Abwesenheitspflegschaft, Gerichtskosten der Beschwerde

  • Habe folgenden Fall und hoffe, dass mir die Profis weiterhelfen können, es geht um die Frage, welche Gerichtskosten bei Einlegung der
    Beschwerde entstehen:

    Bei einem Grundstückskaufvertrag steht auf Verkäuferseite eine Erbengemeinschaft, von der ein Mitglied "abwesend" ist, wir hatten deshalb eine Abwesenheitspflegschaft beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Nun sollen wir gegen den Ablehnungsbeschluß Beschwerde einlegen und ich möchte wissen, welche Gerichtskosten anfallen. Ich habe nachgelesen, bin aber nicht sicher, ob die Gebühr nach Nr. 1912 oder Nr. 1923 FamGKG anfällt und wäre für Hilfe dankbar!

  • Weder KV 1912 noch KV 1923 FamGKG sind hier einschlägig, KV 1912 betrifft Beschwerden gegen die Kostengrundentscheidung in einer Familiensache, KV 1923 die Rechtsbeschwerde.

    Die Kosten einer Beschwerde in einer Pflegschaftssache richten sich nach KVfG 11200f GNotKG.

    Einmal editiert, zuletzt von DKB (5. Dezember 2016 um 11:39)

  • Vielen Dank, für die schnelle Antwort!

    Als Wert nehme ich dann gem. § 63 GNotKG den Wert der Kaufpreiszahlung unter Berücksichtigung des Erbanteiles für den "Abwesenden"?
    Außerdem habe ich mich gefragt, ob die Beschwerde eventuell gerichtskostenfrei "ist", da die ablehnende Entscheidung gerichtskostenfrei ergangen ist?
    (Gehört das Thema vielleicht eher zu "Kosten"?)

  • Richtig, Wert ist der Wert der Rechtshandlung bzw. des Anteils des Betroffenen an der Rechtshandlung.

    Das Gericht könnte gem. § 81 FamFG von der Erhebung von Kosten abgesehen haben. Oder hat es sogar gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entschieden? Vielleicht steht eine der genannten Vorschriften in der Begründung. Oder es hat nur keine Kostenentscheidung getroffen, dann wäre mangels Haftungsgrundlage kein Kostenschuldner der Gebühr KVfG 11100 vorhanden, da § 23 GNotKG nur bei Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft einschlägig ist.

    Die Nichterhebung von Kosten in I. Instanz bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass auch in der II. Instanz keine erhoben werden.

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