Kenntnis des Drittschuldners von drohender ZU gem. § 133 InsO

  • @ schneider: Wobei ich mich immer wieder frage, warum die potentiellen Insolvenzschuldner nicht einfach auch den Stromversorger wechseln. Das sollte in den meisten Fällen doch gar nicht schwierig sein :gruebel:.

    Grundsätzlich ist es das auch nicht.
    Viele von denen sind (teilweise) in der Schufa als Energieschuldner gelistet - wenn sich die Energieversorger tatsächlich die Mühe machen, das aktuell zu halten. Und bei großen Abnehmern kommt es schon vor, dass der Versorger vorher schaut, ob sein potentieller Vertragspartner dort auftaucht.

    Bei den Verbrauchern ist es etwas anders und einiges einfacher, weil unauffälliger.

  • Energieversorger sind auch in hiesigen Gefilden ein gern gesehener Anfechtungsgegner. Die Begründung hat schneider schon geliefert.

    Nur nebenbei: Die SCHUFA-Auskunft kann auch gefährlich sein, wenn sie den Abrufenden erst bösgläubig macht, also bösgläubig hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit. Denn da alle Abrufe bei der SCHUFA gespeichert sind, ist es für den Verwalter ein Leichtes, nachzuweisen, dass der Abrufende von den anderen Verbindlichkeiten wusste...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Gegs, :gruebel: sehe keinen Grund, warum die Energieversorger zu den häufigsten Anfechtungsgegnern gehören. Hilfst Du mir bitte auf die Sprünge?

    AndreasH meint wohl, dass ... Energieversorger zu den Anfechtungsgegnern gehört, die am Häufigsten bei ihm vor Gericht auftauchen. ...


    Danke, das habe ich gemeint.

    ...

    BGH vom 09.06.2016, IX ZR 174/15

    ...

    Und nochmals Danke, das ist der Grund dafür. Genauer die Begründung, denn wir haben das auch schon vor der BGH-Entscheidung schon so gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie oft eine Sperrandrohung auch zu einer Durchführung führt, sondern welche Signalwirkung* davon ausgeht. Wenn ein "Normallieferant" das machen würde, würde man von entsprechender Indizwirkung ausgehen. Also warum soll der Energieversorger anders behandelt werden, nur weil er häufiger mit diesem Phänomen konfrontiert ist, als der Normallieferant? Man kann nicht beides haben: Erheblichen Druck, um den Schuldner doch noch zur Zahlung zu bringen, und Ausschluss der Anfechtung.


    *Oder auch hier genauer (jedenfalls nach hier vertretener Auffassung): Es geht nicht um die Sperrandrohung alleine, sondern um Sperrandrohung plus Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sperre. Denn da der Versorger bis zu diesen Voraussetzungen zur Belieferung verpflichtet ist, genießt er vorher Erleichterungen.

    Kann man anders sehen, ist aber das Ergebnis der hiesigen Diskussion - und hat nun den Vorteil, BGH-konform zu sein.

    Und mal ganz kühl gerechnet: Wenn ich mir die Zahl der Fälle ansehe, in denen die Energieversorger wirklich bezahlen müssen und es mit der Anzahl der im hiesigen Bereich geführten Insolvenzverfahren vergleiche, dann kann man selbst bei über 90% Dunkelquote (= Verfahren, in denen der Anfechtungsstreit nicht gor Gericht kommt) nur sagen, der Energieversorger hat Recht, auf diese Art nachdrücklich zur Zahlung aufzufordern. Nur in einem Bruchteil der Fälle kommt es zur Anfechtung. In der überwiegenden Zahl darf er das Geld behalten. Ist also eine ganz nüchterne Kalkulation.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Und mal ganz kühl gerechnet: Wenn ich mir die Zahl der Fälle ansehe, in denen die Energieversorger wirklich bezahlen müssen und es mit der Anzahl der im hiesigen Bereich geführten Insolvenzverfahren vergleiche, dann kann man selbst bei über 90% Dunkelquote (= Verfahren, in denen der Anfechtungsstreit nicht gor Gericht kommt) nur sagen, der Energieversorger hat Recht, auf diese Art nachdrücklich zur Zahlung aufzufordern. Nur in einem Bruchteil der Fälle kommt es zur Anfechtung. In der überwiegenden Zahl darf er das Geld behalten. Ist also eine ganz nüchterne Kalkulation.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Vor allem, wenn man dann noch die Dunkelziffer der Insolvenzverwalter hinzurechnet, die ohnehin nur Zahlungen auf Zwangsvollstreckung im Dreimonatszeitraum anfechten...

  • Vor allem, wenn man dann noch die Dunkelziffer der Insolvenzverwalter hinzurechnet, die ohnehin nur Zahlungen auf Zwangsvollstreckung im Dreimonatszeitraum anfechten...

    Gibt es die tatsächlich noch :eek: :eek: :eek:

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs, :gruebel: sehe keinen Grund, warum die Energieversorger zu den häufigsten Anfechtungsgegnern gehören. Hilfst Du mir bitte auf die Sprünge?

    AndreasH meint wohl, dass ... Energieversorger zu den Anfechtungsgegnern gehört, die am Häufigsten bei ihm vor Gericht auftauchen. ...


    Danke, das habe ich gemeint.

    :daemlich
    Der Unterschied zwischen "dass es so ist" und "warum es so ist" ist aber auch wirklich leicht zu übersehen! (Jetzt macht auch Dein Verweis auf #28 Sinn, Gegs :D )


    Zitat von AndreasH


    Und nochmals Danke, das ist der Grund dafür. Genauer die Begründung, denn wir haben das auch schon vor der BGH-Entscheidung schon so gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie oft eine Sperrandrohung auch zu einer Durchführung führt, sondern welche Signalwirkung* davon ausgeht. Wenn ein "Normallieferant" das machen würde, würde man von entsprechender Indizwirkung ausgehen. Also warum soll der Energieversorger anders behandelt werden, nur weil er häufiger mit diesem Phänomen konfrontiert ist, als der Normallieferant? Man kann nicht beides haben: Erheblichen Druck, um den Schuldner doch noch zur Zahlung zu bringen, und Ausschluss der Anfechtung.


    *Oder auch hier genauer (jedenfalls nach hier vertretener Auffassung): Es geht nicht um die Sperrandrohung alleine, sondern um Sperrandrohung plus Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sperre. Denn da der Versorger bis zu diesen Voraussetzungen zur Belieferung verpflichtet ist, genießt er vorher Erleichterungen.

    Kann man anders sehen, ist aber das Ergebnis der hiesigen Diskussion - und hat nun den Vorteil, BGH-konform zu sein.

    :( Das Leben als Gläubiger ist echt besch******!
    Eigentlich sollte man alles Geld, das man nicht pünktlich bekommt, auf die hohe Kante legen und abwarten, ob nicht jemand kommt, der es wegnehmen darf... :(


    Zitat von AndreasH

    Und mal ganz kühl gerechnet: Wenn ich mir die Zahl der Fälle ansehe, in denen die Energieversorger wirklich bezahlen müssen und es mit der Anzahl der im hiesigen Bereich geführten Insolvenzverfahren vergleiche, dann kann man selbst bei über 90% Dunkelquote (= Verfahren, in denen der Anfechtungsstreit nicht gor Gericht kommt) nur sagen, der Energieversorger hat Recht, auf diese Art nachdrücklich zur Zahlung aufzufordern. Nur in einem Bruchteil der Fälle kommt es zur Anfechtung. In der überwiegenden Zahl darf er das Geld behalten. Ist also eine ganz nüchterne Kalkulation.

    Na, wenigstens gibst Du noch ein bißchen Hoffnung für den Rest des Tages! ;)

  • :( Das Leben als Gläubiger ist echt besch******!
    Eigentlich sollte man alles Geld, das man nicht pünktlich bekommt, auf die hohe Kante legen und abwarten, ob nicht jemand kommt, der es wegnehmen darf... :(

    Und nicht vergessen, wann immer irgendwo das Wort "Ratenzahlung" fällt, sofort den Raum verlassen oder das Telefon weit weg halten und irgendwas von Verbindungsschwierigkeiten reinbrüllen :D

  • wann immer irgendwo das Wort "Ratenzahlung" fällt, sofort den Raum verlassen oder das Telefon weit weg halten und irgendwas von Verbindungsschwierigkeiten reinbrüllen :D

    Quatsch! Mach doch unserer lieben laurana nicht so viel Angst. Du musst doch nur IX ZR 188/15 brüllen und alles wird (wieder) gut.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wann immer irgendwo das Wort "Ratenzahlung" fällt, sofort den Raum verlassen oder das Telefon weit weg halten und irgendwas von Verbindungsschwierigkeiten reinbrüllen :D

    Quatsch! Mach doch unserer lieben laurana nicht so viel Angst. Du musst doch nur IX ZR 188/15 brüllen und alles wird (wieder) gut.


    Nicht alles, wäre ja auch noch schöner, da hat der BGH noch IX ZR 174/15 davor gestellt. :troest:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vor allem, wenn man dann noch die Dunkelziffer der Insolvenzverwalter hinzurechnet, die ohnehin nur Zahlungen auf Zwangsvollstreckung im Dreimonatszeitraum anfechten...

    Gibt es die tatsächlich noch :eek: :eek: :eek:

    Ich glaube, davon gibt es mehr als man sich vorstellen kann. Hin und wieder bekommt ma sowas ja mit, insbesondere wenn man auf Gläubiger- oder Schuldnerseite tätig ist oder wenn man für einen Verwalter im Dreiecksverhältnis anficht.

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