einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für mehrere Unterhaltsgläubiger

  • Hallo zusammen,

    bereits seit 2009 vollstrecke ich beim selben Vollstreckungsgericht immer wieder aufgrund von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern aus einem gemeinsamen Titel und stellte bisher immer nur einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Im Laufe der Zeit wurden bisher fünf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ohne Probleme erlassen.

    Nunmehr soll aufgrund mangelnder Gesamtgläubigerschaft ein Antrag für mehrere Unterhaltsgläubiger nicht zulässig sein. Es müsse für jeden Unterhaltsgläubiger ein eigener Antrag gestellt werden.

    Entscheidungen hierüber habe ich bisher leider nicht gefunden und wurde auch in der Zwischenverfügung des Gerichts nicht angegeben.

  • Das verstehe ich auch nicht ganz. Es gibt doch für jeden Gläubiger einen Titel und im Antrag sind alle Gläubiger bezeichnet. Dann würde ich noch die Forderungsaufstellung für jeden Gläubiger extra beifügen und fertig ist der Antrag.

  • Hallo zusammen,

    bereits seit 2009 vollstrecke ich beim selben Vollstreckungsgericht immer wieder aufgrund von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern aus einem gemeinsamen Titel und stellte bisher immer nur einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Im Laufe der Zeit wurden bisher fünf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ohne Probleme erlassen.

    Nunmehr soll aufgrund mangelnder Gesamtgläubigerschaft ein Antrag für mehrere Unterhaltsgläubiger nicht zulässig sein. Es müsse für jeden Unterhaltsgläubiger ein eigener Antrag gestellt werden.

    Entscheidungen hierüber habe ich bisher leider nicht gefunden und wurde auch in der Zwischenverfügung des Gerichts nicht angegeben.

    Das einzige, was mir dazu einfällt wäre, dass der/die Kollegin evtl. darauf rauswill, dass nach Rechtskraft der Scheidung der Titel umgeschrieben werden könnte bzw. nach einiger Auffassung müsste (Ende der Prozessstandschaft der Mutter), vgl. hierzu z. B. Zöller, § 727, Rn. 13 m.w.N.

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