Verdienstausfall für Geschäftsführer

  • Guten Morgen,
    ich habe die Suchfunktion genutzt, habe aber nicht wirklich viel gefunden, was mich weiterbringt. :oops:

    Ich habe ein Zivilverfahren, in dem kein Termin stattgefunden hat und das durch Versäumnisurteil beendet wurde. Mein Kläger ist eine GmbH und nicht anwaltlich vertreten. Die GmbH macht nun Porto und Verdienstausfall geltend und gibt hierbei an, dass der Geschäftsführer 1,5 Stunden für die Erstellung der Klageschrift benötigt hat und eine Stunde Verdienstausfall würde angeblich 20,00 € entsprechen, sodass sie 30,00 € nunmehr von der Gegenseite erstattet haben wollen und das als "angemessen" erachten.
    Weiterhin begründen Sie die Erstattungsfähigkeit des Verdienstausfalls damit, dass es die Aufgabe des GFs ist dem Unternehmensgegenstand zu dienen und nicht Forderungen gegen Schuldner geltend zu machen und daher die Klageschrifterstellung nicht zu den gewöhnlichen Aufgaben eines GF gehört. :gruebel:

    Ich war bisher immer der Meinung, dass es die Aufgabe eines GF ist die GmbH gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und dass zu diesen Aufgaben auch die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Schuldnern zählt und somit auch die Erstellung einer Klageschrift. Wie handhabt ihr das denn? :)

  • Geschäftsführer hin oder her: Zeitversäumnis der Partei ist in der Regel nur erstattungsfähig, soweit sie durch notwendige Reisen oder notwendige Wahrnehmung von Terminen verursacht wurde. Nicht erstattet werden kann Zeitaufwand der durch die Fertigung von Schriftsätzen, Briefverkehr etc. entstanden sind.
    Schau mal im Zöller, Rn. 13 zu § 91 "Allgemeiner Prozessaufwand"

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Geschäftsführer hin oder her: Zeitversäumnis der Partei ist in der Regel nur erstattungsfähig, soweit sie durch notwendige Reisen oder notwendige Wahrnehmung von Terminen verursacht wurde. Nicht erstattet werden kann Zeitaufwand der durch die Fertigung von Schriftsätzen, Briefverkehr etc. entstanden sind.
    Schau mal im Zöller, Rn. 13 zu § 91 "Allgemeiner Prozessaufwand"

    :daumenrau

  • diese Art von Anträgen hat man doch oft in Kostenfestsetzungsverfahren wenn eine Partei keinen Anwalt hat und die Kosten ausgeglichen werden :D
    da werden auch die wildesten Sachen angemeldet

  • Zitat

    [FONT=&amp]Der allgemeine Prozessaufwand, wie z.B. die Prozessvorbereitung durch Durcharbeiten des Prozessstoffes, Fertigung von Schriftsätzen, Recherchen, Sammlung und Sichtung von Tatsachen- und Beweismaterial, stellt für die Partei grundsätzlich keinen im Wege der Kostenfestsetzung erstattungsfähige Position dar (vgl. Zöller a.a.O. § 91 Rn. 13 „allgemeiner Prozessaufwand“ m.w.N.[/FONT][FONT=&amp]). Zu den grundsätzlich insoweit jedoch erstattungsfähigen Kosten der Partei für die Prozessvorbereitung zählen hingegen Fotokopien, Post - und Telekommunikationsdienstleistungen, wenn diese für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1992, 172; LG Bonn, Beschl. v. 13.07.2007 – 8 T 91/07 = AGS 2007, 596).[/FONT]

    OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2014 – 2 W 275/13

    AGS 2014, 150 = RVGreport 2014, 115 = NJW-Spezial 2014, 189 = juris

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