Unterhaltspfändung

  • Hallo,

    ich bin ganz neu in die Vollstreckungssachen eingestiegen und habe noch so meine Probleme...

    Folgender Fall liegt mir vor: Es wird Unterhaltsrückstand und laufender Unterhalt gepfändet. Der Gläubiger ist bereits volljährig. Der Schuldner hat eine Ehefrau und ein minderjähriges Kind, welchem er Unterhalt gewährt.

    Wie setzt sich der pfandfreie Betrag zusammen, den ich im Pfüb angeben muss? Da das vollstreckende Kind ja bereits volljährig ist, muss ich ja auch die Ehefrau berücksichtigen.

    Muss ich dafür die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle eintragen?

    Ich hoffe auf Hilfe. Viele Grüße

  • Ist die Frage nicht konkret genug? Was soll ich noch ergänzen?
    Da der Gläubiger nicht privilegiert ist, müsste ich doch nun Ehefrau und minderjähriges Kind bei der Berechnung berücksichtigen. Nehme ich dann die Beträge nach dem SGB, also für die Ehefrau 364,00 €?

  • Fällt das pfändende Kind vielleicht unter § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB?

  • Ob Mindestunterhalt / Düsseldorfer Tabelle oder SGB-XII-Sätze ist - so weit ich weiß - noch nicht höchstrichterlich entschieden.

    Für das dem pfändenden volljährigen Gläubiger vorgehende mdj. Kind des Schuldners würde ich wohl den Mindestunterhalt abzgl. KG als pfändungsfrei berücksichtigen und festsetzen, für die dem Gl. vorgehende EF des Schuldners den 90-%-SGB-XII-Regelsatz. Wegen der Wohnkosten die Mittel-bis Höchst-Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt.

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