PKH für österreichischen Bezirkshauptmann

  • Hallo Kollegen,

    ich habe hier eine merkwürdige Sache auf dem Tisch.
    Ein österreichischer Bezirkshauptmann möchte aufgrund eines österreichischen Unterhaltstitels vollstrecken.
    Der Schuldner hat im hiesigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz. Der Titel hat eine österreichische Klausel (ist rechtskräftig und vollstreckbar) und wurde im Rahmen der Rechtshilfe zugestellt.
    Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen meiner Meinung nach vor.

    Nun möchte er PKH. Der PKH Antrag ist für das minderjährige Kind ausgestellt worden. Die Kindesmutter ist wohl erwerbstätig, darauf wurde aber im Amtrag nicht weiter eingegangen. Von ihr liegt lediglich eine Zustimmungserklärung bei, nachder der Bezirkshauptmann (von der Jugendwohlfahrt) das Kind für die Festsetzung des Unterhaltes und zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vertreten darf.

    Generell kenne ich solche Anträge nur vom Bundesamt der Justiz, wo unproblematisch PKH zu bewilligen ist.

    Hatte jemande schon so etwas auf dem Tisch?

    Ich würde Ihn entweder an das Bundesamt für Justiz verweisen oder Ihn darauf hinweisen, dass die Einkommenverhältnisse der Kindesmutter für die Prüfung des PKH-Antzrages heranzuziehen sind.

    Wie seht ihr das?:gruebel:

  • Das Bundesamt für Justiz kann ein Gl. nutzen, muss er aber nicht (auf der Seite des AG Warendorf wird dort einige ausgeführt).

    Die Vermögensverhältnisse der Mutter sind nur dann von Belang, wenn das Kind nach dem österreichischen Unterhaltsrecht einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen die Mutter hat.

  • Sorry für die späte Rückmeldung ich hatte eine Erkältung.

    Hier meine Zwischenverfügung

    steht der Bearbeitung Ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe derzeit Folgendes entgegen:



    Generell sind Anträge für die Vollstreckung eines Unterhalttitels aus Österreich gemäß EG Unterhaltsverordnung und Auslandsunterhaltsgesetzt über das österreichische Ministerium der Justiz an das Bundesamt der Justiz zu stellen. (siehe Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (BGBl. I 2011 S 898). Dann liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH gemäß Auslandsunterhaltsgesetz unstrittig vor.

    Sie stellen den Vollstreckungsauftrag direkt an das zuständige Vollstreckungsgericht.
    Somit wären die Prozesskostenhilfevoraussetzungen gemäß §§ 91 ff ZPO zu prüfen.

    Der Prozesskostenhilfeantrag hat gemäß § 2 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Kindesmutter zu enthalten.
    Es ist daher der ausgefüllte Vordruck (JV 205) über die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit den entsprechenden Nachweisen zu den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter vorzulegen.

    Alternativ wird Ihnen empfohlen den Antrag zurückzunehmen und, wie oben erläutert, über
    österreichische Ministerium der Justiz an das Bundesamt der Justiz Zentrale Behörde von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Adenauereallee 99-103 in 53113 Bonn zu stellen...

    Ich hoffe er nimmt den Antrag zurück.
    Ansonsten habe ich noch ein Problem mit der Klausel, da nur eine österreichische Klausel auf dem Titel ist.
    Da muss ich mich nochmal belesen.
    Vielen Dank für den Tipp bzgl. der Internetseite des AG Warendorf.

  • Ob die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung in Deutschland vorliegen, hängt von den vorgelegten Unterlagen ab.
    Um welchen Schuldtitel handelt es sich denn? Wann wurde dieser erlassen?

    Sofern die Verfahrenseinleitung in Österreich nach dem 17.06.2011 erfolgte oder der Vergleich nach dem 17.06.2011 errichtet worden ist, könnte aus dem Schuldtitel direkt in Deutschland vollstreckt werden, sofern ein Auszug des österreichischen Gerichts aus der Entscheidung/dem Vergleich (Formblatt I EuUnthVO (EU-Verordnung Nr. 4/2009) vorgelegt wird.
    Auf die entsprechende Info des Amtsgerichts Warendorf wird insoweit Bezug genommen:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/uv/3/euunthvo.pdf

    Sofern es sich um einen Altfall handelt, ist eine Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts - Familiengericht - erforderlich, sofern der Schuldtitel nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos…euunthvo-ex.pdf

    Sofern der Schuldtitel (Altfall) als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, kann aus diesem unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden, s. Info:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/uv/3/euvtvo.pdf

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