Löschung Nutzungsrecht ohne Zustimmung dinglich Berechtigter

  • Folgendes Problem liegt vor:

    Es besteht ein Grundstücksgrundbuch (dort ist für dasGrundstück ein sog. dingliches Nutzungsrecht eingetragen) und ein dazugehörigesGebäudegrundbuch.
    Das Gebäudegrundbuch wurde von den Gebäudeeigentümern mit2 Grundschulden belastet.
    Dann haben die Gebäudeeigentümer das dazugehörigeGrundstück erworben und sich eine Auflassungsvormerkung im Grundstücksgrundbucheintragen lassen. Mit dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung hat der Notarauch die Löschung des dinglichen Nutzungsrechtes beantragt. Dem Antrag wurdeentsprochen und das Nutzungsrecht wurde im Grundstücksgrundbuch mit Eintragungder Vormerkung gelöscht. Das Gebäudegrundbuch wurde bisher nicht geschlossen.
    Das Problem ist nur, dass eine Zustimmung zur Löschungdes "mitbelasteten" Nutzungsrechtes durch dieGrundpfandrechtsgläubiger der beiden Grundschulden im Gebäudegrundbuch nichtmiteingereicht wurde.
    Nun liegt der Antrag auf Eigentumsumschreibunghinsichtlich des Grundstücks vor, es ist der sog. Komplettierungsfalleingetreten, die Gebäudeeigentümer haben in der Auflassungsurkunde auch die"Nachverhaftung" des Grundstücks hinsichtlich der beidenGrundschulden erklärt.
    Kann und muss die Zustimmung derGrundpfandrechtsgläubiger gemäß § 876 BG zur Löschung des Nutzungsrechtesnachgeholt werden?
    Besteht überhaupt noch die Möglichkeit einerNachverhaftung? Müsste dann eine Rangerklärung noch durch die Grundstückserwerbereingeholt werden? Mal davon abgesehen, dass das Gebäudeeigentum aufgrundLöschung des Nutzungsrechtes untergegangen sein dürfte und das Gebäudegrundbuchzu schließen wäre (trotz fehlender Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger).
    Haben die Grundpfandrechtsgläubiger durch die erklärteNachverhaftung des hinzuerworbenen Grundstücks einen gleichwertigen Ersatz fürihre am Gebäudeeigentum untergegangenen Grundschulden erhalten?
    Vielleicht kann jemand helfen. Ich bitte um Eure Meinung.

  • Durch die Löschung des Nutzungsrechts im Grundstücksgrundbuch ist das Nutzungsrecht erloschen - damit wäre das GGB zu schließen gewesen. Die nicht erfolgte Schließung des GGB's ändert nichts am Untergang des selbstständigen Gebäudeeigentums.
    Gleichwohl hätte die Löschung des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gläubiger des GGB's erfolgen dürfen (§ 876 BGB).
    Mit Untergang des Nutzungsrechts / GGB's sind die Grundschulden am GGB erloschen.
    Streng genommen ist Neubestellung der Grundschulden am Grundstück erforderlich.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Herrlich, ja die neuen Bundesländer bitten immer wieder Überraschungen.


    Vielleicht sollte man mal den § 12 (2) der Gebäudegrundbuchverfügung zu Rate ziehen, die Nachverpfändung eintragen und erst dann das Gebäudegrundbuch schließen. Ich denke das wäre im konkreten Fall eine praktische Lösung.

  • Ich habe bisher nichts von der notwendigen Aufgabeerklärung für das Gebäudeeigentum gelesen, weshalb mir diese Löschung des Nutzungsrechts noch immer nicht klar ist. Ob diese Löschung tatsächlich zum Untergang des Gebäudeeigentums führte?:confused:

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  • Ich bin davon ausgegangen, das lediglich der Notarantrag zur Löschung des NR bei Eintragung der Vormerkung zu früh gestellt wurde und leider vollzogen wurde. Die entsprechenden Bewilligungen sollten in der Urkunde enthalten sein. Vielleicht könnte sich die Themenstarterin nochmals äußern.

  • Abgesehen davon, daß a) "ich bin davon ausgegangen, ..." uns beim Antworten oft in die Irre führte und b) das Notariat verhauen gehört, wäre ein vollständiger Sachverhalt mal wieder das Gelbe vom Ei.

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  • Die Aufgabeerklärung des Gebäudeeigentums lag bereits in der Kaufvertragsurkunde vor und es ist tatsächlich so, dass der Notarantrag auf Löschung des dinglichen Nutzungsrechtes bei Eintragung der Vormerkung durch den Notar "zu früh" gestellt und vollzogen wurde.

  • Ist es nicht fraglich, ob das Gebäudeeigentum durch die bloße Löschung des Nutzungsrechtes überhaupt wirksam untergegangen ist, wenn doch materiellrechtlich die Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers gemäß § 876 BGB bisher fehlt?
    Ich bin ratlos, wie hier weiter verfahren werden kann.

  • Ich biete nach Rücksprache und Diskussion mit einer Kollegin mal etwas "Freistil":
    Die Löschung des Nutzungsrechts hätte mangels Zustimmung der Gläubiger nicht eingetragen werden dürfen, was die Eintragung eines Widerspruches nach sich ziehen müßte. Die Unrichtigkeit des GB ergibt sich aus diesem selbst, weshalb die Wiedereintragung auf Antrag erfolgen könnte. Diesen Antrag soll der Notar pronto beibringen. Dann das Nutzungsrecht -ggf. nach rechtlichem Gehör, so der Notar nicht die Anträge aller in Frage kommenden einreicht- wieder eintragen und den Rest (Nachverpfändung, EU, Aufgabe) ordentlich abwickeln, als hätte es diese Löschung nie gegeben.

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