Erstattungsfähigkeit Postexpresskosten im einstweiligem Verfügungsverfahren

  • Hallo alle zusammen,

    ich hoffe Ihr könnt mir weiterhielfen: Sind Postexpresskosten zur Zustellung des Originalantrages einer einstweiligen Verfügung (im Wettbewerbsrecht) an Gericht erstattungsfähig? Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging vorab bei Gericht per Fax ein.
    Der Anwalt machte in seinem KFA Postexpresskosten geltend.
    Sind diese (aufgrund der Eilbedürftigkeit) erstattungsfähig? :confused:
    Angemerkt werden muss noch , dass die Partei (eine AG), mit Sitz am Prozessort durch einen auswärtigen Rechtsanwalt vertreten wird. Spielt dies eine Rolle? (Stichwort Rechtsabteilung)

    Vielen Dank schonmal und viele Grüße

  • Gegen eine Erstattungsfähigkeit: LG Hamburg, Beschl. v. 01.09.2004, 312 O 912/03 - juris (wobei dort nur die LS, aber nicht die weitere Begründung dieser abgedruckt ist). Dort wurde von auswärtigen Prozeßbevollmächtigten der Antrag auf Erlaß der EV per Express ans Gericht versandt. Das LG Hamburg hat die Notwendigkeit dieser Kosten verneint, weil sie wesentlich darauf beruhten, daß ein nicht am Sitz des Gerichts ansässiger Rechtsanwalt mit der Einreichung beauftragt wurde.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (13. Dezember 2016 um 22:52)

  • Ich habe solche Fälle des Öfteren und sehe diese Kosten grundsätzlich als erstattungsfähig an - aber nur grundsätzlich. Der vorliegende Fall ist eine Ausnahme, da die Partei, die ihren Sitz am Ort des PG hat, einen auswärtigen RA beauftragt hat. Kosten eines Anwalts, der nicht seinen Sitz am Ort des PG oder der Partei hat, sind nur bis zur Höhe derjenigen eines RA am Sitz der Partei erstattungsfähig. Daher: Hätte die Partei einen RA an ihrem Sitz beauftragt, wären diese Kosten nicht entstanden.

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