Kostenentscheidung familiengerichtliche Genehmigung einer Finanzierungsgrundschuld

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

    Ein Minderjähriger ist in Erbengemeinschaft Miteigentümer an einem Hausgrundstück. Das Hausgrundstück soll verkauft werden.

    Der Kaufvertrag wurde genehmigt, die Kosten wurden dem Minderjährigen auferlegt.

    Nach der Genehmigung des KV geht vor der Umschreibung ein Antrag auf Genehmigung einer Finanzierungsgrundschuld für den Käufer einer.
    Die Finanzierungsgrundschuld soll genehmigt werden.

    Die Frage ist nun wem legt man die Kosten auf? Mir scheint unfair die Kosten hierfür dem MiJä aufzuerlegen. Die Finanzierungsgrundschuld vor Eigentumsumschreibung ist zwar verkehrsüblich, aber es ist doch irgendwie ein Entgegenkommen des Verkäufers dem Käufer schon vor Umschreibung eine Sicherheit zu geben. Hierfür dem MiJä die Kosten aufzuerlegen scheint mir ungerecht.

    Wie händelt ihr das? Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung wurde durch den Notar im Namen aller Beteiligter, also Verkäufer und Käufer gestellt. Ich bin daher der Meinung ich könnte nach § 81 I 1 FamFG die Kosten auch den Darlehensnehmer auferlegen, da er als Antragsteller auch Beteiligter ist. Kollegin sagt ich könne bei fam. Genehmigungen die Kosten grds. nur dem MiJä auferlegen oder davon absehen. Der MiJä hat Vermögen deutlich über 25 000 €.

    Besten Dank schoneinmal für die Antworten!

    Gruß

  • Zutreffend.

    Bezüglich der Kosten für die Genehmigung des Kaufvertrags würde mich die im Vertrag enthaltene materielle Kostentragungsregelung interessieren. Wenn der Veräußerer - wie üblich - nur die Kosten der Lastenfreistellung und der Erwerber ohne Einzelaufschlüsselung alle übrigen Kosten trägt, dann "hängt" der Erwerber auch bezüglich der Kosten der Genehmigung, und zwar als Übernahmeschuldner!

  • Wobei im Kaufvertrag oft noch steht: "Genehmigungskoten trägt der betreffende Beteiligte" (gilt auch z.B. für Nachgenehmigungen nicht anwesender Beteiligter etc). Aber für die Kosten der Genehmigung der Grundschuld zahlt der Besteller, und das steht nicht nur in der Grundschuldbestellung, sondern gerne auch in der Belastungsvollmacht ("Der Erwerber verpflichtet sich, den Veräußerer von sämtlichen Ksoten freizustellen, die durch den Gebrauch der Vollmacht entstehen").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Kaufvertrag steht neben der üblichen Kostenregelung der Passus: "Jeder Beteiligte trägt die Kosten seiner Genehmigung selbst". Ich würde das aber nicht auf die separate Grundschuldbestellungsurkunde ausdehnen in der nur steht "Der Darlehensnehmer trägt die Kosten des Vollzugs".

  • (...) Aber für die Kosten der Genehmigung der Grundschuld zahlt der Besteller, und das steht nicht nur in der Grundschuldbestellung, sondern gerne auch in der Belastungsvollmacht ("Der Erwerber verpflichtet sich, den Veräußerer von sämtlichen Ksoten freizustellen, die durch den Gebrauch der Vollmacht entstehen").

    Der Passus ist in der Belastungsvollmacht leider nicht enthalten.

  • (...) Aber für die Kosten der Genehmigung der Grundschuld zahlt der Besteller, und das steht nicht nur in der Grundschuldbestellung, sondern gerne auch in der Belastungsvollmacht ("Der Erwerber verpflichtet sich, den Veräußerer von sämtlichen Ksoten freizustellen, die durch den Gebrauch der Vollmacht entstehen").

    Der Passus ist in der Belastungsvollmacht leider nicht enthalten.


    Aber in der Grundschuld hast Du doch eine vollkommen eindeutige Erklärung zur Kostenübernahme?

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  • Im Kaufvertrag steht neben der üblichen Kostenregelung der Passus: "Jeder Beteiligte trägt die Kosten seiner Genehmigung selbst". Ich würde das aber nicht auf die separate Grundschuldbestellungsurkunde ausdehnen in der nur steht "Der Darlehensnehmer trägt die Kosten des Vollzugs".

    Aber der Minderjährige genehmigt ja nicht, sondern er wird durch den anwesenden gesetzlichen Vertreter vertreten und die Kostenfrage bezieht sich nicht auf die Genehmigung eines Beteiligten, sondern auf die gerichtliche Genehmigung zur Erklärung eines Beteiligten.

  • Zitat


    Aber in der Grundschuld hast Du doch eine vollkommen eindeutige Erklärung zur Kostenübernahme?

    Ja, so sehe ich das auch. Kollegin meinte halt dass ich bei fam. Genehmigungen grds. nur die Kosten dem MiJä auferlegen kann bzw. von der Kostenauferlegung absehen kann. Das hat mich irritiert, insbesondere da ich da noch nicht viel Erfahrung habe.

    Vielen Dank für die hilfreichen Antworten :)

  • Gemäß § 81 kann man Kosten nur einem Beteiligten auferlegen, also dem Kind und nicht dem gesetzlichen Vertreter, der es nur vertritt. Ansonsten gibt es für Dritte nur den Absatz 4, der hier aber nicht einschlägig sein sollte.
    Ungeachtet dieser Entscheidung kann aber der Kostenbeamte dann aber nach § 24 Nr. 2 FamGKG durchaus einem Dritten die Kosten in Rechnung stellen (sofern natürlich in der Kostenentscheidung nicht angeordnet wurde, dass von der Erhebung von Kosten abgesehen wird), wenn von ihm eine dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung vorliegt, die zB in einer notariellen Urkunde enthalten sein kann.

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