebliche Forderung gepfändet wird und sie ggf. eine Vollstreckungsgegenklage beim Prozessgericht einreichten müsste. Nach dem Telefonat bekam ich ein formloses Schreiben der Schuldnerin, in welchem Sie schriftlich darum bat "die Pfändung rückgängig zu machen", da die Forderung längst beglichen sei. Ich habe die Sache dann der Abteilungsrichterin vorgelegt. Die wiederum gab mir die Akte zurück mit der Frage, ob ich der Erinnerung abhelfe. Ich habe daraufhin einen Vermerk gemacht, dass es sich bei dem Vorbringen um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, die im Rahmen von § 767 ZPO geltend zu machen wäre und meines Erachtens insoweit kein Abhilferecht besteht, da gar keine Erinnerung eingelegt wurde. Irgendwie wurde die Akte danach von Richter zu Richter durchgereicht (Krankheit etc.) und landete schließlich beim Direktor der in einem Vermerk klarstellte, dass er die Rechtsauffassung des Rechtspflegers teile. Nun bekomme ich die Akte von der vertretungsweise zuständigen Abteilungsrichterin mit dem Vermerk zurück, dass das Schreiben der Schuldnerin als Erinnerung auszulegen sei und das Vollstreckungsgericht - unabhängig davon, dass § 767 ZPO der geeignetere Rechtsbehelf gewesen wäre - über die Erinnerung zu entscheiden hätte und dem Richter nicht hätte vorgelegt werden dürfen. Ich bin inzwischen verunsichert. Probleme bereiten mir folgende Punkte:

    1.) Hätte ich aufgrund der Unzulässigkeit der Erinnerung (unstatthafter Rechtsbehelf) einen Nichtabhilfebeschluss machen müssen und die Sache dann dem Richter vorlegen müssen?


    Eine Unzulässigkeit der Erinnerung liegt nicht vor! (Unabhängig davon ist bei einer Abhilfe immer nur die Begründetheit des Rechtsbehelfs zu prüfen.)

    ansonsten wie zsesar

  • Danke für eure Rückmeldungen :)

    Ich frage mich allerdings immer noch wie man aus dem Vorbringen materiell-rechtlicher Einwendungen eine Erinnerung herauslesen kann. Was wäre gewesen, wenn die Schuldnerin über Ihr Schreiben dick "Vollstreckungsgegenklage" geschrieben hätte? Vermutlich hätte die Geschäftsstelle die Sache der Zivilabteilung vorgelegt und von dort wäre der Schuldnerin mitgeteilt worden, dass das Schreiben den formalen Anforderungen einer Klage nicht genügt. So hätte es hier meiner Meinung nach auch laufen müssen. Der Vollstreckungsrichter hat ja ebenfalls bereits einen Vermerk gemacht, dass es sich nicht um eine Erinnerung handelt und die Sache der Zivilabteilung vorgelegt werden soll. Von dort ist die Sache auch zunächst weiter bearbeitet worden, bis die Vertreterin in der Zivilabteilung die Sache mit dem Hinweis zurück gab, es handele sich um eine Erinnerung. Wenn ich jetzt nicht abhelfe, bekommt es der Abteilungsrichter vorgelegt, der - wie ich- der Meinung ist, es handelt sich nicht um eine Erinnerung. Nervig...:(:gruebel:

  • Danke für eure Rückmeldungen :)

    Ich frage mich allerdings immer noch wie man aus dem Vorbringen materiell-rechtlicher Einwendungen eine Erinnerung herauslesen kann. Was wäre gewesen, wenn die Schuldnerin über Ihr Schreiben dick "Vollstreckungsgegenklage" geschrieben hätte? Vermutlich hätte die Geschäftsstelle die Sache der Zivilabteilung vorgelegt und von dort wäre der Schuldnerin mitgeteilt worden, dass das Schreiben den formalen Anforderungen einer Klage nicht genügt. So hätte es hier meiner Meinung nach auch laufen müssen. Der Vollstreckungsrichter hat ja ebenfalls bereits einen Vermerk gemacht, dass es sich nicht um eine Erinnerung handelt und die Sache der Zivilabteilung vorgelegt werden soll. Von dort ist die Sache auch zunächst weiter bearbeitet worden, bis die Vertreterin in der Zivilabteilung die Sache mit dem Hinweis zurück gab, es handele sich um eine Erinnerung. Wenn ich jetzt nicht abhelfe, bekommt es der Abteilungsrichter vorgelegt, der - wie ich- der Meinung ist, es handelt sich nicht um eine Erinnerung. Nervig...:(:gruebel:


    :wechlach: Hey, ihr könnt euch das auch noch die nächsten Monate weiter untereinander hin- und herschieben. Als VG-Rechtspfleger wäre ich dabei persönlich zwar gerne frühzeitig raus, daher Nicht-Abhilfe und gut ist, aber bosselt halt weiter rum, wenn euch das Spaß macht.

    (Nichts für ungut ;) . Und die Schuldnerin scheint das alles und euer Geschwurbel wohl eh' nicht zu interessieren ...)

    :)

  • Mal grundsätzlich:

    Der Bürger, Dein Freund und Antragsteller ;), zeigt sich mit Etwas, dass letztlich irgendwie von Dir "verursacht" worden ist, unzufrieden. Und es ist nicht nur algemeines Larifari, sondern er will ganz konkret das "Angerichtete" weghaben, es ist also ein sog. "petitum" ersichtlich.

    Dann hast Du zwei Möglichkeiten:

    Weg 1: Du schreibst ihn an, erläuterst, was geht und was nicht geht, weist auf die Kosten im Falle des Unterliegens hin etc. und bittest um Äußerung, was jetzt gemeint sein soll. Und läufst dann einer Antwort wonöglich hinterher. Im günstigsten Fall bekommst Du eine Antwort, dass sich die Sache erledigt hat. Im ungünstigen Fall hörst Du nichts mehr, und dann landest Du bei dem nachfolgend geschilderten Weg 2. Manchmal kann man ein wenig tricksen und in das Anschreiben reinnehmen "falls ich von Ihnen bis zum ... nichts mehr höre, darf ich ich die Sache als erledigt betrachten."

    Weg 2: Oder Du legst es gleich als das für ihn (bei Dir) günstigste zulässige Rechtsmittel* aus und verbescheidest es, auch wenn es unbegründet ist.

    Weil der zweitgenannte Weg viel kürzer ist, wird er regelmäßig beschritten. Im Amtsdeutsch ist das die sog. "justizförmige Behandlung". Und deshalb ist Deine Abteilungsrichterin (zutreffend) der Auffassung, das sei als Erinnerung auszulegen (weil Du ja Weg 1 nicht gegangen bist).

    Der einzige Fehler, den man hier wirklich machen kann, ist weder Weg 1 noch Weg 2 zu gehen. Und das war im Kern das, was Du gemacht hast, nämlich einen Vermerk, wonach Du nichts tun musst.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    *Nachtrag: Und wenn es kein zulässiges gibt, dann das billigste - im Kostensinne - unzulässige Rechtsmittel.

    2. Nachtrag: Der tiefere Sinn beider Vorgehensweisn liegt natürlich darin, dass der Bürger eine Reaktion erhält. Bekommt er diese nicht, besteht ein starker Verdacht, dass man ihn nur als Objekt von Verwaltungshandeln betrachtet, was das BVerfG unter Maximalstrafe stellt - und was man deswegen peinlich vermeidet. Also muss irgendeine für ihn erkennbare Reaktion her, selbst wenn sie ihn in der Sache nicht weiterbringt. Daher ist die Lösung, die zsesar oben bereits gebastelt hatte, nie falsch.

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (25. November 2016 um 23:24) aus folgendem Grund: Nachtrag und 2. Nachtrag


  • Nene, das war ja die Auffassung der Prozessgericht-Vertreter-Richterin.

    Das Ding ist hier doch allerseiten (VG-Reppel, VG-Richer, PG-Richter + inkl. AG-Direktor; was hat der dabei eigentlich zu suchen ?) völlig verkorkst behandelt.

    Hier ist es doch offenbar langsam (seeeeeehr langsam) inzwischen völlig egal, wer was mit der Eingabe der Schuldnerin macht, aber behandelt und entschieden sollte das irgendwannmal schon mit zwei Sätzen von wem auch immer, der jetzt mal kurz die Finger aus der Hose und seine drei Eier richtungsschüttelnd in die Hand nimmt. Der VG-Reppel könnte sich dieser Kraulerei noch am schnellsten entziehen.

    Fazit: Wie AndreasH und zsesar: Nichts-Machen ist auch keine Lösung und Hin-und-her-Schieben bringts auch nicht vorwärts.

  • Ich habe ja nichts über die Qualität des Bastelergebnisses gesagt, mancher Heimwerker ist eben begabter als der andere ;):D

    Und "Basteln" ist doch eigentlich alles, wofür es kein vorgedrucktes Formular gibt, oder? :teufel:

    Mit freundlichen (scherzhaften) Grüßen
    AndreasH

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