RA zugleich Sch-Vertr. und Gl-Vertr.

  • Hallo zusammen,

    Schuldnerin ist eine GbR mit mehreren Gesellschaftern. Jeder Gesellschafter lässt sich von einem RA vertreten.
    Ein Gesellschafter ist zugleich Gläubiger und wird dort ebenfalls von dem RA vertreten. Die FO ist bereits geprüft (bestritten).

    a) KANN der RA überhaupt Schuldner- und Gläubigervertreter sein? Darf er Schuldnervertreter bleiben?
    b) Tritt der RA in der GL-Versammlung nun als Schuldner- oder Gläubigervertreter auf? Ein Stimmrecht wird er ja wohl nicht haben?

    Es wurde eine Gläubigerversammlung auf Anregung des SIV einberufen. Der wurde eingesetzt zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den IV. Es ging darum, ob eben dieser Gesellschafter aus der GbR ausgeschlossen werden sollte.

    Liebe Grüße

  • Der RA kann für beide auftreten, er darf es nur nicht § 43a Abs. 4 BRAO. Die Schwelle des § 356 StGB müsste man eingehender prüfen. Seine Handlungen sind nach wohl h.M. trotzdem wirksam.

    Ich löse solche Probleme, indem ich anrufe und auf den m.E. vorliegenden Interessensgegensatz aufmerksam mache, dies ggf. erläutere. Die Allermeisten lenken ein und legen das Mandat nieder. Bei den anderen erfolgt Miteilung an die RA-Kammer und den Berufsrechtsreferenten der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft, im Extremfall § 356 StGB) auch an die StA.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Ulf war schneller.

  • Er darf also für keinen der beiden auftreten...

    Er kann (wirksam im Außenverhältnis) schon, darf (im Innenverhältnis) aber nicht.

    Und für wen er in der Gläubigerversammlung auftritt und das Stimmrecht ausübt, muss er dann schon deutlich sagen.

    Im übrigen: Wie BREamter.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Verstehe ich den Sachverhalt richtig dahingehend, dass der RA einen Gesellschafter der Schuldnerin vertritt, der auch eine Forderung gegen die Schuldnerin geltend macht? Wieso ist er dann Vertreter der Schuldnerin? Und wo soll hier ein Konflikt liegen? Ist nicht jeder Gesellschafter Gläubiger der insolventen Gesellschaft, an der er beteiligt ist und sei es nur als Nachranggläubiger oder im Hinblick auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben nach § 199 InsO? Jedenfalls ist es doch nicht ungewöhnlich, dass Gesellschafter Forderungen gegen ihre Gesellschaft haben.

    Mit einer Mitteilung an die RAK und der Bitte um Prüfung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen würde ich mich zurückhalten. Kann schneller einen Ablehungsantrag nach sich ziehen, als man meint.

  • Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass der RA zugleich die GbR und einen der GbR-Gesellschafter vertritt (auch soweit letzterer Gläubiger ist). Darauf bezog sich meine Bewertung.

    Falls der RA nur einen Gesellschafter vertritt, dann ist er nicht Schuldnervertreter, sondern nur Vertreter dieses Gesellschafters, egal ob dieser Gesellschafter zugleich Mithaftender oder nachrangiger Gläubiger ist. Das ist unkritisch, da haben BREamter, Bela und schneider völlig recht. Dann war aber die Thread-Überschrift sachlich falsch.

    Dazu sollte der TS sich nochmal äußern, was nun genau vorliegt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • sofern der betr. Gesellschafter nicht geschäftsführungsbefugt ist, ist es unproblematisch. Aber selbst wenn wären Rechtshndlungen nicht unwirksam; in einem Abstimmungstermin würde ich ihn als interessenkollidiert und damit stimmrechtsausgeschlossen behandeln; dies ist aber nicht berufsständerecht sondern Insolvenzrecht :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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