Firmenname wird beanstandet

  • Guten Morgen,
    bin selber nicht auf dem Handelsregister und ich muss zugeben dass meine Kenntnisse darüber schon verblasst sind, vielleicht könnt ihr mir kurz auf die Sprünge helfen?

    Jemand möchte eine GmbH gründen und heißt z.B. mit richtigem Namen Maier, möchte aber seine GmbH "Schuster GmbH" nennen. Dachte die Eintragung wäre so in Ordnung denn man kann ja auch (fast) jeden Fantasienamen anmelden. Die Anmeldung kam aber zurück mit der Beanstandung : Der Name wäre nicht wahrheitsgetreu.

    Aber Herr Maier könnte sich ja auch "Roter Baron" -GmbH nennen , das entspricht ja auch nicht der Wahrheit. :gruebel: Sorry vielleicht stehe ich ja auch mega auf dem Schlauch :D

  • Was soll daran der Wahrheit entsprechen?

    "Schuster" ist kein Fantasiename. Entweder ist das der Name des Gesellschafters oder des ausgeübten Berufs. Passt beides nicht, langt es wohl auch nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was soll daran der Wahrheit entsprechen? "Schuster" ist kein Fantasiename. Entweder ist das der Name des Gesellschafters oder des ausgeübten Berufs. Passt beides nicht, langt es wohl auch nicht.

    :zustimm:

  • Ich denke, man kann die Verwendung eines "Fremdnamens" nicht so pauschal ablehnen.
    Maßgeblich ist doch nach § 18 HGB, ob die dadurch eintretende Irreführung - nämlich, dass jemand namens Schuster an der Gesellschaft beteiligt ist - für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich ist oder nicht. Sollte die Verwendung des Namens Schuster nicht gerade besondere Wettbewerbsvorteile mit sich bringen, weil Schuster in der betroffenen Branche ggf. ein bekannter Name ist o.ä., wird es dem Rechtsverkehr gleichgültig sein, ob die Gesellschaft unter Schuster GmbH oder Maier GmbH firmiert.
    Im Baumbach/Hueck heißt es zu § 4 GmbHG, Rn. 12 z.B., dass eine Irreführung erst eintritt,"wo Namen verwendet werden, welche für die beteiligten Verkehrskreise Relevanz haben und in ihrer Verwendung Schluss auf maßgebliche Beteiligung des Namensträgers nahelegen." Dort werden auch mehrere obergerichtliche Entscheidungen als Fundstelle angegeben, z.B. OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2014, 1 W 53/14 = NZG 2015, 243.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Ich denke, man kann die Verwendung eines "Fremdnamens" nicht so pauschal ablehnen.
    Maßgeblich ist doch nach § 18 HGB, ob die dadurch eintretende Irreführung - nämlich, dass jemand namens Schuster an der Gesellschaft beteiligt ist - für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich ist oder nicht. Sollte die Verwendung des Namens Schuster nicht gerade besondere Wettbewerbsvorteile mit sich bringen, weil Schuster in der betroffenen Branche ggf. ein bekannter Name ist o.ä., wird es dem Rechtsverkehr gleichgültig sein, ob die Gesellschaft unter Schuster GmbH oder Maier GmbH firmiert.
    Im Baumbach/Hueck heißt es zu § 4 GmbHG, Rn. 12 z.B., dass eine Irreführung erst eintritt,"wo Namen verwendet werden, welche für die beteiligten Verkehrskreise Relevanz haben und in ihrer Verwendung Schluss auf maßgebliche Beteiligung des Namensträgers nahelegen." Dort werden auch mehrere obergerichtliche Entscheidungen als Fundstelle angegeben, z.B. OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2014, 1 W 53/14 = NZG 2015, 243.

    Das mag theoretisch einleuchtend sein, ist aber in der Praxis nur schwer bis gar nicht umsetzbar!
    Wenn man nicht gerade selbst am Sitz der Gesellschaft wohnt, kann man als Sachbearbeiter nicht beurteilen, ob der verwendete Fremdname irgendeine Bedeutung für den angesprochenen Verkehrskreis hat.
    Ich hatte hier nämlich mal so einen Fall, wo ein Fremdname angemeldet wurde. Während des Eintragungsverfahrens hat sich dann der "Namensinhaber" bei mir gemeldet, da er von der Anmeldung Wind bekommen hat. Er ist in seinem Ort als ehrlicher und hilfsbereiter Handwerker, der lediglich ein Kleingewerbe betreibt, bekannt. Jeder im Ort kennt ihn und schätzt ihn und seine Arbeit und das wollte sich ein unerfahrener Neuling auf dem Gebiet zunutze machen.
    Hier lag daher eindeutig eine Täuschung vor, obwohl als Fremdname nur ein "Allerweltsname" verwendet wurde.
    Wie soll ich das als Sachbearbeiter also prüfen?????? Ich kenn nicht jede Person auf diesem Planeten persönlich.

  • Zitat

    Das mag theoretisch einleuchtend sein, ist aber in der Praxis nur schwer bis gar nicht umsetzbar!

    Da gebe ich dir absolut Recht! Bisher ging der Thread aber eher in die Richtung, dass die Verwendung eines Fremdnamens grundsätzlich unzulässig wäre, was aber nicht der Fall ist.

    Eine andere Frage ist es, wie wir in der Praxis die Täuschungseignung feststellen können oder nicht. Verwendet jemand einen Fremdnamen in der Firma, wird man jedenfalls erst einmal davon ausgehen können, dass er sich davon irgendwelche Wettbewerbsvorteile erhofft. Kann er aber - wie auch immer - nachvollziehbar darlegen, dass durch den Gebrauch des fremden Namens keine Irreführung eintritt, wird man die Eintragung der Firma nicht ablehnen können.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"


  • Kann er aber - wie auch immer - nachvollziehbar darlegen, dass durch den Gebrauch des fremden Namens keine Irreführung eintritt, wird man die Eintragung der Firma nicht ablehnen können.

    Wenn jemand unbedingt einen Fremdnamen in der Firma haben will, um daraus irgendeinen Vorteil zu erzielen, dann wird er sich auch eine Geschichte gegenüber dem Registergericht ausdenken, die vollkommen harmlos erscheint und dann zur Eintragung führt.

    Wir lehnen hier die Eintragung eines Fremdnamens in 99,999 % der Fälle ab. Und unsere IHK's teilen unsere Auffassung, dass Namensgeber ein Gesellschafter sein muss. Bisher hat sich auch niemand darüber beschwert :D

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