Nachlassverwaltung trotz Vermögen?

  • Frage: ich habe eine Vorerbin und einen Nacherben ( gemeinnützige Gesellschaft) und der Nacherbe ist auch TV. Zum Nachlass gehört auch ein Haus ( frisch geschätzt).Mit Wert dieses Hauses ist NL-Vermögen 350.000,- .
    Tochter macht Pflichtteilsanspruch gelten von ca. 88.000,-. TV (=Nacherbe) beantragt Nachlassverwaltung weil Pflichtteilsanspruch nur teilweise aus dem "flüssigen" Vermögen bedient werden konnte. Vorerbin wohnt in dem Haus. Weitere Ansprüche gegen Nachlass bestehen nur aus Beerdigungskosten und TV-Kosten.
    Ich bin der Meinung, dass ist doch kein Fall für eine Nachlassverwaltung, oder????? TV möchte doch eigentlich nur die unangenehme Arbeit abgeben, die Vorerbin zum Verkauf oder zur Belastung des Hauses aufzufordern. Oder sehe ich das falsch? Doch ein Fall für Nachlassverwaltung? Antrag kommt von RA und sieht ganz professionell aus. Vielen Dank für Antworten!

  • Der SV ist für mich unverständlich. Wer ist Vorerbe und wer Nacherbe? Ist die Tochter komplett enterbt? Als Pflichtteilsberechtigte ist sie Nachlassgläubigerin und keine Erbin. Der PT-Anspruch wird ggü. dem Erben und nicht ggü. dem TV geltend gemacht. Wie begründet die Tochter den Antrag im Hinblick auf die Erfordernisse des § 1981 II BGB? Da ergibt sich für mich derzeit kein Anordnungsgrund.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    3 Mal editiert, zuletzt von TL (5. Dezember 2016 um 19:33)

  • ohhhhhhhhhh. Hat denn niemand eine Idee?

    @Hase14:

    Und? Wie steht´s mit dir?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Da hier ein Erbenantrag vorliegt (durch TV) ist 1981 II BGB meines Erachtens nicht zu prüfen. Damit könnte also angeordnet werden.
    Der Palandt sieht nur dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Erbenantrag der eigenen Bequemlichkeit dient, die Befriedigung der Nachlassgläubiger auch einfacher erreichbar wäre. Dies könnte laut Sachverhalt sein. Hast du die im Kommentar angegebene Fundstelle schon gelesen, Hase 14?

  • OK, habe jetzt verstanden, dass der TV die NLVerwaltung beantragt hat und nicht die Tochter.

    Insofern halte ich den Antrag für zulässig. Eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nachzuweisen dürfte schwer sein und selbst bei 1 Mio. Aktivnachlass und nur wenigen Verbindlichkeiten hat der Erbe m.E. das Recht, eine Haftungsbeschränkung herbeiführen zu dürfen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Frage: ich habe eine Vorerbin und einen Nacherben ( gemeinnützige Gesellschaft) und der Nacherbe ist auch TV. Zum Nachlass gehört auch ein Haus ( frisch geschätzt).Mit Wert dieses Hauses ist NL-Vermögen 350.000,- . Tochter macht Pflichtteilsanspruch gelten von ca. 88.000,-. TV (=Nacherbe) beantragt Nachlassverwaltung weil Pflichtteilsanspruch nur teilweise aus dem "flüssigen" Vermögen bedient werden konnte. Vorerbin wohnt in dem Haus. Weitere Ansprüche gegen Nachlass bestehen nur aus Beerdigungskosten und TV-Kosten. Ich bin der Meinung, dass ist doch kein Fall für eine Nachlassverwaltung, oder????? TV möchte doch eigentlich nur die unangenehme Arbeit abgeben, die Vorerbin zum Verkauf oder zur Belastung des Hauses aufzufordern. Oder sehe ich das falsch? Doch ein Fall für Nachlassverwaltung? Antrag kommt von RA und sieht ganz professionell aus. Vielen Dank für Antworten!

    TL: Nach dem SV ist es so,wie du denkst....

  • Darum fühlt es sich für Hase14 auch so schlecht an, hier eine Nachlassverwaltung anzuordnen.

    Man muss such nicht schlecht fühlen, denn die NLV ist in erster Linie eine Haftungsbeschränkung, die man dem Erben nicht verwehren darf.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Was vielleicht weiterhilft: Nach Palandt (74. Aufl.) RZ 1 zu § 1981 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise, wenn die Nachlassverwaltung lediglich der Bequemlichkeit des Erben (wohl auch auf TV anwendbar) dient und die Befriedigung der Nachlassgläubiger einfacher zu erreichen wäre.
    Falls man zu dem Ergebnis kommt, dass doch Nachlassverwaltung anzuordnen wäre:
    Nach MüKo RZ 4 zu § 1981 könnte man auch den TV (also hier wohl ein Organ des TV - am besten den, der den Antrag unterschrieben hat...:D) zum Nachlassverwalter bestellen. Dabei dürfte m.E. allerdings das Problem sein, dass man hier durchaus an eine Haftung des Testamentsvollstreckers gem. § 2219 BGB für die Kosten der unnötigen Zwangsverwaltung denken könnte, die der Zwangsverwalter dann zu prüfen hätte. Vielleicht sollte man den TV mal darauf hinweisen.

  • Also Entschuldigung bitte!

    Die NLV ist doch kein Gläubigerbefriedigungsmechanismus sondern in erster Linie ein Mittel, mit der der Erbe eine Haftungsbeschränkung (§ 1975 BGB) erzielen kann. Selbst wenn keine bekannten Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, kann der Erbe die NLV beantragen. Im Gesetz steht nämlich diesbezüglich keinerlei Voraussetzung!! Es geht ja oft gerade darum, dass noch unbekannte Gläubiger vorhanden sein könnten und man deswegen eine Haftungsbeschränkung will. Gerade wenn der Verstorbene z.B. selbständiger Handwerker war, kann es auch Jahre nach dem Erbfall noch zu Haftungsfällen kommen, die den Nachlass belasten. Hier kann der Erbe nur durch einen innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall gestellten Antrag Sicherheit bekommen.

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  • Die zwei Jahre gelten nur für den Gläubiger (§ 1981 Absattz 2 BGB)

    Richtig. Sorry.

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  • Was vielleicht weiterhilft: Nach Palandt (74. Aufl.) RZ 1 zu § 1981 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise, wenn die Nachlassverwaltung lediglich der Bequemlichkeit des Erben (wohl auch auf TV anwendbar) dient und die Befriedigung der Nachlassgläubiger einfacher zu erreichen wäre.
    Falls man zu dem Ergebnis kommt, dass doch Nachlassverwaltung anzuordnen wäre:
    Nach MüKo RZ 4 zu § 1981 könnte man auch den TV (also hier wohl ein Organ des TV - am besten den, der den Antrag unterschrieben hat...:D) zum Nachlassverwalter bestellen. Dabei dürfte m.E. allerdings das Problem sein, dass man hier durchaus an eine Haftung des Testamentsvollstreckers gem. § 2219 BGB für die Kosten der unnötigen Zwangsverwaltung denken könnte, die der Zwangsverwalter dann zu prüfen hätte. Vielleicht sollte man den TV mal darauf hinweisen.

    Dem TV für einen solchen Unsinn auch noch die Nachlassverwaltervergütung hinterher werfen?

    Als von der TV beschwerter Erbe würde ich sofort die Entlassung des TV beantragen, da er offensichtlich ungeeignet ist.

  • Nein Cromwell. Ich glaube nicht, dass der TV nur aus Bequemlichkeit den Antrag stellt. Man kann den Antrag m.E. nicht zurückweisen.

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  • oh vielen Dank erstmal für die vielen Antworten. Habe sie jetzt erst lesen können weil ich krank war. Mein "Problem" liegt aber noch auf dem Schreibtisch:(. Über die Frage, ob evtl. das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist bin ich über Komment. zum § 1981 Palandt noch auf einen Aufsatz im Rpfl. 2009 Heft 8 S. 460 gestolpert aber letztlich auch nicht weitergekommen. In dem Aufsatz heißt es, dass ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte, wenn die NL-Verwaltung nur der eigenen Bequemlichkeit des Erben dienen soll und der beabsichtigte Zweck in gleicher Weise oder einfacher.... zu erreichen wäre.
    Ich glaube, die Anordnung aus diesem Grund zu verweigern, ist vielleicht doch fraglich, oder?

    Würdet ihr im falle der Anordnung immer Vorschuss verlangen? ( Auf Bankkonto ist Geld vorhanden)?

  • Nein Cromwell. Ich glaube nicht, dass der TV nur aus Bequemlichkeit den Antrag stellt. Man kann den Antrag m.E. nicht zurückweisen.

    Da der Nachlass offensichtlich nicht überschuldet ist (sonst gäbe es keinen Pflichtteilsanspruch im Betrag von ca. 88.000 €!), geht es hier doch lediglich darum, den Pflichtteilsanspruch zu finanzieren, der aus den liquiden Mitteln des Nachlasses nicht bedient werden kann. Das kann der TV ohne weiteres selbst machen, sei es, dass er das hierfür erforderliche Darlehen zu Lasten des Nachlasses aufnimmt (und durch Grundschuld besichert), sei es, dass er nur an der Besicherung des von der Vorerbin (in dieser Eigenschaft) aufgenommenen Darlehens mitwirkt.

    Eine Nachlassverwaltung ist insoweit sinn- und zwecklos.

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