Zur Vollstreckung wird aber weiterhin eine Ausfertigung benötigt.
Zur Vollstreckung natürlich, und zwar eine "vollstreckbare Ausfertigung". Aber nicht zur Zustellung.
Sehe das wie Wobder.
Und im Zöller steht Zustellung der Urteile vAw (§ 317 I ZPO) ist Zustellung nach § 750 ZPO. Mir würde das reichen...