Hallo Kollegen.
Der Nachlasspfleger wird, da am Ende diesen Jahres wohl Verjährung droht, hinsichtlich eines in den Nachlass fallenden Anspruches eine Verlängerung der Verjährung gemäß § 202 BGB vereinbaren müssen.
Ich frage mich, ob diese Vereinbarung einer Genehmigungspflicht (wenn dann kommt wohl nur § 1812 BGB in Frage) unterliegt und ob diese Genehmigung noch in diesem Jahr rechtskräftig erteilt werden muss (letzteres wohl nur dann, wenn Vereinbarung wegen drohender Verjährung noch in diesem Jahr wirksam geschlossen werden muss).
Vielen Dank.