Kosten Gerichtsvollzieher Räumung

  • Guten Morgen,

    es ist beantragt einen KFB nach §§ 788,103 ZPO zu erlassen. Es geht um eine Räumung, im Rahmen der Räumung wurde einmal das Umzugsunternehmen beauftragt und es sind aufgrund kurzfristiger Gewährung von Räumungsschutz Kosten entstanden, die vom Umzugsunternehmen in Rechnung gestellt wurden. Das zweite Mal ist das Umzugsunternehmen vor Ort gewesen, hat jedoch nicht geräumt und hierfür auch wieder eine entsprechende Rechnungen ausgestellt. Beide Rechnungen wurde anstandslos vom Gerichtsvollzieher bezahlt.
    Als der FS Antrag zur Stellungnahme geschickt wurde, wird nun die Höhe der Rechnung des Umzugsunternehmens bemängelt.
    Ich hab mit den Pfandkammervertrag genommen, der von 2002 ist. Tatsächlich stimmt dies mit den dort getroffenen Vereinbarungen nicht überein.

    Darauf hin hab ich beim Umzugsunternehmen angefragt, wie sich der Betrag zusammen setzt. Eine wirkliche Antwort habe ich nicht erhalten. Nur die Mitteilung, dass Preise angepasst wurde und sich näher nicht mehr an den Vorgang erinnert werden kann. Die Kosten, für das heraus suchen der Rechnung müssten nun noch in Rechnung gestellt werden.

    Frage 1): Muss ich den Einwand gegen die Rechnung im Rahmen des Festsetzung beachten und wie würdige ich das nun?
    Frage 2): Müssen nun die Kosten für das Heraussuchen der Rechnung aus der Staatskasse bezahlt werden? Ich sehe da keine Grundlage oder kann man das als eine Art Zeugenentschädigung sehen?

    Liebe Grüße

  • Wenn die Entscheidung kurzfristig erfolgt, und der Sch dieses zu vertreten hat, weise ich im Beschluss darauf hin, dass er auch die Vorbereitungskosten für die Räumung zu tragen hat. Das sind normale 788er Kosten, wenn die nicht ungewöhnlich hoch sind, hat der Sch halt Pech gehabt. Eine Vorbereitungszeit von drei bis vier Wochentagen halte ich dabei für notwendig.


  • Zu Frage 2): Die Frage verstehe ich nicht, die Rechnungen des Umzugsunternehmens müssten sich doch beim Gläubiger und Gerichtsvollzieher befinden ?

    Zu Frage 1): habe ich vier Fragen:

    a) die Kosten dürfte wohl grundsätzlich der Schuldner zu tragen haben, warum Höhe streitig ... ?

    b) weshalb wurde nicht geräumt, warum Höhe streitig ... ?

    c) die Höhe: mit welcher substantiierten Begründung bemängelt der Schuldner sie ?

    d) mit dem "Pfandkammervertrag" weiß ich pers. nichts anzufangen (in eine Pfandkammer wurde doch auch nichts verbracht) ?

  • zu Frage 1 a) Ich bin auch der vollen Meinung, dass die Kosten hier definitiv festzusetzen sind.

    Zu Frage 1 b): ja, da der Räumungstermin Nummer 1 : keine Räumung wegen einstweiliger Einstellung nach § 765 a ZPO

    Räumungstermin Nummer 2: keine Räumung, da Schuldnerin zuvor geräumt hat und Schlüssel am Vorabend beim Gerichtsvollzieher in den Briefkasten geworden hat. Es wird nun behauptet der Einwurf wäre früher erfolgt.

    zu Frage 1 d)
    Die Rechnungen wurden anstandslos vom Gerichtsvollzieher bezahlt, was nun auch das Umzugsunternehmen auf die Nachfrage antwortet, weswegen der Betrag nicht mit dem im Pfandkammervertrag bestimmten überein stimmt.


    zu Frage 1a)+c) Näheres wird nicht vorgetragen. Bei der Anhörung zum KFA wurde die Höhe der Rechnung angegriffen. Es wird vorgetragen, dass der angesetzte Pauschalbetrag, der für die bloße Bereitstellung der Dienstleistung aufgeführt wird, zu hoch sei.
    Im Prinzip hat der Schuldner ja nur jetzt die Möglichkeit sich gegen die Höhe zu wenden. Wenn der Gläubiger bzw. Gerichtsvollzieher die Höhe nicht beanstandet bzw. prüft, bekommt der Schuldner die Rechnung ja auch vorher nie zu sehen.

    zu Frage 2) Da der Betrag nicht mit dem bindenden Pfandkammervertrag übereingestimmt hatte, hatte ich beim Umzugsunternehmen angefragt, wieso dies abweicht. Daraufhin har das Umzugsunternehmen, die von ihm damals (2015) dem GV ausgestellte Rechnung durch einen Steuerberater raussuchen lassen, was wohl Kosten verursacht hat.

  • Auf die Schnelle bei juris u. a. auf LG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014 (Az.: 82 T 107/14) gestoßen: Ist m. E. in den Ausführungen ganz hilfreich.

    Wenn der Schuldner offensichtlich nicht mit der GVZ-Rechnung einverstanden ist, kann das m. E. nur so geklärt werden, dass zunächst gegen den Kostenansatz des GVZs Rechtsmittel eingelegt wird. Bis zur Entscheidung wäre dann das Festsetzungsverfahren auszusetzen.

  • Räumungstermin Nummer 2: keine Räumung, da Schuldnerin zuvor geräumt hat und Schlüssel am Vorabend beim Gerichtsvollzieher in den Briefkasten geworden hat. Es wird nun behauptet der Einwurf wäre früher erfolgt.

    Evtl. als Argumentationshilfe:

    "Ein bloßer Auszug stellt keine Rückgabe im Sinne des § 546 Abs. 1 BGB dar. Dies würde im übrigen selbst dann gelten, wenn tatsächlich die Beklagte die Schlüssel in den Briefkasten eingeworfen hat (wobei die Klägerin vorträgt, dass es sich bei dem Raum, wo die Beklagte den Schlüssel eingeworfen haben will, auch nicht um die Hausverwaltung, sondern einen Besprechungs- und Hausmeisterraum gehandelt haben soll). Denn der Mieter schuldet eine unmittelbare Übergabe."

    (Rn. 13 aus: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…aramfromHL=true)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Auf die Schnelle bei juris u. a. auf LG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014 (Az.: 82 T 107/14) gestoßen

    Ist m. E. in den Ausführungen ganz hilfreich.


    Der SV und Rechtsweg erscheint mir aber sehr krude verlaufen.

    Ob der Beschluss wirklich hilfreich ist ... ? Aber ganz cooler LG-Beschluss.
    Ich weiß bloß nicht, ob ich die das Alles auslösende "Erstlösung" mit dem Zug-um-Zug gut finde, aber eher nicht:

    Einerseits sei danach zwar das einfach förmlich-ausgestaltete KF-Verfahren mit u.U. divers erforderlichen materiellen Beweiserhebungen (Zeugen-Einvernahmen) überfrachtet (dem stimme ich zu !), andererseits soll dies aber stattdessen letztlich in das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz des GV vor dem Amtsrichter verlagert werden (dem würde ich eher nicht zustimmen wollen; wäre eine solch' umfangreiche, nötige Beweisaufnahme im streng förmlich ausgestalteten Erinnerungsverfahren gem. § 766 ZPO letztlich nicht ähnlich fehl am Platz wie im KF-Verfahren ?)

    Weiß jemand, wie dieser Fall weiter gegangen ist ?


    Meine Lösung für den vorliegenden Fall des TO ginge eher in die Richtung:

    Die grundsätzlich erforderliche Notwendigkeit der Kosten scheint mir vorzuliegen sowohl für den ersten Räumungsanlauf (ohnehin) als auch für den zweiten (vgl. den Beitrag von Bolleff).

    Nun wendet sich hier der Schuldner offenbar gegen höhenmäßige Teile der Kosten, allerdings völlig unsubstantiiert, ohne eine begründete ziffernmäßige "Gegenrechnung- und argumentation" auch nur im Ansatz aufzumachen.

    Entsprechend würde ich die Kosten - diese sind immerhin mittels Rechnungen nachgewiesen - festsetzen und die unsubstantiierten Einwendungen des Schuldners dagegen als nicht durchdringend würdigen.

    Abwandlung: Angenommen, es würden aufgrund bestimmter, denkbarer Sachverhaltsumstände schlüssige Einwendungen zur Notwendigkeit bestimmter Kostenteile aus den Rechnungen erhoben, ggf. mit umfangreichen Beweisangeboten (Zeugen), würde ich auch festsetzen und den Schuldner mit seinen Einwendungen auf § 767 ZPO (analog) verweisen.

    Keine Ahnung, ob man das in der Form eröffnen kann und wie ein etwaig damit angegangenes Prozessgericht dazu stehen würde, aber grundsätzlich finde ich eine derartig erforderliche Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht eigentlich "passender" aufgehoben.

    Und habe ich auch schon gemacht unter Verweis auf (vielleicht nicht ganz passend, aber erweitert betrachtend): Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rz. 19c (kam kein Rechtsmittel).

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