Kenntnis des Drittschuldners von drohender ZU gem. § 133 InsO

  • Ich habe hier in einem im August 2016 eröffneten Verfahren eine für mich neue Konstellation: Das Finanzamt als Gläubiger informiert uns, bereits im Juli 2011 die hinterlegte Mietkaution des Schuldners bei der Vermieterin als Drittschuldnerin gepfändet zu haben. Da die Vermieterin nicht als Gläubigerin angeführt sei, sei davon auszugehen, dass die Miete in der Folgezeit vollständig bezahlt worden sei. Aufgrund des Zugangs der Pfändung habe die Vermieterin aber von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehen müssen. Das Finanzamt möchte nun die Prüfung bzw. Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gem. § 133 InsO ab Juli 2011 gegenüber der Vermieterin. Hattet Ihr so einen Falls schonmal?

    Mir stellt sich derzeit zunächst die Frage, ob die Miete überhaupt vom Schuldner selbst oder aber eventuell von Dritten bezahlt wurde, ebenso, inwiefern dies eventuell aus dem unpfändbaren Vermögen des Schuldners erfolgte und somit dann keine Gläubigerbenachteiligung vorläge. Die Informationen habe ich jetzt mal angefordert. Aber davon abgesehen: Kann ich hier wirklich aufgrund der Zustellung der Pfändung der Mietkaution von einer Kenntnis der Vermieterin von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgehen, wenn die Miete immer pünktlich bezahlt wurde? Ich gehe mal davon aus, dass der Vermieterin (Wohnungsbaugesellschaft) keine weiteren Gläubiger bekannt waren. Es handelt sich um ein Wohnraummietverhältnis.

  • Wie eine Gesamtschau im Rahmen des § 286 ZPO ausfallen würde, kann ich nicht sagen. Dafür ist hier AndreasH zuständig :D.

    Es ist schon richtig, die Vermieterin muss aufgrund der Pfändung gewusst haben, dass es mindestens einen weiteren Gläubiger gibt, dem gegenüber Zahlungsschwierigkeiten bestanden. [Allerdings könnte man hier auch argumentieren, dass die einmalige Zwangsvollstreckung kein Argument ist. Denn manche Schuldner sind zahlungsunwillig und müssen eben erst einmal die Folterinstrumente vorgezeigt bekommen. Also Steuern bezahlt doch ohnehin niemand gern :teufel:. Mancher eben mit knirschenden Zähnen etwas früher, der andere später.]

    Darüber hinaus kann sich die Vermieterin bei pünktlicher Zahlung wohl auf Bargeschäft bzw. auch eine bargeschäftsähnliche Handlung berufen.

    Wie damit umgehen :gruebel:. Ich würde mich nicht vor den Finanzamtskarren spannen lassen. Aber wenn diese die aufgerufene Musik bezahlen. Alles Geschmackssache.

    Fazit: Sachen gibt es, die gibt es gar nicht :D

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Gedanke mit dem Bargeschäft ist mir auch schon gekommen, ist allerdings bei § 133 InsO ja kein K.O. Kriterium. Ich verspüre jetzt persönlich auch kein übermäßig gesteigertes Bedürfnis, der Vermieterin jetzt mehrjährige Mietzahlungen anzufechten und ggf. herauszuklagen. Aber nachdem das Finanzamt nunmal den Sachverhalt mitgeteilt hat, wird man dem schon zumindest außergerichtlich nachgehen müssen.

  • Bargeschäfte gewinnen auch im Rahmen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO Bedeutung. Zwar sind sie nicht per se unanfechtbar nach § 142 InsO, aber das Bargeschäft (unmittelbarer Leistungsaustausch) stellt ein starkes Indiz gegen das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis auf Seiten des Anfechtungsgegners dar. Das kann auch für einen bargeschäftsähnlichen Vorgang gelten, also einen kongruenten und gleichwertigen, wenn auch nicht unmittelbaren Leistungsaustausch (Nachweise bei Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aul. 2015, § 133 Rn. 142f.).

    Speziell zum Nachlesen bei Mietzahlungen: OLG Koblenz (Urt. v. 18.11.2014 - 3 U 713/14) und RiBGH Pape (NZM 2015, 313, 324).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Die bargeschäftsähnliche Lage hat nach früherer Rechtsprechung des BGH vorausgesetzt, dass der Angfechtungsgegner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt. Diese Voraussetzungen liegen bei eine privaten Wohnung nicht vor.

    Im Mühlenfall (IX ZR 180/12) wird dann nicht mehr ausschliesslich darauf abgestellt, sondern lediglich auf die Frage, ob im unmittelbaren Zusammenhang mit der potenziell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (Rdnr. 22).

    Allerdings - und daher meine vorherige Frage nach der Art der Steuerforderung (Aus selbständiger Tätigkeit? Aus Haftungsbescheid?) - ist sich ein Schuldner der mittelbaren Gläubigerbenachteiligungl bewusst, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (Rdnr. 29). In diesem Zusammenhang stellt der BGH dann auch die Frage nach dem allgemeinen Nutzen für die Gläubiger.

    Wenn hier das Finanzamt bereits fünf Jahre vor EÖ Forderungen des Schuldners gepfändet hatte und der Pfändung Steuerforderungen aus selbständiger Tätigkeit, also etwa USt. zugrunde lagen, kann man jedenfalls dahingehend argumentieren, dass es der Schuldner in den fünf Jahren nicht geschafft hat, derart rentabel zu wirtschaften, dass er die Verbindlichkeiten zurückführen konnte. Davon wusste nicht nur der Schuldner, sondern - in Anbetracht der fortbestehenden Pfändung - auch der Vermieter.

  • Das Finanzamt macht Einkommensteuerrückstände der Jahre 2008 bis 2011 inkl. Säumniszuschlägen geltend (ca. 2.700,00 € reine Steuerrückstände, in ungefähr gleicher Höhe SZ). Es gibt keine Umsatzsteuerrückstände. Bis 2009 war der Schuldner freiberuflich als Versicherungsmakler im Bereich der privaten Krankenvollversicherung sowie der Vermittlung von Baufinanzierung tätig. Stand jetzt glaube ich auch, dass die Miete jeweils auch pünktlich und vollständig beglichen wurde. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Pfändung der Mietkaution und der nachfolgenden Mietzahlungen bestand die Freiberuflichkeit nicht mehr. Danke für die Literatur- und Rechtsprechungshinweise, @ schneider & Silberkotelett.

  • @ schneider:
    Von einem fortwährend defizitären Unternehmen auszugehen, halte ich allein anhand der Einkommens-Steuerrückstände für schwierig (Umsatzsteuer dürfte aufgrund § 4 Nr. 8 UStG nicht angefallen sein). Okay der Insolvenzschuldner wird schon wissen, ob sein Unternehmen etwas taugt oder nicht. Gleichfalls spricht die Tatsache, dass er relativ geringe Einkommenssteuerzahlungen nicht ausgleichen konnte, nicht gerade für seine wirtschaftliche Potenz. Anderweitig schaffen es Schuldner immer wieder, gute Einkommen für private Dinge auszubrauchen und für eventuelle Steuernachzahlungen keine Rückstände zu bilden. Insoweit wäre auch die Frage, ob der Insolvenzschuldner Einkommenssteuervorauszahlungen geleistet hat. Ganz streitig ist wohl, ob für den Ausschluss der bargeschäftlichen Handlung der Anfechtungsgegner wissen musste, dass es sich um ein defizitäres Unternehmen handelt.

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  • Bei lediglich TEUR 2,7 rückständiger ESt. halte ich das Ganze auch für sehr fragwürdig, jedenfalls dann, wenn die Miete tatsächlich jeweils pünktlich gezahlt worden ist und Du auch sonst keine weiteren Anhaltspunkt aufdecken kannst, die begründete Zweifel des Vermieters an der Liquiditätslage des Schuldners begründet hätten.


  • Allerdings - und daher meine vorherige Frage nach der Art der Steuerforderung (Aus selbständiger Tätigkeit? Aus Haftungsbescheid?) - ist sich ein Schuldner der mittelbaren Gläubigerbenachteiligungl bewusst, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (Rdnr. 29). In diesem Zusammenhang stellt der BGH dann auch die Frage nach dem allgemeinen Nutzen für die Gläubiger.

    Aber für §133 InsO braucht man ja nun nicht nur die Kenntnis des Schuldners sondern im Falle von Warenlieferungen auch den Lieferanten... Und beim Lieferanten kann in meinen Augen nur schwer unterstellt werden, dass er bewusst mit seiner Lieferung (bei der natürlich der Liefergegenstand gleichwertig sein muss) die Vorraussetzung dafür schafft, dass der Schuldner entweder die Ware unter Einstandpreis verkauft oder an anderer Stelle Geld vernichtet und so nicht kostendeckend arbeitet.

    Leider kommt die Wertung von gleichwertigen Warenlieferungen als starkes Indiz gegen Vorsatz für uns ein wenig spät, da wir in genau so einem Fall Zahlungen für jahrelange Belieferungen zurückerstatten mussten, weil in grauer Vorzeit eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde...:( Und das sogar, obwohl wir uns durch Bilanzen und BWAs hatten nachweisen lassen, dass der Kunde durchaus Gewinn erwirtschaftet hatte, und nur die Liquidität problematisch war.

  • Wie damit umgehen :gruebel:. Ich würde mich nicht vor den Finanzamtskarren spannen lassen. Aber wenn diese die aufgerufene Musik bezahlen. Alles Geschmackssache.

    Das ist nicht der Finanzamtskarren, es ist der Massekarren. Die Finanzämter sind so dreist und erwarten von Insolvenzverwaltern immer öfter, dass auch andere Anfechtungsmöglichkeiten zumindest geprüft werden und gerne liefern sie auch Anhaltspunkte dafür, sofern Ihnen was bekannt ist. Allerdings wurde den Finanzämter untersagt, ausgiebige Ermittlungen anzustellen, da dies im Inso-Verfahren Sache des Verwalters ist.

    Allerdings soll das Finanzamt auch Informationen darüber anfordern, was mit den gelieferten Infos über Anfechtungsmöglichkeiten passiert ist und prüfen ob der Inso-Verwalter in Haftung genommen werden kann, wenn er aussichtsreiche Anfechtungen gar nicht erst versucht.

  • Wie damit umgehen :gruebel:. Ich würde mich nicht vor den Finanzamtskarren spannen lassen. Aber wenn diese die aufgerufene Musik bezahlen. Alles Geschmackssache.

    Das ist nicht der Finanzamtskarren, es ist der Massekarren. Die Finanzämter sind so dreist und erwarten von Insolvenzverwaltern immer öfter, dass auch andere Anfechtungsmöglichkeiten zumindest geprüft werden und gerne liefern sie auch Anhaltspunkte dafür, sofern Ihnen was bekannt ist. Allerdings wurde den Finanzämter untersagt, ausgiebige Ermittlungen anzustellen, da dies im Inso-Verfahren Sache des Verwalters ist.

    Allerdings soll das Finanzamt auch Informationen darüber anfordern, was mit den gelieferten Infos über Anfechtungsmöglichkeiten passiert ist und prüfen ob der Inso-Verwalter in Haftung genommen werden kann, wenn er aussichtsreiche Anfechtungen gar nicht erst versucht.

    Ist ja eigentlich recht nett, wenn die Finanzämter dem IV unter die Arme greifen und seine Arbeit machen ... Langeweile? Dann kann man ja nur hoffen, dass die Anfechtungsgegner, die dem IV vom FA so serviert werden auskunftsfreudiger als die Finanzämter selber sind, wenn sie selbst als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden.

  • Auch wenn die armen Finanzämter sich hinsichtlich der Insolvenzanfechtung gern für benachteiligte Einzelgläubiger halten, gehe ich durchaus allen Anhaltspunkten für Anfechtungsansprüche nach. Ohne Ansehen der Person.

    gerne liefern sie auch Anhaltspunkte dafür

    Weil Informationen vom Finanzamt bekanntlich seltener als Goldstaub vom Planeten Merkur sind :teufel:.

    Wenn jemand meint, mir etwas Gutes tun zu müssen und mich auf Anfechtungsmöglichkeiten hinweisen will, sollten die Informationen aber auch ein bisschen mehr als wage Vermutungen und - sorry, wenn ich dies so sage - krude Möglichkeiten enthalten. Noch dazu, wenn man die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche meint, kontrollieren zu müssen. Ich gehe einem halbwegs fundierten Anfangsverdacht gern nach. Für alle anderen Spielereien ist mir meine Zeit zu schade.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Du glaubst gar nicht, wie spendabel (mit Informationen) Finanzämter werden können, wenn sie was wollen.

    Das "krude" muss ich aber leider etwas unterstützen. Über Anfechtungen und Anfechtungsmöglichkeiten herrschen definitiv krude Ansichten in den Ämtern.

  • Leider kommt die Wertung von gleichwertigen Warenlieferungen als starkes Indiz gegen Vorsatz für uns ein wenig spät, da wir in genau so einem Fall Zahlungen für jahrelange Belieferungen zurückerstatten mussten, weil in grauer Vorzeit eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde...:( Und das sogar, obwohl wir uns durch Bilanzen und BWAs hatten nachweisen lassen, dass der Kunde durchaus Gewinn erwirtschaftet hatte, und nur die Liquidität problematisch war.

    Meist bricht in solchen Fällen die Tatsache den Lieferanten das Genick, dassAltverbindlichkeiten bestehen und der erweiterte Eigentumsvorbehalt für die ansonsten bargeschäftsähnlichen Neulieferungen nicht ausgeschlossen wird, sondern dass weiter auf jede nur denkbare Weise auf die Geltung der eigenen AGB hingeweisen wird (die zu 99 % einen erweiterten Eigentumsvorbehalt enthalten).

  • Wenn ich zum Ausgangsfall noch etwas beitragen darf:

    Bei einer Pfändung von Ansprüchen über 2.700,- Euro und gleich hohen Säumniszuschlägen müsste schon noch etwas ziemlich Überraschendes kommen, damit ich - bei dem geschilderten knappen Sachverhalt ubd der erforderlichen Gesamtwürdigung ;) - eine Anfechtung bejahen würde. Die laufende Miete von ? wird jahrelang anstandslos bezahlt, das wäre ein sauberes Gegenindiz im Rahmen der Abwägung, das für die Verneinung einer Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht ausreichen würde.

    Wäre ev. einer der Fälle, in denen ich vor Klagezustellung verfüge:

    1. Die Zustellung der Klageschrift wird zurückgestellt.
    2. Die Klägervertreter werden gebeten, zu überprüfen, ob die Klage zugestellt werden soll. Nach ganz vorläufiger Bewertung scheint die Klage nicht erfolgversprechend, weil tragfähige Anhaltspunkte, die auf eine Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht als zwingenden Schluss aus den dargelegten äußeren Umständen ableiten lassen, nicht erkennbar sind.
    Hierzu wird um kurzfristige Stellungnahme bis (10 Tage) gebeten. Nach ergebnislosem Fristablauf werde ich die Klage gleichwohl zustellen.

    Manchmal komnt dann eine Klagerücknahme, manchmal kommt ergänzender Vortrag, der die Sache manchmal besser macht, manchmal auch nicht.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Leider kommt die Wertung von gleichwertigen Warenlieferungen als starkes Indiz gegen Vorsatz für uns ein wenig spät, da wir in genau so einem Fall Zahlungen für jahrelange Belieferungen zurückerstatten mussten, weil in grauer Vorzeit eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde...:( Und das sogar, obwohl wir uns durch Bilanzen und BWAs hatten nachweisen lassen, dass der Kunde durchaus Gewinn erwirtschaftet hatte, und nur die Liquidität problematisch war.

    Meist bricht in solchen Fällen die Tatsache den Lieferanten das Genick, dassAltverbindlichkeiten bestehen und der erweiterte Eigentumsvorbehalt für die ansonsten bargeschäftsähnlichen Neulieferungen nicht ausgeschlossen wird, sondern dass weiter auf jede nur denkbare Weise auf die Geltung der eigenen AGB hingeweisen wird (die zu 99 % einen erweiterten Eigentumsvorbehalt enthalten).


    Erweiterten Eigentumsvorbehalt finde ich mittlerweile ziemlich witzlos. Wenn es wirklich ernst wird, hilft er nicht mehr, sondern schadet eher. Denn dann ist die Situation doch so, dass die frische Ware im Lager noch unter normalem Eigentumsvorbehalt steht, also kein zusätzlicher Sicherungswert mehr besteht. Die ausgelieferte Ware steht entweder noch unter derm normale Vorbehalt oder der Kaufpreisanspruch wird vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst (nach der im Parallelthread zitierten Entscheidung IX ZR 63/10 mit Sicherung durch Recht auf abgesonderte Befriedigung). Also wofür die Erweiterung?

    Auf der anderen Seite: So richtig viel Schaden stiftet er m.E. auch nicht. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt m.E. (ist umstritten, aber m.E. nur so richtig) nicht darin, dass neue Ware ins Lager kommt, sondern nur darin, dass für alte Ware der erweiterte Eigentumsvorbehalt trotz Zahlung nicht abgelöst wird und dadurch nicht Ware für andere Gläubiger "frei" wird. Aber da kommt es auf Zahlen an.

    Beispiel zur Erläuterung:
    Lieferant A hat an Kunden B Ware für 200.000 Euro geliefert, die bisher noch nicht bezahlt ist. Im Warenlager von B ist aber nur für 100.000,- Euro Ware noch vorhanden. Nun kann also der (vorinsolvenzgeschwächte) Kunde B für 100.000,- Euro Zahlungen leisten, bevor es zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger dadurch kommt, dass der erweiterte EV weiterhin besteht. Zahlt B aber nur 50.000,- Euro, wird für die anderen Gläubiger ja ohnehin nichts frei, da für 150.000,- weiterhin zulässig das Sicherungsrecht am Warenlager besteht, das ohnehin nur eine "Untersicherung" für diesen bestehenden Anspruch ist (Anspruch noch 150.000,- aber Wert der Sicherung nur 100.000,- Euro).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • denke mal, wenn die penuts beim FA bedient wurden über ZV und in den ganzen Jahren die Mieten gezahlt wurden, dürfte wohl kaum eine ZU vorgelegen haben - sofern nicht weitere Gesichtspunkte hinzutreten.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Beispiel zur Erläuterung:
    Lieferant A hat an Kunden B Ware für 200.000 Euro geliefert, die bisher noch nicht bezahlt ist. Im Warenlager von B ist aber nur für 100.000,- Euro Ware noch vorhanden. Nun kann also der (vorinsolvenzgeschwächte) Kunde B für 100.000,- Euro Zahlungen leisten, bevor es zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger dadurch kommt, dass der erweiterte EV weiterhin besteht. Zahlt B aber nur 50.000,- Euro, wird für die anderen Gläubiger ja ohnehin nichts frei, da für 150.000,- weiterhin zulässig das Sicherungsrecht am Warenlager besteht, das ohnehin nur eine "Untersicherung" für diesen bestehenden Anspruch ist (Anspruch noch 150.000,- aber Wert der Sicherung nur 100.000,- Euro).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Sorry, hier kann ich Dir nicht ganz folgen. Hältst Du die Zahlungen über TEUR 50 in Deinem Bespielsfall für gläubigerbenachteiligend oder nicht?

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