Guten Morgen,
es ist beantragt einen KFB nach §§ 788,103 ZPO zu erlassen. Es geht um eine Räumung, im Rahmen der Räumung wurde einmal das Umzugsunternehmen beauftragt und es sind aufgrund kurzfristiger Gewährung von Räumungsschutz Kosten entstanden, die vom Umzugsunternehmen in Rechnung gestellt wurden. Das zweite Mal ist das Umzugsunternehmen vor Ort gewesen, hat jedoch nicht geräumt und hierfür auch wieder eine entsprechende Rechnungen ausgestellt. Beide Rechnungen wurde anstandslos vom Gerichtsvollzieher bezahlt.
Als der FS Antrag zur Stellungnahme geschickt wurde, wird nun die Höhe der Rechnung des Umzugsunternehmens bemängelt.
Ich hab mit den Pfandkammervertrag genommen, der von 2002 ist. Tatsächlich stimmt dies mit den dort getroffenen Vereinbarungen nicht überein.
Darauf hin hab ich beim Umzugsunternehmen angefragt, wie sich der Betrag zusammen setzt. Eine wirkliche Antwort habe ich nicht erhalten. Nur die Mitteilung, dass Preise angepasst wurde und sich näher nicht mehr an den Vorgang erinnert werden kann. Die Kosten, für das heraus suchen der Rechnung müssten nun noch in Rechnung gestellt werden.
Frage 1): Muss ich den Einwand gegen die Rechnung im Rahmen des Festsetzung beachten und wie würdige ich das nun?
Frage 2): Müssen nun die Kosten für das Heraussuchen der Rechnung aus der Staatskasse bezahlt werden? Ich sehe da keine Grundlage oder kann man das als eine Art Zeugenentschädigung sehen?
Liebe Grüße