Dolmetscherkosten Abnahme Vermögensauskunft

  • Eine Frage für die Praktiker oder diejenigen, welche die entsprechende Literatur zur Hand haben.

    Ich vollstrecke gegen einen Mitbürger, welcher der dt. Sprache angeblich nicht mächtig ist. Die zust. Gerichtsvollzieherin wies mich nun freundlich darauf hin, dass sie für die Abnahme der VA einen Dolmetschervorschuss benötigt.
    Leider schweigt sich mein Zöller in der ZPO dazu aus - max. § 185 GVG leuchtet mir ein.

    Dort würde ich gern - da Schuldnerverzeichnis und Co. ja auch eine gesellschaftliche Aufgabe erfüllen - gern mit dem von-Amts-wegen-hinzuzuziehen-Grundsatz begründen.
    Findet sich da was (argumentatorisch)??

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • 13 min hatte meine Mindermeinung Bestand. :oops:

    Dropsdem Danke!

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  • In wessen Namen vollstreckst Du denn was ? Wenn Du z.B. als Rechtspfleger eines Gerichts ein Zwangs- oder Ordnungsgeld nach der JBeitrO vollstrecken solltest, würde gegen eine Vorschusspflicht § 2 GvKostG sprechen.

  • In wessen Namen vollstreckst Du denn was ? Wenn Du z.B. als Rechtspfleger eines Gerichts ein Zwangs- oder Ordnungsgeld nach der JBeitrO vollstrecken solltest, würde gegen eine Vorschusspflicht § 2 GvKostG sprechen.

    Und wer zahlt dann tatsächlich den Dolmetscher? Der arbeitet leider nicht nur für Luft und Liebe ;) :D

  • In wessen Namen vollstreckst Du denn was ? Wenn Du z.B. als Rechtspfleger eines Gerichts ein Zwangs- oder Ordnungsgeld nach der JBeitrO vollstrecken solltest, würde gegen eine Vorschusspflicht § 2 GvKostG sprechen.

    Und wer zahlt dann tatsächlich den Dolmetscher? Der arbeitet leider nicht nur für Luft und Liebe ;) :D

    Ach was ! Echt jetzt ?

    Wenn Gerichtsvollzieher für kostenbefreite Gläubiger tätig werden, können sie dabei entstandene Auslagen im gem. § 7 Abs. 3 GVO bestimmten Umfang überdie Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs mit der Landeskasse abrechnen. Hierauf kann die Dienstbehörde gem. § 8 GVO einen angemessenen Vorschuss festsetzen.

    Bei gerichtlichen Aufträgen teilt der Gerichtsvollzieher außerdem gem. Nr. 6 Abs. 2 S. 2 DB-GvKostGi.V.m. § 57 Abs. 2 GVO seineKosten dem Gericht mit. Im Weiteren sind dann § 13 Abs. 3GvKostG und § 19, 24 Abs 7, 32 KostVfg n. F. zu beachten.

  • Wie es halt so ist, genieße ich halt nur Gebühren- und nicht Kostenfreiheit. Insoweit kann ich halt den § 2 GvKostG nicht ziehen. :(

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