Hallo!
Ich hoffe, ich bin in der Zwangsvollstreckung richtig...
Folgendes Problem:
Ich habe am 29.01.16 Kosten einer Räumung im Wege der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO festgesetzt. Daraufhin legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Ich habe sodann am 12.05.16 den ursprünglichen KFB teilweise abgeändert (Schuldnerin musste weniger zahlen) und teilweise der Beschwerde nicht abgeholfen. Diese Entscheidung habe ich den Parteien formlos zugesandt und die Akte danach zum Landgericht gegeben. Nun habe ich die Akte vom Landgericht zurück. Dort wurde der restlichen Beschwerde auch nicht abgeholfen.
Nun möchte der Gläubigervertreter eine vollstreckbare Ausfertigung seines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das wäre ja dann von der Teil-Abhilfeentscheidung vom 12.05.2016. Muss ich diese nochmal zustellen, da ja der ursprüngliche KFB damals schon zugestellt wurde und in der Teilabhilfe weniger festgesetzt wurden als ursprünglich?!?!
Die vollstreckbare Ausfertigung besteht dann aus dem ursprünglichem KFB und meiner Nichtabhilfeentscheidung?