Insolvenzverwalter vermietet an Schuldner

  • Der Schuldner ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses.
    Eine Wohnung in dem Haus bewohnt er selbst.

    Nach Anordnung des Insolvenzverfahrens ü. d. V. d. Schuldners schließt der Insolvenzverwalter mit dem Schuldner einen Mietvertrag betreffend die vom Schuldner bewohnte Wohnung ab.

    Geht das überhaupt?

    Hinweis:
    Ich bin weder für die eine, noch für die andere Partei tätig.
    Mich interessiert nur, ob ein Mietvertrag überhaupt wirksam abgeschlossen werden konnte.

  • nun, der alte (dogmatische) Streit über die Theorie der Stellung des Insolvenzverwalters (Gläubigervertretungstheorie; Schuldnervertretungstheorie; Amtstheorie oder Organtheorie) gewinnt selten praktische Aktualität (ist mir bisher nur einmal in einer Klausur aufgetaucht - da war das aber wohl vom Klausurverfasser nicht beabsichtigt -).
    Ohne mich jetzt für eine der Theorien begründet entscheiden zu wollen (diese Klausur ist laaaange her): yes, he can ! (eher Hang zur Organtheorie).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich denke mal nicht, dass das geht.

    Fuhst, jurisPR-InsR 3/2016 Anm. 1:

    In den Verfahren, in denen der Schuldner selbst die in seinem Eigentum stehende Immobilie bewohnt, hat ihn der Verwalter somit zunächst aufzufordern, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen. Kommt der Schuldner diesem Zahlungsbegehren nicht nach, so ist ihm eine Frist zur Räumung der Wohnung zu setzen, um eine anderweitige Vermietung durch den Verwalter zu ermöglichen. Da der Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermieter des Schuldners wird und auch durch die Aufforderung zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung kein Mietverhältnis begründet wird, sind in einem solchen Fall weder die mietvertraglichen Kündigungsgründe noch -fristen zu berücksichtigen. Es erscheint daher angemessen, dem Schuldner eine an § 109 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 InsO orientierte Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren.
    Auch in den Fällen, in denen neben dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zusätzlich ein Zwangsverwaltungsverfahren hinsichtlich der in die Insolvenzmasse fallenden Immobilie angeordnet ist, ist eine Nutzungsentschädigung an die Masse zu zahlen. Anders als bei der Zwangsverwaltung, in der dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume kostenfrei zu belassen sind (§ 149 Abs. 1 ZVG), ist der Schuldner im Insolvenzverfahren nur dann berechtigt, seine Wohnung entschädigungslos zu nutzen, wenn ihm dies nach § 100 InsO als Unterhaltsgewährung gestattet ist. Die Regelungen der Insolvenzordnung haben Vorrang vor einer etwaig anderslautenden Absprache zwischen dem Schuldner und dem Zwangsverwalter (so bereits BGH, Urt. v. 11.10.1984 - VII ZR 216/83 - NJW 1985, 1082).

  • Ich sehe keinen Grund, warum der Verwalter ein massegehöriges Grundstück nicht auch an den Schuldner vermieten können sollte. Die Fundstelle von rainermdvz besagt doch nur, dass ein Mietverhältnis nicht automatisch zustande kommt. Durch Abschluss eines Vertrages ist das schon möglich.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Zitat

    Ich sehe keinen Grund,...

    Naja.
    Tatsächlich mietet der Schuldner sein Eigentum und ob das rechtlich funktioniert ...

    Der Abschluss eines (wirksamen) Mietvertrages hätte für den Schuldner den Vorteil, dass der Vertrag im Veräußerungsfalle auf den Erwerber übergehen würde.

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