Verteilung Kleinbeträge nach Aufhebung im Rahmen einer Nachtragsverteilung

  • Im Rahmen einer Nachtragsverteilung kommen nach Aufhebung des Verfahrens ca. 3.000,-- Euro zur Masse. Bei einer Verteilung an alle Gläubiger würde jeder nur Centbeträge erhalten.

    Der Verwalter beantragt nun, dass nur an Gläubiger verteilt werden soll, die mehr als 10.000,-- Euro angemeldet haben.

    Ich würde ihm diesen Betrag lieber als weitere Auslagen zuschlagen.


    Gibt es hier Erfahrungen?

  • Die Lösung ist sicherlich pragmatich und Gläubiger von Centbeträgen werden dankbar sein, weil die Kosten der Verbuchung teuerer sind als die Einnahme bringt. Allerdings wird es an der Begründung hapern.

    :gruebel::gruebel: Der Verwalter kann ja mal eine Planverteilung proben, um festzustellen, bei wieviel verteilbarer Masse diese ganzen Kleinstgläubiger rausfallen. Entsprechend kann er anschließend seinen Vergütungsantrag nach § 6 InsVV begründen, so dass ein solcher Betrag dann tatsächlich auch nur noch zur Verteilung ansteht :gruebel::gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe zwar keine Erfahrungswerte, finde aber beide Varianten aus #1 rechtlich "nicht sauber". Ich würde über § 203 III InsO gehen und es dem Schuldner lassen. Klar, auch dem mag man es vielleicht nicht gönnen, aber der Gesetzgeber hat diesen Ausweg für Nachtragsverteilungen der Sorte "Da is die Brüh teurer als die Brocke" vorgesehen, nicht die Verteilung an "Großgläubiger" und nicht die Nachfestsetzung von Auslagen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • ich würd es den größten Gläubigern zukommen lassen. Dies ist so die "Zwischenvariante" komplett dem Verwalter oder komplett dem Schuldner gegeben. Der Schuldner hat m.E. einen Anspruch drauf, seine Schulden bestmöglichst durch das Verfahren getilgt zu bekommen :D
    Ich gebe zu, diese "Lösung" hab ich von den Konkursaltvorderen gelernt und nach kritischer Würdigung und Diskussion als sinnvoll erachtet und es haben sich bisher keine Anhaltspunkte für mich ergeben, dies anders händeln zu können.
    Greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wie begründest Du das?

    Begründung: eine Verteilung an sämtliche Gläubiger wäre - auch mit dem erfahrungsgemäß stattfindenden Quotenrücklauf infolge nicht mehr aktueller Bankverbindungen mit einem Aufwand verbunden, der dem nachtragsverteilenden Verwalter einer letztlich entschädigungslos bleibenden aufbürden würde, der nicht zu rechtfertigen ist. Andererseits wäre es unangemessen, den nachtragsverteilenden Betrag dem Verwaltter komplett als Zusatzvergütung zu gewähren (wofür ?) oder dem Schuldner zu überlassen (dafür gibt es auch keine Grundlage). Daher halt das Mittel zwischen "angemessenen Vollstreckungskosten" und Vollstreckungserfolg.

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  • Wie begründest Du das?

    Begründung: eine Verteilung an sämtliche Gläubiger wäre - auch mit dem erfahrungsgemäß stattfindenden Quotenrücklauf infolge nicht mehr aktueller Bankverbindungen mit einem Aufwand verbunden, der dem nachtragsverteilenden Verwalter einer letztlich entschädigungslos bleibenden aufbürden würde, der nicht zu rechtfertigen ist. Andererseits wäre es unangemessen, den nachtragsverteilenden Betrag dem Verwaltter komplett als Zusatzvergütung zu gewähren (wofür ?) oder dem Schuldner zu überlassen (dafür gibt es auch keine Grundlage). Daher halt das Mittel zwischen "angemessenen Vollstreckungskosten" und Vollstreckungserfolg.

    Def, da muss ich Dir mal widersprechen: Genau das regelt doch § 203 III InsO. Wenn die Nachtragsverteilung nach Kosten- Nutzen (bzw. Quotenhöhe) - Erwägung unsinnig ist, kann der Gegenstand dem Schuldner überlassen werden. Natürlich sind 3.000,00 € für sich gesehen nicht gerade ein kleiner Betrag, aber wenn die meisten Gläubiger wie im Ausgangsfall nur Cent-Beträge erhielten, halte ich eine Überlassung an den Schuldner schon für zulässig. (Und wenn wir ein Verfahren ohne Restschuldbefreiung haben, dürften die Gläubiger dann ihr Glück in der Einzel-ZV suchen...)

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  • Am hiesigen Insolvenzgericht ist - zumindest früher, bin nicht mehr dort - in derartigen Fällen auch schon Hinterlegung zugunsten der Gläubiger laut Schlussverzeichnis erfolgt. Erfolgte Hinterlegung inkl. Aktenzeichen, des hinterlegten Betrages und der Quote ist veröffentlicht worden - mögen die Gläubiger sich wegen ihrer 5 Cent an die Hinterlegungsstelle wenden.
    Mitunter auch mit der Abwandlung, dass die Gläubiger mit den höchsten Quoten den auf sie entfallenen Betrag direkt bekommen haben und im übrigen Hinterlegung erfolgt ist.
    Ob's rechtlich völlig sauber ist - keine Ahnung, aber hat funktioniert, die Hinterlegungsstelle hat's auch angenommen und im Einzelfall (Krankenkasse) hat sich auch schon eine Gläubigerin ihr Geld abgeholt.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Würde ich als Hinterlegungsstelle nicht annehmen. Selbst wenn die Gl. ihre Cent nicht abfordern, müsste für jeden Gl. einzeln ein Verfahren angelegt, eine Annahmeanordnung gebucht, ein Schreiben an den IV mit dem Kassenzeichen, eine Einzelüberweisung durch den IV erfolgen und ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Das ist viel aufwändiger für alle als die Verteilung von Kleinstbeträgen an die GL. durch den IV . Und ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund liegt auch nicht vor.

    Würde man das in nur einem HL-Verfahren bearbeiten, kann es schnell sehr unübersichtlich in der Akte werden, sobald sich einzelne Gl. doch zur Akte melden (hatte es mal für ein Verfahren mit vielen verzogenen Gl. oder welchen ohne aktueller Bankverbindung ausprobiert) und es ist verfahrensrechtlich auch gar nicht vorgesehen nach Massen zu hinterlegen, jedenfalls in meinem BL.

    Wir haben auch schon nur an die großen Gl. verteilen lassen. Wenn die einzige Alternative lautet, sonst gar keine NTV durchzuführen, weil es zu kostenaufwändig wäre, wäre ja allenfalls nur der Schuldner beschwert, aber der hat keinen Anspruch auf die Masse.

  • Wenn die einzige Alternative lautet, sonst gar keine NTV durchzuführen, weil es zu kostenaufwändig wäre, wäre ja allenfalls nur der Schuldner beschwert, aber der hat keinen Anspruch auf die Masse.

    Natürlich hat er einen Anspruch auf die Masse, ohne NTV kein §80 InsO.

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  • Wie begründest Du das?

    Begründung: eine Verteilung an sämtliche Gläubiger wäre - auch mit dem erfahrungsgemäß stattfindenden Quotenrücklauf infolge nicht mehr aktueller Bankverbindungen mit einem Aufwand verbunden, der dem nachtragsverteilenden Verwalter einer letztlich entschädigungslos bleibenden aufbürden würde, der nicht zu rechtfertigen ist. Andererseits wäre es unangemessen, den nachtragsverteilenden Betrag dem Verwaltter komplett als Zusatzvergütung zu gewähren (wofür ?) oder dem Schuldner zu überlassen (dafür gibt es auch keine Grundlage). Daher halt das Mittel zwischen "angemessenen Vollstreckungskosten" und Vollstreckungserfolg.

    Def, da muss ich Dir mal widersprechen: Genau das regelt doch § 203 III InsO. Wenn die Nachtragsverteilung nach Kosten- Nutzen (bzw. Quotenhöhe) - Erwägung unsinnig ist, kann der Gegenstand dem Schuldner überlassen werden. Natürlich sind 3.000,00 € für sich gesehen nicht gerade ein kleiner Betrag, aber wenn die meisten Gläubiger wie im Ausgangsfall nur Cent-Beträge erhielten, halte ich eine Überlassung an den Schuldner schon für zulässig. (Und wenn wir ein Verfahren ohne Restschuldbefreiung haben, dürften die Gläubiger dann ihr Glück in der Einzel-ZV suchen...)

    und wem täte dann eine wirtschaftlich sinnvolle Verteilung auf die grlößten Brocken weh ? ist doch immer noch ein Vollstreckungsverfahren !

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  • es soll doch eine NTV angeordnet, nur nicht an alle Gl. verteilt werden

    eben ! Das mit der Hinterlegung halte ich - sorry - für völligen Unfug. Der Aufwand, den der Verwalter dann mit der Hinterlegung hat - wo ist der f' unbekannt Berechtigte - wäre ein Grund für die Aufhebung der NTV. Danach wäre das Geld der Gesellschaft - so wenn sie dann bereits im HR gelöscht ist - nach Gesellschaftsrecht zu verteilen; dies jedoch gleichzeitig mit dem Hinweis der Verpflichtung der Nachtragsliquidation verbunden - soweit man der Doppeltatbestandslehre folgen mag - und schon ist ein neuer Insolvenzantrag da, aufgrund dessen - da gutachterliche Ermittlungen sich erübrigen dürften - subito bei 3000 EUR zur Eröffnung führt. Ein Maler der ein Bild malt eines Malers der ein Bild malt eines Malers der ein Bild malt......

    ein lustiger spass :D

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  • und wem täte dann eine wirtschaftlich sinnvolle Verteilung auf die grlößten Brocken weh ? ist doch immer noch ein Vollstreckungsverfahren !


    Ich sage ja nicht, dass ich die Idee, nur den Gläubigern mit höheren Forderungen eine Quote zukommen zu lassen, schlecht finde. Nur leider gibt uns die InsO diese Möglichkeit nicht an die Hand. Ich finde zumindest, dann man § 203 InsO nicht so auslegen darf. Der schreibt meiner Ansicht nach vor: Entweder ich verteile an alle Gläubiger die gleiche Quote oder - wenn da das Verhältnis Kosten zu Nutzen nicht passt - ich ordne keine NTV an, so dass der Betrag an den Schuldner geht. Soweit die abstrakte Lösung. Hier haben wir das Problem, dass die Schuldnerin nicht mehr existiert. Dann würde ich hier doch Verteilung auch von Mini-Quoten machen.

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  • Hier haben wir das Problem, dass die Schuldnerin nicht mehr existiert.

    Wo ist das Problem ? Dann hinterlegt man zu Gunsten der Schuldnerin.

    (Soll doch ein Gläubiger nach dem Windhundprinzip den Betrag dann abfassen).

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  • und wem täte dann eine wirtschaftlich sinnvolle Verteilung auf die grlößten Brocken weh ? ist doch immer noch ein Vollstreckungsverfahren !


    Ich sage ja nicht, dass ich die Idee, nur den Gläubigern mit höheren Forderungen eine Quote zukommen zu lassen, schlecht finde. Nur leider gibt uns die InsO diese Möglichkeit nicht an die Hand. Ich finde zumindest, dann man § 203 InsO nicht so auslegen darf. Der schreibt meiner Ansicht nach vor: Entweder ich verteile an alle Gläubiger die gleiche Quote oder - wenn da das Verhältnis Kosten zu Nutzen nicht passt - ich ordne keine NTV an, so dass der Betrag an den Schuldner geht. Soweit die abstrakte Lösung. Hier haben wir das Problem, dass die Schuldnerin nicht mehr existiert. Dann würde ich hier doch Verteilung auch von Mini-Quoten machen.

    Nun, die Überlegung hatte ich schon zum Konkursrecht. Ich bin an sich eher Dogmatiker, was häufig auf ein "schwarz-weiß"- Denken hinausläuft. Zur Verteilung von Winzquoten hab ich aber mal den Gedanken von § 803 Abs. 2 ZPO aufgegriffen. Desweiteren liefert ja § 203 Abs. 2 InsO den Rahmen.
    M.E. kann das Gericht (you are the judge!) eine ausgewogene Anordnung der NTV treffen, die eben nicht schwarz-weß ist, sondern den Interessen den Gläubigern (vgl. § 1 InsO) entsprechend Rechnung trägt. Eine Winzquotenverteilung mag zwar gerecht sein, aber verfahrensökonomisch unangemessen. Den wirtschaftlichen Wert dem Schuldner zu überlassen ist m.E. ein "no go". Hier ist das Gericht (ja, wir !) aufgefordert, dem Auftrag des § 1 InsO in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen Rechnung zu tragen.
    greez Def

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