Kostenentscheidung für Dauerpflegschaft nach § 1638 BGB

  • Erblasserin hat ihr mdj. Kind enterbt und dem Kindesvater die Vermögenssorge für das von Todes wegen erworbene
    (Pflichtteil) entzogen Es wurde für das Kind ein Pfleger bestimmt, der einen Vergütungsanspruch hat. Die Erblasserin hat bestimmt, dass der Erbe für die Kosten des Pflegers aufzukommen hat. Erbe ist bekannt.
    Ist eine Kostenentscheidung notwendig? Die test. bestimmte Kostenhaftung ist ja abweichend von § 22 FamGKG oder ist die erblasserische Verfügung hinsichtlich der Kostentragung durch den Erben für das Gericht nicht relevant, weil dies nur das Innenverhältnis zwischen Pflegling und Erben betrifft ?:confused::confused::confused::confused::confused::confused:

  • Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten dürfte entbehrlich sein, weil diese nicht vom Testament erfasst sind und diese gem. § 22 FamGKG
    vom Kind zu tragen sind.

    Zu welchem Zeitpunkt ergeht die Kostenentscheidung. Bei Anordnung der Pflegschaft ??? Schwierig, weil die Vermögensverhältnisse des Kindes bei jedem
    Vergütungsantrag neu zu prüfen sind.


    Die Kosten des Ergänzungspflegers dürften nicht unter § 81 FamFG fallen. Die Spezialnorm für die Vergütung des Ergänzungspflegers dürfte § 168 FamFG sein.

    Der Erbe kann meiner Meinung nach nicht Beteiligter des Pflegschaftsverfahrens werden und durch Kostenentscheidung zur Tragung der Kosten des
    Ergänzungspflegers verdonnert werden.

    Für den Fall, dass der Erbe im laufenden Verfahren nicht mehr leistungsfähig ist, könnte sich der Anspruch auch gegen das Kind richten.

    Fragen über Fragen. Ich habe einen Knoten im Kopf.

  • Ich versuche, zur Lösung des Knotens in Deinem Kopf beizutragen. :)

    Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten dürfte entbehrlich sein, weil diese nicht vom Testament erfasst sind und diese gem. § 22 FamGKG
    vom Kind zu tragen sind.

    Das betrifft nur den Inhalt der Kostenentscheidung, die gleichwohl immer zu treffen ist.

    Zu welchem Zeitpunkt ergeht die Kostenentscheidung. Bei Anordnung der Pflegschaft ??? Schwierig, weil die Vermögensverhältnisse des Kindes bei jedem
    Vergütungsantrag neu zu prüfen sind.

    Ja, die Entscheidung wird im Anordnungsbeschluss getroffen. Wenn das Kind die Gebühren zu tragen hat, sein Vermögen aber 25.000 EUR nicht übersteigt, können sie im Ergebnis wegen der Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 der Anlage 1 zum FamGKG nicht erhoben werden.

    (Außergerichtliche) Kosten dürfen dem Minderjährigen nicht auferlegt werden, § 81 Abs. 3 FamFG.

    Die Kosten des Ergänzungspflegers dürften nicht unter § 81 FamFG fallen. Die Spezialnorm für die Vergütung des Ergänzungspflegers dürfte § 168 FamFG sein.

    § 168 FamFG regelt die Zulässigkeit und die Art der Festsetzung, während sich nach § 81 FamFG bestimmt, wer die Kosten zu tragen hat. Deshalb wird letzterer nicht durch § 168 FamFG verdrängt. Dieser stellt vielmehr die "zweite Stufe" dar.

    Der Erbe kann meiner Meinung nach nicht Beteiligter des Pflegschaftsverfahrens werden und durch Kostenentscheidung zur Tragung der Kosten des
    Ergänzungspflegers verdonnert werden.

    Zwar dürften die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG nicht erfüllt sein. Es ist aber zu erwägen, ob der Erbe nicht durch die letztwillige Verfügung zum Verfahrensbeteiligten geworden ist und ihm in dieser Eigenschaft die Kosten auferlegt werden können, um der Anordnung der Erblasserin letztlich Geltung zu verschaffen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich denke, es sollte möglich sein, dass der Ergänzungspfleger die Festsetzung wegen seiner Vergütung zunächst gegen den Erben geltend machen sollte. Eine Festsetzung dieser Kosten würde ich auch ohne Kostenentscheidung vornehmen.

  • Die Kosten (Vergütung, Auslagen) des Ergänzungspflegers sind gar keine Gerichtskosten, weil sie in den Gebührentatbeständen des FamFG gar nicht aufgeführt sind (anders: VV 2013: Verfahrensbeistand, VV 2014: Umgangspfleger). Und da es keine Kosten des Verfahrens sind, unterliegen sie auch nicht der nach § 81 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung.
    Ob man für die Anordnung einer Pflegschaft eine Kostenentscheidung treffen muss, mag dahinstehen: Bei unserer letzten Geschäftsprüfung wurde bemängelt, dass ich in den Anordnungsbeschlüssen keine Kostenentscheidung getroffen hätte, es wäre doch eine Endentscheidung im Sinne des Gesetzes, weil man sie durch Beschwerde zum OLG angreifen könne. Da hab ich die Prüfer und mich natürlich zunächst gefragt, welche Kosten denn für die Anordnung überhaupt entstanden sein könnte. So richtig beantworten konnte man das auch nicht (FamFG VV 1310 für die Anordnung und VV 1311 für das laufende Verfahren: nein!). Man hat dann den Fall konstruiert, es könne ja jemand die Vormundschaft beantragt und ich hätte den Antrag zurückgewiesen haben, dann müsste man doch dem Antragsteller die Kosten auferlegen .... nun ja, alles irgendwie an den Haaren herbeigezogen. Natürlich kann man sich auch vorstellen , in einem solchen Verfahren einen Verfahrensbeistand bestellt zu haben, dann fallen ja Auslagen des Gerichts (VV 2013) an ....

    Zurück zum Fall:

    Vergütung/Auslagen des Ergänzungspflegers fallen nicht unter die Kosten des Verfahrens und somit nicht unter eine Kostenentscheidung, es ist ausschließlich über § 168 FamFG abzuhandeln. Grundsätzlich ist Schuldner das Kind. Und es hat auch Vermögen in Form des Erstattungsanspruches zu diesen Kosten gegenüber den Erben. Ich würde somit somit zunächst die Vergütung aus der Staatskasse gewähren und sodann einen Regressbeschluss erlassen, wonach das Mündel die Kosten zu erstatten hat "beschränkt jedoch auf den Erstattungsanspruch, den das Mündel gegen die Erben X Y Z hat". Somit kann die Justizkasse bei der Beitreibung diesen Erstattungsspruch im Wege eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst mal pfänden und notfalls gerichtliche titulieren bzw. durchsetzen lassen.
    Meiner Ansicht nach ist allein dies der richtige und rechtlich saubere Weg.

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