Benachrichtigung nach T-Eröffnung

  • Ich häng' meine Frage hier jetzt einfach mal dran, auch wenn es ein bisschen von der ursprünglichen Frage abweicht:

    Eröffnet ist ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament auf den ersten Erbfall.

    Ziff. 1 ordnet die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung an
    Ziff. 2 - 3 die Schlusserben und Vorausvermächtnisse auf den 2. Erbfall
    Ziff. 4: "Unsere Enkelkinder E und F erhalten vom Überlebenden jeweils 10.000 €, jedoch nicht, wenn ihre Mutter den Pflichtteil geltend machen sollte"
    Ziff. 5: Anordnungen für den Pflichtteil
    Ziff. 6: "Der Überlebende ist berechtigt, die Anordnungen Ziff. 2 - 5 jederzeit abzuändern oder aufzuheben"

    Rein von der Formulierung spricht Ziff. 4 von einem Vermächtnis der Enkelkinder auf den ersten Erbfall, sodass ich den Enkeln die Eröffnung bekannt geben müsste.
    Von der Stellung im Testamentsaufbau und insbes. wegen Ziff. 6 wäre jedoch auch ein Vermächtnis auf den zweiten Erbfall denkbar (und wohl wahrscheinlich). Ich tendiere dazu, vorsichtshalber den Enkelinnen die Eröffnung bekannt zu machen, bin mir aber noch nicht sicher. Soll ich die Ehefrau dazu anhören, die ja bei dem Testament mitgewirkt (es wohl auch geschrieben) hat?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich häng' meine Frage hier jetzt einfach mal dran, auch wenn es ein bisschen von der ursprünglichen Frage abweicht:

    Eröffnet ist ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament auf den ersten Erbfall.

    Ziff. 1 ordnet die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung an
    Ziff. 2 - 3 die Schlusserben und Vorausvermächtnisse auf den 2. Erbfall
    Ziff. 4: "Unsere Enkelkinder E und F erhalten vom Überlebenden jeweils 10.000 €, jedoch nicht, wenn ihre Mutter den Pflichtteil geltend machen sollte"
    Ziff. 5: Anordnungen für den Pflichtteil
    Ziff. 6: "Der Überlebende ist berechtigt, die Anordnungen Ziff. 2 - 5 jederzeit abzuändern oder aufzuheben"

    Rein von der Formulierung spricht Ziff. 4 von einem Vermächtnis der Enkelkinder auf den ersten Erbfall, sodass ich den Enkeln die Eröffnung bekannt geben müsste.
    Von der Stellung im Testamentsaufbau und insbes. wegen Ziff. 6 wäre jedoch auch ein Vermächtnis auf den zweiten Erbfall denkbar (und wohl wahrscheinlich). Ich tendiere dazu, vorsichtshalber den Enkelinnen die Eröffnung bekannt zu machen, bin mir aber noch nicht sicher. Soll ich die Ehefrau dazu anhören, die ja bei dem Testament mitgewirkt (es wohl auch geschrieben) hat?

    Rein von der Formulierung ist das eindeutig vom Überlebenden angeordnet und zwar bedingt. Da sprachlich nicht getrennt, ist es zu eröffnen, aber (noch) nicht an die Enkel bekannt zu geben. Aber alle Pflichtteilsberechtigten (also auch die Tochter) erhalten alles, auch die Ziffer 4.

  • Rein von der Formulierung ist das eindeutig vom Überlebenden angeordnet und zwar bedingt. Da sprachlich nicht getrennt, ist es zu eröffnen, aber (noch) nicht an die Enkel bekannt zu geben. Aber alle Pflichtteilsberechtigten (also auch die Tochter) erhalten alles, auch die Ziffer 4.

    Müsste es dann aber nicht sprachlich richtig lauten: "E und F erhalten auf den Tod des Überlebenden"?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich denke, so haben sie's gemeint. Üblicherweise wird der Überlebende nicht mit einem Vermächtnis belastet und auch die Anordnung spricht für meine Annahme. Außerdem ist es unzulässig, dass der Überlebende nach dem Ableben des Erststerbenden dessen Verfügung ändern kann und am Schluss steht ja, dass der Überlebende (auch) 4 ändern kann.

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Fall mit einer ähnlichen Problematik zur getrennten Bekanntgabe des Testamentes.
    Es existiert ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, das vereinfacht gesagt wie folgt aufgebaut ist:
    § 1
    Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
    § 2
    Schlusserben sind die Enkelkinder [4 Stück, genau bezeichnet]
    § 3
    Der überlebende Ehegatte kann abweichende Verfügungen treffen, auch wechselseitige Verfügungen ändern.
    §§ 4-6
    unsere Kinder x, y, z [genau bezeichnet] erhalten nach dem Tod des Letztversterbenden diverse Vermächtnisse.
    §§ 7-9
    Die Schlusserben erhalten nach dem Tod des Letztversterbenden diverse Auflagen.

    Nun ist der erste Erbfall eingetreten.

    Es handelt sich definitiv im gesamten Testament um gemeinsame Verfügungen beider Ehegatten. Es dürfte daher klar sein, dass das Testament jetzt auch vollständig zu eröffnen ist.
    Der überlebende Ehegatte hat jedoch beantragt, dass nur die §§1-3 an die weichenden gesetzlichen Erben bekannt gegeben werden. Er beantragt also, dass die 3 Kinder eine Kopie des Testamentes nur auszugsweise hinsichtlich §§ 1-3 erhalten. Er beabsichtigt, durch Testament Änderungen an den Vermächtnissen vorzunehmen.

    Die Frage ist, ob die Bekanntgabe hier getrennt werden kann. Die Vermächtnisse und Auflagen lassen sich vom Aufbau her eindeutig trennen und betreffen lediglich den 2. Erbfall.

    Vielen Dank im Voraus

    MfG

  • Die Pflichtteilsberechtigten erhalten eine vollständige Abschrift, das kann der Überlebende nicht verhindern. Die Schlusserben erhalten nichts.

  • Die Pflichtteilsberechtigten erhalten eine vollständige Abschrift, das kann der Überlebende nicht verhindern. Die Schlusserben erhalten nichts.

    Vielen Dank für die Antwort!


    Ich will das Thema nochmal nach oben schieben, vielleicht äußert sich noch jemand zu dem Problem?

    Gruß, heinrich

  • Wie Uschi:daumenrau

    Falls die Eröffnung allerdings noch nicht durchgeführt wurde/erfolgt ist, hat/hätte der Überlebende die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die beabsichtigte vollständige Eröffnung einzulegen (Keidel, Kommentar zu § 349 FamFG, Rdnr. 28-30). Hatte ich tatsächlich schon einmal...das OLG hatte seinerzeit aber ganz schnell entschieden, dass vollständig zu eröffnen ist. Habe meine Unterlagen leider nicht mehr dazu gefunden, weiß deshalb nicht, ob ich bez. des unstreitigen Teils vorab eröffnet hatte oder nicht...

  • Wie Uschi:daumenrau

    Falls die Eröffnung allerdings noch nicht durchgeführt wurde/erfolgt ist, hat/hätte der Überlebende die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die beabsichtigte vollständige Eröffnung einzulegen (Keidel, Kommentar zu § 349 FamFG, Rdnr. 28-30). Hatte ich tatsächlich schon einmal...das OLG hatte seinerzeit aber ganz schnell entschieden, dass vollständig zu eröffnen ist. Habe meine Unterlagen leider nicht mehr dazu gefunden, weiß deshalb nicht, ob ich bez. des unstreitigen Teils vorab eröffnet hatte oder nicht...

    Die Begründung, weshalb nicht vollständig zu eröffnen ist, würde mich schon interessieren.

  • Wie Uschi:daumenrau

    Falls die Eröffnung allerdings noch nicht durchgeführt wurde/erfolgt ist, hat/hätte der Überlebende die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die beabsichtigte vollständige Eröffnung einzulegen (Keidel, Kommentar zu § 349 FamFG, Rdnr. 28-30). Hatte ich tatsächlich schon einmal...das OLG hatte seinerzeit aber ganz schnell entschieden, dass vollständig zu eröffnen ist. Habe meine Unterlagen leider nicht mehr dazu gefunden, weiß deshalb nicht, ob ich bez. des unstreitigen Teils vorab eröffnet hatte oder nicht...

    es geht um die getrennte Bekanntgabe. Dass das Testament vollständig eröffnet werden muss, ist klar. Allerdings sollen die Abschriften, die an die weichenden gesetzl. Erben rausgehen, nicht das vollständige Testament erhalten.

    Es ist jetzt noch ein Gesichtspunkt hinzugekommen - Es wurden notarielle Pflichtteilsverzichtserklärungen der 3 Kinder vorgelegt. Ändert sich dadurch etwas?

    2 Mal editiert, zuletzt von Heinrich (12. Januar 2017 um 14:27)

  • M.E. nein, sie haben ja nur auf den Pflichtteil, aber nicht auf das ges. Erbrecht verzichtet.
    Die Benachrichtigung erhalten sie, da sie ohne Vorhandensein/bei Unwirksamkeit der letztw. Vfg. ja als ges. Erben eintreten würden. Das träfe ja trotzdem zu (insofern bei #26 vielleicht unglückliche Wortwahl)

  • Ich muss nochmal nachfragen warum die Schlusserben nichts erhalten. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 10.09.1981 sagt, dass es sich bei den Schlusserben ebenfalls um Beteiligte im ersten Todesfall handelt und diese zu benachrichtigen sind.

  • Langtext der Entscheidung steht mir leider nicht zur Verfügung, die Begründung wäre sicher interessant. Über juris wurde bei der Recherche eine (spätere) Entscheidung des LG Stuttgart angezeigt, bei der die OLG Hamm-Entscheidung zitiert wird. Danach sind die Schlusserben nur ausnahmsweise zu benachrichtigen.
    Kommentierung zu § 348 FamFG nennt als Beteiligte neben den ges. Erben die gewillkürten Erben, Vorerben, Nacherben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer. Schlusserben sind nicht genannt.
    Möglicherweise kam das OLG Hamm zu dem Schluss, dass die Schlusserben zu benachrichtigen sind, weil nach der Testamentsformulierung nicht auszuschließen war, dass es auch eine Vor-Nacherbfolge sein könnte?
    Schlusserben werden bei mir beim 1. Sterbefall jedenfalls nicht benachrichtigt, wenn sie keine gesetzlichen Erben sind. Lasse mich ggf. aber gerne eines besseren belehren.

  • Die Entscheidung des OLG Hamm vom 10. September 1981 - 15 W 150/81 - ist abgedruckt in JMBl. NW 1981, 249 f.

    Nach dem Tenor sind die zuletzt Bedachten nach dem Tode des Erstverstorbenen auch dann zu benachrichtigen, wenn diese nicht als gesetzliche Erben des Erstverstorben berufen sind.

    Es begründet dies damit, dass nicht auszuschließen ist, dass die zuletzt Bedachten auch Nacherben sein könnten (§ 2269 enthält nur eine Auslegungsregel: im Zweifel). Es kann also auch Vor- und Nacherbfolge sein.
    Das OLG führt weiter aus:
    Eine Vorprüfung darüber, ob die Enkelkinder die erörterte Auslegung des Testaments mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können, ist im Testamentseröffnungsverfahren nicht zulässig. Denn hierfür ist das Eröffnungsverfahren weder bestimmt noch geeignet. Diese Prüfung ist vielmehr allein Sache des betreffenden Personenkreises. Der Betroffene soll entscheiden, was er zur Wahrnehmung seiner Rechte unternehmen will."

    In Hinblick auf diese Entscheidung werden die Schlusserben - hier - immer benachrichtigt.

  • Das erscheint mir sehr weit hergeholt und ob das OLG Hamm dies heute - 35 Jahre später - noch einmal genauso entscheiden würde, erscheint mir durchaus zweifelhaft.

    Wenn man nichts ausschließen kann, dann kann man auch nicht ausschließen, dass ein auf den zweiten Sterbefall bedachter Vermächtnisnehmer auch Miterbe - und damit auch Nacherbe - sein könnte.

    Wo will man hier die Grenze ziehen?

    Fatal ist diese Ansicht insbesondere, wenn die Schlusserben nicht mit den testierenden Eheleuten verwandt sind. Sie sollen also schon beim ersten Sterbefall erfahren, dass sie beim zweiten Sterbefall erben, obwohl sie dies vor dem Eintritt des zweiten Sterbefalls schlichtweg nichts angeht?

    Auch hier scheint mir die besagte Entscheidung wieder einmal - ohne großes Nachdenken - nach dem Rasenmäherprinzip angewandt zu werden. Denn es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Nacherbfolge denkbar ist und wenn sie im Einzelfall - wie in der Regel - nicht denkbar ist, dann löst sich das Problem von selbst, weil die besagte Entscheidung dann überhaupt nicht einschlägig ist.

  • Als ich OLG Hamm 1981 las, musste ich schmunzeln. Vermutlich ist mir dieser Beschluss nicht erinnerlich, weil dieses (und andere Nordlicht-OLG's) damals oft sehr seltsame Entscheidungen trafen, die im Süden dann einfach ignoriert wurden.
    Für mich bleibt es dabei, keine Benachrichtigung, außer an Pflichtteilsberechtigte.

  • s. Entscheidungshinweise nur 362 im Forum:

    OLG München: Beschluss vom 8.11.2016, 31Wx 254/16


    Am Nachlassverfahren sind gemäß §§ 7, 345 FamFG diejenigen Personen zubeteiligen, die entweder einen Antrag gestellt haben (§§ 7 Abs. 1, 345 Abs. 1S. 1 FamFG), deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (§ 7Abs. 2 FamFG) und diejenigen, die als sog. Kann-Beteiligte im Sinne des § 345Abs. 1 S. 2 FamFG einen Antrag auf Hinzuziehung gestellt haben (§ 345 Abs. 1 S.3 FamFG).

    7

    Soweit eine Hinzuziehung nach §345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG in Rede steht, sind auch diejenigen zu beteiligen,die (nur) mittels Auslegung oder nur in einer aufgehobenen Verfügung Erben seinkönnen (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Auflage 2014, § 345 Rn. 20).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat der Ansicht, dass der Beschwerdeführer am vorliegenden Verfahren zu beteiligen ist.
    a) § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG definiert selbst das Tatbestandsmerkmal „als Erben in Betracht kommen“ nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte für die Auslegung der Norm entnehmen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Sicherstellung der Gewährung rechtlichen Gehörs (Poller in: NK-Nachfolgerecht 1. Auflage 2015 § 345 Rn. 7), ergibt sich, dass eine Beteiligung immer dann zu erfolgen hat, wenn das behauptete Recht nicht von vornherein gänzlich fernliegend ist, wobei eine abschließende rechtliche Würdigung an dieser Stelle nicht erfolgt. Ein derartiges Verständnis der Norm findet auch im Wortlaut selbst eine Stütze. Die Formulierung „in Betracht kommen“ impliziert gerade, dass bei der Bestimmung des Personenkreises der Beteiligten noch keine abschließende Würdigung des materiellen Erbrechts erfolgen soll. Dies entspricht auch den allgemein anerkannten Grundsätzen über die Behandlung doppelt relevanter Tatsachen im Rahmen des § 59 Abs. 1 FamFG: Für die Frage der Beschwerdebefugnis ist bei sog. doppelt-relevanten Tatsachen anerkannt, dass es für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreicht, wenn die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung besteht; die endgültige Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, ist hingegen erst im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen (BGH NJW 1994, 1413; Horn in: NK-Nachfolgerecht 1. Auflage 2015 § 59 FamFG Rn. 5). Hintergrund dessen ist, dass nicht auf vorgelagerter Ebene Fragen entschieden werden sollen, für die u. U. erst noch eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss. Überträgt man diese Grundsätze auf die vorliegende Konstellation, ist bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in Betracht kommen“ die (jedenfalls) nicht fernliegende Möglichkeit des Bestehens eines Erbrechts ausreichend.

    10
    b) Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall darauf beruft, er sei testamentarischer Erbe geworden, ist eine derartige Auslegung des Testament nicht von vornherein völlig ausgeschlossen. Für sie lässt sich immerhin die Rechtsprechung der Obergerichte, wonach die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstands, zumal einer Immobilie, eine Erbeinsetzung darstellen kann (z. B. OLG Düsseldorf FG Prax 2014, 163; Palandt/Weidlich BGB 75. Auflage 2016, § 2087 Rn. 5), anführen. Auch die vom Nachlassgericht vorgenommene Auslegung im angefochtenen Beschluss dahin, dass es sich insoweit lediglich um ein Vermächtnis handelt, ist grundsätzlich denkbar; insbesondere spricht dafür der Begriff „lebenslanges Wohnrecht“. Dies zu klären ist jedoch gerade Aufgabe des (materiellen) Erbscheinserteilungsverfahrens unter Mitwirkung der Erbprätendenten, nachdem diesen rechtliches Gehör gewährt worden ist und ihre Erklärungen im Verfahren berücksichtigt worden sind.


    Bezogen auf den zuvor diskutierten Sachverhalt:

    Ob Vor- und Nacherbfolge vorliegt, isteine Auslegungsfrage. Folglich könnte der "Nacherbe" im Erbscheinverfahren nach der Entscheidung des OLG München einenAntrag stellen, als Beteiligter geführt zu werden.
    Einen solchen Antrag kann im Erbscheinverfahren jedoch nur stellen, wervom Inhalt der Verfügung von Todes wegen (und vom Erbscheinantrag) Kenntnis hat.

    Auf die Häufigkeit der entsprechenden Auslegung kann es nicht ankommen (gänzlich fernliegend). Die Bedenken bzw. die Möglichkeit ergeben sich dem Gesetz selbst.

    Haben sich die "Südlichter" evtl. doch der Meinung des OLG Hamm aus dem Jahre 1981 angeschlossen?


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