Hallo zusammen,
mein Schuldner hat fristgerecht Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt.
Als Begründung wurde aufgeführt, dass bei den Daten der Eintragungsanordnung angegeben wurde.
Geschlecht: weiblich
Anrede: Frau
Der Schuldner ist definitiv männlich, hat sich bei der Niederschrift des Widerspruchs bei mir durch Personalausweis ausgewiesen. Die weiteren Personendaten in der Eintragungsanordnung sind richtig angeben.
M.E. reicht die falsche Angabe der Anrede von Geschlecht und Anrede im Schuldnerverzeichnis nicht, um den Widerspruch stattzugeben, da nur die in § 882b Abs. 2,3 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 SchuFV angegebenen Merkmale einzutragen sind.
Wie seht ihr das?