Niederlegung Schlussrechnung

  • Ich bin neu in der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung und bin mir unsicher, wie ich mit der Verfügung des RPfl, dass das Schlussverzeichnis nebst Prüfvermerk niedergelegt werden soll, umgehen muss, wenn aus dem Schlussbericht und dem Prüfvermerk hervorgeht, dass eine Schlussrechnung entbehrlich ist, da weder Einnahmen noch Ausgaben vorliegen.

    Ist in einem solchen Fall denn eine Niederlegung trotzdem notwendig?

  • Ich bin neu in der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung und bin mir unsicher, wie ich mit der Verfügung des RPfl, dass das Schlussverzeichnis nebst Prüfvermerk niedergelegt werden soll, umgehen muss, wenn aus dem Schlussbericht und dem Prüfvermerk hervorgeht, dass eine Schlussrechnung entbehrlich ist, da weder Einnahmen noch Ausgaben vorliegen.

    Ist in einem solchen Fall denn eine Niederlegung trotzdem notwendig?

    um es vorwegzunehmen: Ja !
    Du stellst eine wirklich gute Frage, auf die ich gerne antworte.

    In meinen Verfügungen zur Bestimmung des Schlusstermins (Stichtags) steht immer drin: Schlussrechnung, Prüfungsvermerk und Schlussverzeichnis niederlegen. Dies auch in Fällen, in denen ich Ermangelung verwertbaren Vermögens garkeine Schlussrechnung habe oder auch in den Fällen in denen ein "leeres" Schlussverzeichnis (eigentlich: Verteilungsverzeichnis - vgl. Wortlaut § 188 InsO) vorliegt. Ebenso wird veröffentlicht, dass die Schlussrechnung (auch wenn sie garnicht da ist) nebst Prüfungsvermerk auf der Geschäftsstelle niedergelgt wird. Desweiteren natürlich auch die VÖ des Verteilungsverzeichnisses - auch bei 0,-- EUR -zu berücksichtigen Forderungen.

    Gründe:
    Der Hinweis auf das Niederlegen des Prüfungsvermerks ist § 66 Abs. 2 S. 3 InsO. Ein Gläubiger könnte ja einwenden, dass die Entbehrlichkeit der Schlussrechnung (genauso wie eine vorgelegte Schlussrechnung) unrichtig sei, da ein massezugehöriger Gegenstand garnicht verwertet worden sei.
    Bezüglich eines "leeren" Schlussverzeichnisses ist auch dort die Niederlegung neben der Veröffentlichung nötig, da nur so etwaige Präklusion nach § 189 ff. InsO erfolgen kann.
    Daher sehr sinnvoll der Vermerk: zu Ziff. x niedergelegt am ....

    mfg
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ebenso wird veröffentlicht, dass die Schlussrechnung (auch wenn sie garnicht da ist) nebst Prüfungsvermerk auf der Geschäftsstelle niedergelgt wird.

    Selbst wenn der IV schreibt "eine Schlussrechnung war mangels Einnahmen und Ausgaben nicht zu erstellen", ist auch das letztlich eine "Schlussrechnung", da es zwar keine vorzulegenden Buchhaltungsunterlagen gibt, aber er sich darüber erklären muss, dass Einnahmen und Ausgaben jeweils € 0,00 waren.

    Bezüglich des Schlussverzeichnisses ist noch zu ergänzen: Sofern es sich um natürliche Personen als Schuldner handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass in der WVP Beträge vereinnahmt werden, die nach Kostendeckung doch noch zu einer Verteilung führen. Kommt nicht übermäßig oft vor, gibt es aber (etwa bei Erbschaft oder Antritt einer gut bezahlten Arbeitsstelle aus der Arbeitslosigkeit heraus).

  • Ebenso wird veröffentlicht, dass die Schlussrechnung (auch wenn sie garnicht da ist) nebst Prüfungsvermerk auf der Geschäftsstelle niedergelgt wird.

    Selbst wenn der IV schreibt "eine Schlussrechnung war mangels Einnahmen und Ausgaben nicht zu erstellen", ist auch das letztlich eine "Schlussrechnung", da es zwar keine vorzulegenden Buchhaltungsunterlagen gibt, aber er sich darüber erklären muss, dass Einnahmen und Ausgaben jeweils € 0,00 waren.

    Bezüglich des Schlussverzeichnisses ist noch zu ergänzen: Sofern es sich um natürliche Personen als Schuldner handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass in der WVP Beträge vereinnahmt werden, die nach Kostendeckung doch noch zu einer Verteilung führen. Kommt nicht übermäßig oft vor, gibt es aber (etwa bei Erbschaft oder Antritt einer gut bezahlten Arbeitsstelle aus der Arbeitslosigkeit heraus).

    Dem ist zuzustimmen :D

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