Kapitalerhöhung bei GmbH - Form der Vollmacht?

  • Die Suchfunktion hat mir leider nicht geholfen, deshalb hier eine Frage: Die Gesellchafter einer GmbH wollen eine Kapitalerhöhung beschließen. Der einzige Übernehmer ist unter Ausschluss des Bezugsrechts aller anderen vor Ort beim Notartermin anwesend. Die übrigen Gesellschafter sind über den Globus verstreut und haben deshalb Vollmachten unterschrieben und als Scan per E-Mail übermittelt. Notar verweigert aber die Beurkundung, da er von allen die Originalvollmacht haben will. Diese müssten also umständlich erst per Post übersandt werden.

    Sind die Anforderungen an die Vollmacht wirklich so streng? Wie gesagt, der Übernehmer der neuen Stammeinlage wird zum Termin erscheinen. Vielen Dank für euer Feedback.

  • Ja, § 2 Abs. 2 GmbHG analog für Kapitalerhöhungen.
    Oder halt vollmachtslos + Nachgenehmigung. Die Nachgenehmigungen braucht man aber dann auch im Original.

    Da muß man wohl mal ein paar Euro für Fedex InternationalFirst (o.ä.) hinlegen, wenn's wirklich brennt.

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  • Dann müssen die Vollmachten auch der "Nichtübernehmer" also nicht nur im Original vorliegen, sondern auch noch notariell beglaubigt werden (2 II GmbHG)?

  • Sehe ich nicht so.
    Textform (§ 47 Abs. 3 GmbHG) reicht aus. Alle mir zugänglichen Kommentare machen dabei für die Kapitalerhöhung keine Ausnahme.
    Nur die Erklärung der Übernahme muss die Form des § 55 GmbHG haben, die ist laut Sachverhalt aber unproblematisch.

    Wie kommt man denn in diesem Fall zu einer Analogie? Ich finde hier keine Regelungslücke. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages als Gründungsakt ist doch etwas ganz anderes, als die Änderung (auch bei Kapitalerhöhung).
    Einzige Idee, diemir einfällt, ist die Anmeldepflicht aller Geschäftsführer, welche sowohl bei der Ersteintragung als auch bei der Kapitalerhöhung gilt.

  • Danke! Ich hatte es auch so gesehen und verstehe daher die Verweigerung des Notars auch nicht. Die Geschäftsführer sind bei der Beurkundung dabei, daran kann es also auch nicht liegen. Leider hat der Notar auch nach mehrmaligem Nachfragen seine Forderung einer Originalvollmacht nicht begründen können sondern nur lapidar auf § 172 BGB (?) verwiesen.

  • Okay. Ich hatte das aus Registersicht gesehen.
    Mit dem Beurkundungsrecht kenn ich mich nicht so aus. Aber:
    Der Notar muss sich im Rahmen seiner Amtsgeschäfte davon vergewissern, dass die Vollmacht noch unwiderrufen vorliegt. Dies macht er in der Regel dadurch, dass er das Original in den Händen hält. An die Beurkundung werden die Vollmachten (in begl. Abschrift) als Anlage beigefügt mit dem Vermerk, dass das Original vorgelegen hat.
    Der Notar kann in deinem Fall dann eben nicht bescheinigen, dass ihm die Vollmacht im Original vorgelegen hätte.
    Wenn er nur mit Original beurkundet, gibt es nur 2 Wege: Original beschaffen oder anderen Notar suchen.

    Edit: Ich finde die Arbeitsweise sehr genau und wasserdicht.
    Daher die Bemerkung "anderen Notar suchen" nicht falsch verstehen!

  • Ich hätte da noch § 4 Geldwäschegesetz im Angebot - je weiter weg und je obskurer die Beteiligten sind, desto strenger werden die Anforderungen, und wenn sie dann woanders hingehen, ist es in Einzelfällen wohl besser so...

    ...aber das sagt man den Kunden natürlich ungern ins Gesicht.

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  • Na danke. Schade, dass das so ausartet. Bei der GmbH handelt es sich mitnichten um eine obskure Gesellschaft oder fragwürdige Gesellschafter, sondern ambitionierte junge Leute, die gemeinsam erfolgversprechende Software entwickeln, was heutzutage ja nicht mehr standortbezogene sein muss. Die Kapitalerhöhung wäre übrigens nicht die erste Beurkundung für die Gesellschaft durch den Notar gewesen.

  • Was aber nichts daran Ändert, dass Vollmachten per Email auch aus meiner Sicht mehr als unzureichend sind. Originale müssen dem Notar schon vorgelegt werden.

    Außerdem gehe ich davon aus, dass der Hinweis auf obskure Gesellschaften oder Gesellschafter eher so gemeint war, als dass der Notar gerade bei nicht persönlich bekannten Personen keinerlei Kenntnis dieser Personen hat und es sich um eine bewusste Überspitzung von Tom handelt, nicht um einen persönlichen Angriff deiner Person oder der an deinem Fall Beteiligten.

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