Zustellung einer Teilabhilfeentscheidung eines KFB nach § 788 ZPO

  • Hallo!

    Ich hoffe, ich bin in der Zwangsvollstreckung richtig... :gruebel:

    Folgendes Problem:
    Ich habe am 29.01.16 Kosten einer Räumung im Wege der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO festgesetzt. Daraufhin legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Ich habe sodann am 12.05.16 den ursprünglichen KFB teilweise abgeändert (Schuldnerin musste weniger zahlen) und teilweise der Beschwerde nicht abgeholfen. Diese Entscheidung habe ich den Parteien formlos zugesandt und die Akte danach zum Landgericht gegeben. Nun habe ich die Akte vom Landgericht zurück. Dort wurde der restlichen Beschwerde auch nicht abgeholfen.
    Nun möchte der Gläubigervertreter eine vollstreckbare Ausfertigung seines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das wäre ja dann von der Teil-Abhilfeentscheidung vom 12.05.2016. Muss ich diese nochmal zustellen, da ja der ursprüngliche KFB damals schon zugestellt wurde und in der Teilabhilfe weniger festgesetzt wurden als ursprünglich?!?!:confused::confused::confused:
    Die vollstreckbare Ausfertigung besteht dann aus dem ursprünglichem KFB und meiner Nichtabhilfeentscheidung? :confused::confused::confused:

  • Danke, aber das war nicht die Frage.

    Ich habe leider nicht die fähigste Geschäftsstelle, daher verfüge ich immer lieber alles ganz genau, damit nicht schief geht. Das bleibt dann letztendlich wieder an mir hängen und ich habe einen Haufen Mehrarbeit (alles schon gehabt).

  • Wenn eine ZV aus der Teilabhilfeentscheidung erfolgen soll, wird vermutlich spätestens bei Einleitung der ZV das Problem der fehlenden Zustellung der Abhilfeentscheidung (§ 750 Abs. 1 ZPO) auftreten. Aus welchem Beschluss die Vollstreckung erfolgt, hängt von der Formulierung ab.

    Wenn du der sofortigen Beschwerde des Schuldners teilweise abhilfst, dürfte meines Erachtens der Gläubiger ein Beschwerderecht haben. Daher lasse ich (bzw. lässt meine zuständige Geschäftsstelle) zumindest dem Gläubiger derartige Teilabhilfeentscheidungen von Amts wegen zustellen.

    edit
    Zu dem ersten Absatz habe ich noch diese Diskussion gefunden:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ird-vollstreckt

  • Ich würde den ursprünglichen KFB als Titel betrachten, aus dem die ZV jedoch nur in der Höhe erfolgen kann, in der er durch die Abhilfeentscheidung nicht tangiert ist. Die Abhilfeentscheidung hat keinen vollstreckbaren Inhalt. Wie wäre es dem Gläubiger vorzuschlagen, seinen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nur auf diesen Teil zu beschränken und dann entsprechend die Klausel nur wegen dieses Betrages zu erteilen?

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