Widerspruch - Terminsverschiebung

  • Hallo, ich habe einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung. Die Schuldnerin ist nicht zum Termin erschienen. Als Begründung wurde angegeben, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage war, den Termin wahr zu nehmen (Suizidgefahr). Jedoch liegt nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Facharzt will keine Bescheinigung rückwirkend ausstellen, da er sie nicht an diesem Tag gesehen hat.
    Des Weiteren hatte der Anwalt der Schuldnerin den Antrag gestellt, den Termin zu verschieben, damit er sich in die Sache einarbeiten kann. Auf diesen Antrag hat der GV nicht reagiert. Es war davon ausgegangen worden, dass zumindest ein Ablehnung des Antrages eingehen wird.

    Wie kann ich jetzt entscheiden? Was hab ich für Möglichkeiten?

  • Hallo, ich habe einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung. Die Schuldnerin ist nicht zum Termin erschienen. Als Begründung wurde angegeben, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage war, den Termin wahr zu nehmen (Suizidgefahr). Jedoch liegt nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Facharzt will keine Bescheinigung rückwirkend ausstellen, da er sie nicht an diesem Tag gesehen hat.
    Des Weiteren hatte der Anwalt der Schuldnerin den Antrag gestellt, den Termin zu verschieben, damit er sich in die Sache einarbeiten kann. Auf diesen Antrag hat der GV nicht reagiert. Es war davon ausgegangen worden, dass zumindest ein Ablehnung des Antrages eingehen wird.

    Wie kann ich jetzt entscheiden? Was hab ich für Möglichkeiten?


    Äh, den Widerspruch zurückweisen oder die EAO aufheben. Worauf willst du hinaus ? :gruebel:

  • "Äh, den Widerspruch zurückweisen oder die EAO aufheben. Worauf willst du hinaus ? :gruebel: "

    Das ist mir klar :)
    Ich weiß bloß nicht, ob ich die Möglichkeit habe, die EAO aufzuheben. Hätte der Gerichtsvollzieher die Pflicht den Termin zu verschieben bzw. etwas zum Antrag zu sagen?
    Sodass der Fehler beim Gerichtsvollzieher lag?

  • "Äh,den Widerspruch zurückweisen oder die EAO aufheben. Worauf willst du hinaus ? :gruebel: "

    Das ist mir klar :)
    Ich weiß bloß nicht, ob ich die Möglichkeit habe, die EAO aufzuheben. Hätte der Gerichtsvollzieher die Pflicht den Termin zu verschieben bzw. etwas zum Antrag zu sagen?
    Sodass der Fehler beim Gerichtsvollzieher lag?

    Der Widerspruch gegen die EAO liegt jetzt doch aber aktuell dir als VG zur Entscheidung vor.

    :)

  • Ich würde die EAO aufheben. Der GV hätte m.E. auf den Antrag des RA reagieren müssen, und wenn`s eben eine Ablehnung gewesen wäre. Sollte der GV die EAO noch nicht weitergeleitet haben (bei unseren GVs dauert das immer etwas länger), gebe ich einen solchen Fall an den GV zurück mdB, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Danach sind sie dann - zumindest manchmal - kurzzeitig sorgfältiger.

  • Ich würde den Widerspruch zurückweisen, da mit der vorgelegten bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weder die Terminsunfähigkeit zum VAK-Termin noch die krankheitsbedingte Unbilligkeit der Eintragung im SV i.S.d. § 765a ZPO hinreichend konkret bzw. nicht im Ansatz ausreichend nachgewiesen wurde.

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