Hallo
Hab hier einen Antrag auf Werthinterlegung zur Abwendung der Räumung. Im Urteil kann die Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abgewendet werden. Die Art der SHL ist hier nicht benannt, also greift ja § 108 ZPO: Bürgschaft, Geld, Wertpapiere. Wertpapiere müssen gem. § 243 I, III BGB auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und die Gattung von Mündelgeld.
Prüfe ich das dann hier als Hinterlegungsgrund? Oder schau ich einfach ob es nach dem Landeshinterlegungsgesetz hinterlegungsfähig ist?
Eingereicht wurden nämlich:
Rechnung für Inventar (im Antrag mit "vom Gläubiger als Vermieterin gepfändetes Geschäftsinventar")
Fahrzeugbrief
eingetragene Marke
Krankenversicherungsurkunde (nicht verpflichtende 2. KKV)
Kautionsversicherungsschein
Falls ich den Hinterlegungsgrund nach § 108 ZPO prüfen muss, dann wäre doch nur die eingetragene Marke hinterlegungsfähig, oder?
LG Lauri