familiengerichtliche Genehmigung

  • Guten Morgen!
    Das Procedere der familiengerichtlichen Genehmigung haben wir ja im Forum schon mehrfach besprochen, aber ich habe jetzt einen übernommenen Fall, wo ich nicht weiterkomme....

    Die Akte war bereits weggelegt und wurde nunmehr mir wieder vorgelegt, zwecks Feststellung Fiskuserbrecht.
    Mir ist beim Durchblättern und nachrechnen nun folgendes aufgefallen:

    Das minderjährige Kind ist aufgrund Versterbens des Vaters (=Erblasser) direkter gesetzlicher Erbe geworden.
    Die Kindsmutter schlägt die Erbschaft ab Kenntnis nach 4 Wochen und 3 Tagen aus.
    Familiengerichtliche Genehmigung ist beantragt und auch erteilt, sie wird trotz Belehrung bei Aufnahme der Erbausschlagung und durch das Familiengericht nicht rechtzeitig vorgelegt.
    Die Kindsmutter erscheint daraufhin nochmal und erklärt die Anfechtung. Außerdem erklärt sie, dass das Kind keinesfalls Erbe werden soll und die familiengerichtliche Genehmigung Wirksamkeit entfalten soll. Ein erneuter Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung wird nicht aufgenommen und natürlich wird auch das Familiengericht nicht beteiligt.
    Soweit, so schlecht!
    4 Jahre sind inzwischen vergangen und was mache ich denn jetzt? Ist hier für das minderjährige Kind noch etwas zu retten?

    Grüße Döner

  • Es ist Sache der Mutter, etwas zu tun (haftungsbeschränkende Maßnahmen), wenn sich ein Gläubiger meldet.
    Wenn aber

    ...
    4 Jahre ... inzwischen vergangen ...


    sind, kann es natürlich auch sein, dass dies nicht geschieht, so dass sich die Sache damit erledigt hat.

    Fiskuserbrecht geht jetzt natürlich nicht mehr.

  • Vielleicht hilft Dir das?

    DNotI: OLG Celle vom 14.01.2013 - 10 UF 291/12: Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft eines mj. Kindes beinhaltet auch Genehmigung zur (späteren) Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist.

    Ich sagte bereits (siehe #2), dass die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die darauf beruht, dass von der erteilten Genehmigung nicht im Verhältnis zum Nachlassgericht Gebrauch gemacht wurde, nicht angefochten werden kann.

    Auf die - im Übrigen unzutreffende - Entscheidung des OLG Celle kommt es daher nicht an. Das OLG Celle hat im letzter Zeit außerdem so viele unzutreffende erbrechtliche Entscheidungen getroffen, dass ich mit der Berufung auf eine Entscheidung dieses Gerichts per se vorsichtig wäre.

  • § 1629 a BGB wenn Kind 18 Jahre ist, wenn die KM schon nichts tut.
    Akte auf Frist bis dahin und Kind 1/4 Jahr vorher suchen und anschreiben, so händeln wir das momentan.
    Irgend wo in einer Dissk, wurde gesagt, dass dies Aufgabe des Fam.gerichts wäre, wir teilen denen zwar den Aktenstand an das Fam.Gericht mit, aber das die Akten auf Frist gelegt und die Kinder benachrichtigt werden habe ich noch nicht gehört oder gesehen.

    Wenn du für das Kind was tun willst musst du es wohl selber tun.

  • § 1629 a BGB wenn Kind 18 Jahre ist, wenn die KM schon nichts tut.
    Akte auf Frist bis dahin und Kind 1/4 Jahr vorher suchen und anschreiben, so händeln wir das momentan.
    Irgend wo in einer Dissk, wurde gesagt, dass dies Aufgabe des Fam.gerichts wäre, wir teilen denen zwar den Aktenstand an das Fam.Gericht mit, aber das die Akten auf Frist gelegt und die Kinder benachrichtigt werden habe ich noch nicht gehört oder gesehen.

    Wenn du für das Kind was tun willst musst du es wohl selber tun.

    So weit geht unsere Fürsorglichkeit nicht.

  • Ich muss hier nochmal aufgreifen:

    AKoehler:
    Deiner Meinung nach hat das Nachlassgericht für das Kind nichts mehr zu veranlassen?

    @alle
    Wie geht denn verfahrenstechnisch der §1629a BGB?
    Also wer stellt welchen Antrag an welches Gericht mit welchem Inhalt? :gruebel: :gruebel: :gruebel:

    Ich fürchte nämlich, dass die Kindsmutter mit mir Kontakt aufnehmen wird, wenn ich ihr mitteile, dass die damals von Ihr erklärte Anfechtung ins Leere geht und ihr Kind - Alleinerbe vieler Schulden und eines abbruchreifen Hauses ist.
    Parallel dazu muss ich ja nun der Gemeinde (aufgrund Nachfrage) mitteilen, dass das minderjährige Kind Alleinerbe geworden ist. Ein Erbschein jedoch nicht beantragt wurde.


  • s.o.

  • Wir teilen die Situation dem Fam Gericht mit, welches mit der Genehmigung befasst war.
    Hier im Forum geht man davon aus, dass die weitere Information an das Kind zum 1629 a von dort kommen muss.
    Wobei das auch im eigenen Haus über die Jahre immer wieder unterschiedlich gehandhabt wurde.
    Wie gesagt, wenn du was für das Kind tun willst, leg die Akte auf Frist und hol sie dir mit 17,5, dann schreib das Kind an.
    Aber eine Verpflichtung dazu hat wohl das NL Gericht nicht. Und der Rest geht wohl schon in Richtung Beratung.

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