Hallo zusammen,
mir ist bekannt, dass eine nach VÖ und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung an der Schlussverteilung nicht mehr teilnimmt, BGH, Beschluss vom 22.03.2007, IX ZB 8/05.
Kommt es dabei auf den Eingang der Anmeldung bei dem Insolvenzverwalter an?
Bestimmung Schlusstermin: Donnerstag, 17.11.2016
Niederlegung Schlussverzeichnis und Veröffentlichung: Freitag, 18.11.2016
Eingang der FO-Anmeldung beim IV: Dienstag, 22.11.2016
Bin mir nicht sicher, ob die FO an der Verteilung teilnimmt.