Insolvenzverwaltervergütung/ § 1 InsVV Absatz 2 Nr. 4b

  • Hallo, folgender Sachverhalt:

    Älteres Verfahren (4 Jahre alt). Es gab damals ein vorläufiges Insolvenzverfahren. Gemäß § 1 InsVV müssen bei einer Fortführung des Unternehmens die Masseverbindlichkeiten abgezogen werden von den Einnahmen, nur der Überschuss darf mit in die Berechnungsgrundlage.

    Wie verhält es sich nun mit vereinnahmten Umsatzsteuern, die zeitlich dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung zuzuordnen sind? Muss ich die rausrechnen bei der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung?

  • Wenn man etwas herausrechnen will, dann sollte man dies bei der Bestimmung des Überschusses im Rahmen der BFF im vorläufigen Insolvenzverfahren besorgen.

    Für die Absetzung bei der Vergütung des IV sehe ich, schon wegen § 1 II Nr. 4 InsVV, keinen Raum.

    Wären vIV und IV nicht personenidentisch, würde sich die Frage sicherlich nicht stellen. Hier ist es nicht tätigkeitsidentisch.

    Falls man es doch meint, man müsse es bei dem IV nach § 1 II Nr. 4b InsVV absetzen, so käme man zu willkürlichen Ergebnissen:

    1. der IV führt fort, der Betrag nach § 55 IV InsO mindert das Fortführungsergebnis.

    2. der IV führt nicht fort, der Betrag nach § 55 IV InsO führt zu einem Fortführungsverlust, der aber folgenlos bleibt, da ein negatives Ergebnis keine Auswirkungen auf die Berechnungsmasse (=0) hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (30. November 2016 um 17:22)

  • Danke für deine Antwort. Leider verstehe ich sie nicht :(

    Im vorliegenden Fall ist der vIV und IV identisch.

    Gemäß § 1 II Nr. 4 InsVV würde ich sagen, dass vom IV vereinnahmte Umsatzsteuer in voller Höhe in der Bemessungsgrundlage der Vergütung drin bleiben darf (was ich persönlich eigentlich unlogisch finde, da die Umsatzsteuer an den Fiskus weitergeschoben wird = kein Mehrwert für Gläubiger / durchlaufender Posten, vereinnahmte Umsatzsteuer lassen nur die IV Vergütung anschwellen). § 1 II Nr. 4 b InsVV hingegen verstehe ich derart, dass die vom vIV im Rahmen der Unternehmensfortführung vereinnahmte Umsatzsteuer von der Berechnungsgrundlage des IV-Vergütungsantrages abgezogen werden muss.

    "[FONT=&quot]Für den Fall einer [/FONT][FONT=&quot]Unternehmensfortführung[/FONT][FONT=&quot] während des Insolvenzverfahrens sieht § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) eine weitere Ausnahme für die Behandlung [/FONT][FONT=&quot]sonstiger Masseverbindlichkeiten[/FONT][FONT=&quot] vor. Eine Unternehmensfortführung wird nur dann möglich sein, wenn auch die hierdurch verursachten Verbindlichkeiten für Warenlieferungen, Dienstleistungen, Energie, Kommunikation, Versicherungen usw. während des Insolvenzverfahrens befriedigt werden. Diese Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse sind sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des [/FONT]§ 55 InsO[FONT=&quot] und entsprechend [/FONT]§ 53 InsO[FONT=&quot] vorab zu berichtigen" (vgl. [/FONT]Graeber|Graeber – InsVV-Online Kommentar 2016, Randnummer 123, http://www.insvv-online.de/%C2%A7-1-insvv-2/#kapitel7.4)

    Gemäß § 55 InsO sind Umsatzsteuer sonstige Masseverbindlichkeiten.

    Einmal editiert, zuletzt von fresh (30. November 2016 um 20:05)

  • mal ganz doof von mir: findet sich die abgeführte UST im Überschuss ? ! nein; ergo ist sie abzusetzen !
    Begründung: bretto ist ungleich nutto oder so ähnlich

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Streng genommen müsste nicht nur die USt. sondern auch die Erlöse, die im vIV erwirtschaftet und erst nach Eröffnung eingezogen wurden, abgesetzt werden.


    Nein, warum sollten die Erlöse abgesetzt werden? Gehört in die verwaltete Masse des vIV. Die später realisierte Einnahme in die Masse des IV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das vermag ich aus der Entscheidung gerade nicht herauszulesen. Insbesondere weil die E/A der vorl. IV nicht die verwaltete Masse abbildet sondern nur die realisierte.

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  • Das vermag ich aus der Entscheidung gerade nicht herauszulesen. Insbesondere weil die E/A der vorl. IV nicht die verwaltete Masse abbildet sondern nur die realisierte.

    "In diese Rechnung sind sämtliche Einnahmen und Forderungen, aber auch sämtliche Ausgaben und Verbindlichkeiten aufzunehmen, die durch die Betriebsfortführung entstanden sind. Das Einstellen kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass Forderungen oder Verbindlichkeiten bereits erfüllt worden sind. Auch Geschäftsvorfälle, die noch nicht zu einer Fakturierung geführt haben, müssen im Rahmen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung erfasst werden. Gegebenenfalls muss die Höhe der Forderungen oder Verbindlichkeiten geschätzt werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 aaO, Rn. 15)."

  • ..und damit bist Du wieder am Anfang.
    Die noch nicht realisierten Ansprüche, die in der vIV begründet worden sind, sind in der Berechnung zu berücksichtigen.

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  • ..und damit bist Du wieder am Anfang.
    Die noch nicht realisierten Ansprüche, die in der vIV begründet worden sind, sind in der Berechnung zu berücksichtigen.

    Das sehe ich anders. In der BGH-Entscheidung geht es um die Vergütung des vIV. Darin sind auch noch nicht realisierte Umsätze zu berücksichtigen, soweit sie im vIV begründet wurden.

    Dem TE geht es um die Vergütung des Insolvenzverwalters, somit wären die abzugrenzenden Umsätze, die im vorläufigen Verfahren erwirtschaftet wurden, bei seiner Berechnungsgrundlage abzusetzen.

  • Auch das nicht, da diese Beträge für die Bestimmung der Berechnungsgrundlage des IV zwar keine Einnahmen aus Betreibsfortführung sind, sondern "normale" offene Forderungen aus L&L. Die kannst Du schwerlich rauslassen.

    Alles andere würde auch zu willkürlichen Ergebnissen führen:

    Im Falle der Realisierung noch in der Zeit der vIV wären diese Beträge ja auch bei der Bestimmung der Vergütung des IV mit berücksichtigt. Da sind sie aber nicht auf dem 420020 oder ähnliche abgebildet, sondern ergeben aus der Übernahme des Guthabens zum Zeitpunkt des Eröffnung.

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  • Auch das nicht, da diese Beträge für die Bestimmung der Berechnungsgrundlage des IV zwar keine Einnahmen aus Betreibsfortführung sind, sondern "normale" offene Forderungen aus L&L. Die kannst Du schwerlich rauslassen. Alles andere würde auch zu willkürlichen Ergebnissen führen: Im Falle der Realisierung noch in der Zeit der vIV wären diese Beträge ja auch bei der Bestimmung der Vergütung des IV mit berücksichtigt. Da sind sie aber nicht auf dem 420020 oder ähnliche abgebildet, sondern ergeben aus der Übernahme des Guthabens zum Zeitpunkt des Eröffnung.



    Wenn man streng i.S. einer rein pagatorischen Buha vorgeht, dann würden diese Zahlungen (inkl. der USt.) zwar im eröffneten Verfahren erfasst, hier geht es jedoch um die Abgrenzung der BFF des vIV. Das hat m.E. nichts mit Willkür zu tun, sondern mit 'Isso'.

    Die überwiegende Praxis der Rechnungslegung lassen wir hier mal ganz bewusst außen vor.

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