Zustellung nach § 750 ZPO: Genügt Zustellung einer begl. Abschrift des Titels?

  • Zur Vollstreckung wird aber weiterhin eine Ausfertigung benötigt.

    Zur Vollstreckung natürlich, und zwar eine "vollstreckbare Ausfertigung". Aber nicht zur Zustellung.
    Sehe das wie Wobder.
    Und im Zöller steht Zustellung der Urteile vAw (§ 317 I ZPO) ist Zustellung nach § 750 ZPO. Mir würde das reichen...

  • Was und wie zuzustellen ist, ergibt sich nicht aus § 750 ZPO, sondern den zu Grunde liegenden Verfahrensvorschriften, Zöller, 14.Aufl., § 750 Rdn. 16 (zum alten Recht). Daran hat sich nichts verändert und musste auch nicht.

    Da nunmehr eine beglaub. Abschrift genügt, § 317 reicht diese auch zur ZV.

    Wesentl. Zweck des § 317 war und ist, 1. die RM-frist in Lauf zu setzen und 2. die ZV - voraus. des § 750 zu bilden, vgl. Zöller, Rdn. 1. Auch hieran hat sich nichts geändert, nur eben, dass die begl. Ab. zuzustellen ist und folglich genügt.


    Das bringt es auf den Punkt. :daumenrau

  • Wesentl. Zweck des § 317 war und ist, 1. die RM-frist in Lauf zu setzen und 2. die ZV - voraus. des § 750 zu bilden, vgl. Zöller, Rdn. 1. Auch hieran hat sich nichts geändert, nur eben, dass die begl. Ab. zuzustellen ist und folglich genügt.

    Wegen der höheren Richtigkeitsgewähr einer Ausfertigung (vgl. Beschluss des BGH vom 09.0 6.2010, XII ZB 132/09; noch zum früheren Rechtsstand und zur Rechtsmittelfrist). Zum Ingangsetzen der Rechtsmittelfrist aufgrund des § 317 Abs. 1 ZPO n.F. nicht mehr erforderlich, zur Vollstreckung immer noch (vgl. BeckOK/Elzer ZPO § 317 Rn. 14; Müller-Teckhof MMR 2014, 95, (98)). Daher der § 317 Abs. 2 ZPO.

  • Der BeckOK (§ 317 Rn 6) sagt aber zum Zweck der Zustellung der Abschrift (§ 317 Abs 1) ganz deutlich: Ermöglichung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen (§ 750)....

    Steht da. Und in Rn 15 steht andererseits in Anlehnung an die Gesetzesbegründung, dass zur Zwangsvollstreckung eine Ausfertigung zu beantragen sei.

  • Der BeckOK (§ 317 Rn 6) sagt aber zum Zweck der Zustellung der Abschrift (§ 317 Abs 1) ganz deutlich: Ermöglichung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen (§ 750)....

    Steht da. Und in Rn 15 steht andererseits in Anlehnung an die Gesetzesbegründung, dass zur Zwangsvollstreckung eine Ausfertigung zu beantragen sei.


    Da geht es aber um die vollstreckbare Ausfertigung für den Gläubiger, wie sich aus dem Zusatz in der Klammer ergibt: "(§ 724)".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...dass immer die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wird. ...

    ??


    Man könnte dem Jugendamt auch mal verdeutlichen, was die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bedeutet. Nämlich, dass sich diese dann beim Schuldner befindet und das JA für die Vollstreckung kostenpflichtig eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen müsste.

    Also mehr Ahnung hätte ich dem Jugendamt eigentlich schon zugetraut. :(

  • Das wäre auf alle weniger verwirrend.

    Ich persönlich bin mir eigentlich sicher, dass der Gesetzgeber die Zustellung einer begl. Abschrift genügen lassen wollte. Ob er das aber tatsächlich so geregelt hat, ist zumindest fraglich, wie diese Diskussion zeigt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe seit langem wieder mal ein Urteil zum Vollstrecken vorliegen: Zustellvermerk: "Dieses Urteil wurde von Amts wegen dem...am...zugestellt."

    Nix Ausfertigung, nix beglaubigte Abschrift.

    Ich glaube, wir machen uns zu viele Gedanken ;)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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