Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe derzeit eine Akte auf dem Tisch bei der ich mir inzwischen unsicher bin, ob ich nicht doch einen Nichtabhilfebeschluss hätte machen müssen. In der Sache geht es um einen bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Schuldnerin rief mich an und teilte mir mit, dass die Forderung bereits vor Erlass des Pfändungsbeschlusses beglichen worden sei und dieser daher gar nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Ich habe ihr am Telefon erklärt, dass das Vollstreckungsgericht nicht prüft, ob die Forderung tatsächlich besteht, da immer nur eine angebliche Forderung gepfändet wird und sie ggf. eine Vollstreckungsgegenklage beim Prozessgericht einreichten müsste. Nach dem Telefonat bekam ich ein formloses Schreiben der Schuldnerin, in welchem Sie schriftlich darum bat "die Pfändung rückgängig zu machen", da die Forderung längst beglichen sei. Ich habe die Sache dann der Abteilungsrichterin vorgelegt. Die wiederum gab mir die Akte zurück mit der Frage, ob ich der Erinnerung abhelfe. Ich habe daraufhin einen Vermerk gemacht, dass es sich bei dem Vorbringen um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, die im Rahmen von § 767 ZPO geltend zu machen wäre und meines Erachtens insoweit kein Abhilferecht besteht, da gar keine Erinnerung eingelegt wurde. Irgendwie wurde die Akte danach von Richter zu Richter durchgereicht (Krankheit etc.) und landete schließlich beim Direktor der in einem Vermerk klarstellte, dass er die Rechtsauffassung des Rechtspflegers teile. Nun bekomme ich die Akte von der vertretungsweise zuständigen Abteilungsrichterin mit dem Vermerk zurück, dass das Schreiben der Schuldnerin als Erinnerung auszulegen sei und das Vollstreckungsgericht - unabhängig davon, dass § 767 ZPO der geeignetere Rechtsbehelf gewesen wäre - über die Erinnerung zu entscheiden hätte und dem Richter nicht hätte vorgelegt werden dürfen. Ich bin inzwischen verunsichert. Probleme bereiten mir folgende Punkte:
1.) Hätte ich aufgrund der Unzulässigkeit der Erinnerung (unstatthafter Rechtsbehelf) einen Nichtabhilfebeschluss machen müssen und die Sache dann dem Richter vorlegen müssen?
2.) Oder ist das Schreiben nicht vielmehr als Vollstreckungsgegenklage auszulegen (trotz Nichteinhaltung der gebotenen Form) für die der Richter zuständig ist?
Ich steh grad auf dem Schlauch...