Rechtsnachfolgeklausel 727 ZPO / beschränkte Erbenhaftung 780 ZPO

  • Guten Morgen heute Morgen,

    die SuFu habe ich benutzt, leider erfolglos. Sollte dieses Thema doch schon mal vorgekommen sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis wo ich es finden kann. Danke.

    So, folgendes Problem.

    ich habe ein VU und einen KFB jeweils aus dem Jahr 2004 in meiner Akte. Nunmehr (im Jahr 2016) beantragt der damalige Kläger gegen die Erben des damaligen Beklagten (dieser ist im Jahr 2010 verstorben; die Erben {Ehefrau und Tochter zu je 1/2} haben seinerzeit das Erbe angenommen, Erbschein von 2010 liegt vor), eine Rechtsnachfolgeklausel nach 727 ZPO damit die ZV gegen die Erben betrieben werden kann.

    Ich habe die Erben angehört (ob ich das hätte machen sollen, können oder dürfen steht hier nicht zur Debatte, da es nach der Kommentierung im Zöller zu 730 nicht sachdienlich gewesen wäre) - so schön, so gut.

    Der Bevollmächtigte der Erben macht nunmehr den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach 780 ZPO geltend, der m.E. aber nicht passt (der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte ....). Er beantragt daher den Antrag auf Titelumschreibung zurückzuweisen, hilfsweise in einem eventuell umgeschriebenen Titel den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach 780 ZPO aufzunehmen. Die Erben selbst wussten angeblich nichts von den seit 2004 existierenden Titeln.

    Mein Problem liegt nun in der Überlegung der beschränkten Erbenhaftung. Können die Erben diese noch irgendwie geltend machen, wäre dies in die Klausel mit aufzunehmen? Oder hätten die Erben, nach Klauselerteilung, nur noch die Möglichkeit der Klauselerinnerung? Oder mache ich mir da zu sehr einen Kopf?

    Die einfachste Möglichkeit wäre wahrscheinlich, die beschränkte Erbenhaftung nicht in die Klausel aufzunehmen und es auf eine Klauselerinnerung ankommen zu lassen.

    Wie seht ihr die Sache?

    Für Denkanstöße bin ich dankbar

    ;) ..... Es gibt drei Wahrheiten ..... ..... Meine Wahrheit ..... ..... Deine Wahrheit ..... und ..... Die Wahrheit ..... ;) (eine chinesische Weisheit)

  • Materiell-rechtliche Einwände sind im formellen Klauselverfahren unbeachtlich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich vertrete die Auffassung, dass du für die Feststellung der Beschränkung nach § 780 ZPO gar nicht zuständig bist. Das ist von demjenigen zu entscheiden, der auch den Titel erlassen hat. Wenn eine solche Entscheidung dann vorliegt, kann die Beschränkung dann auch in der Klausel aufgenommen werden.

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