Pfändbarkeit des Mietkostenerstattungsanspruchs gegen Sohn

  • Hallo liebe Rpfls.

    habe einen Pfüb-Antrag vorliegen in dem der "Mietkostenerstattungsanspruch des Schuldners aufgrund häuslicher Gemeinschaft" gepfändet werden soll. Drittschuldner ist eine natürliche Person (vermutlich der Sohn der Schuldnerin).

    Ich habe bedenken, dass es sich dabei um einen pfändbaren Anspruch handelt. Für mich ist der Anspruch nicht konkret genug bezeichnet. Ich denke, dass erkennbar sein muss, dass so ein Anspruch tatsächlich bestehen kann, z.B. weil angegeben ist, dass die Schuldnerin gegen ihren volljährigen, nicht mehr unterhaltsberechtigten Sohn einen Anspruch auf Erstattung der Mietkosten wegen gesamtschuldnerischer Haftung hat.

    Sehe ich das falsch? Leider habe ich in der Kommentierung nichts gefunden.

  • Hallo liebe Rpfls.

    habe einen Pfüb-Antrag vorliegen in dem der "Mietkostenerstattungsanspruch des Schuldners aufgrund häuslicher Gemeinschaft" gepfändet werden soll. Drittschuldner ist eine natürliche Person (vermutlich der Sohn der Schuldnerin).

    Ich habe bedenken, dass es sich dabei um einen pfändbaren Anspruch handelt. Für mich ist der Anspruch nicht konkret genug bezeichnet. Ich denke, dass erkennbar sein muss, dass so ein Anspruch tatsächlich bestehen kann, z.B. weil angegeben ist, dass die Schuldnerin gegen ihren volljährigen, nicht mehr unterhaltsberechtigten Sohn einen Anspruch auf Erstattung der Mietkosten wegen gesamtschuldnerischer Haftung hat.

    Sehe ich das falsch? Leider habe ich in der Kommentierung nichts gefunden.


    Öh, verstehe ich jetzt auch nicht ganz, rechtliche Grundlage ?

    Normalerweise ist das doch so: Die Schuldnerin zahlt vertragliche Miete an ihren Vermieter. Ihr volljähriger Sohn ist nicht ihr Vermieter, sondern wohnt da halt noch mit drin.
    Äh, na und ? Nicht ungewöhnlich. Was soll da aber pfändbar sein ?


  • Die aufgrund Absprache von Mutter und Sohn durch den Sohn zu leistende Zahlung eines Teils der Miete. (Ist ja auch nicht unüblich, dass entsprechende Zahlungen volljähriger Kinder erfolgen.)

    Da die Pfändung eines angeblichen Anspruchs erfolgt (und dessen Bestehen eben nicht geprüft wird), sehe ich hier kein Hindernis für den Pfüb.

  • Zitat

    Die aufgrund Absprache von Mutter und Sohn durch den Sohn zu leistende Zahlung eines Teils der Miete

    Dann müßte der zu pfändende Anspruch wohl genauer als Untermiete bezeichnet werden:gruebel:

    Wenn der Sohn Mitinhaber des Wohnungsmietvertrages ist, hätte die Schuldnerin einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    2 Mal editiert, zuletzt von lupo (2. Dezember 2016 um 11:42) aus folgendem Grund: berichtigt

  • Danke für die Anworten.

    Meine Meinung war, dass eben der Gläubiger doch angeben muss, ob es sich um einen Anspruch aus Untermietverhältnis oder aus § 426 BGB handelt.

    Da hab ich aber wohl zu eng gedacht. Bei Ansprüchen zwischen Bank und Schuldner wird ja auch nicht konkretisiert.

    Schönes Wochenende

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