Kostenfestsetzung nach § 788 oder 103 ZPO ?

  • Hallo Zusammen, ich brauche Hilfe von den Kennern des Vollstreckungsrechtes :
    Ich habe einen Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen und ihm die Kosten dafür auferlegt.
    Der Gläubiger beantragt jetzt die Festsetzung der Kosten gem. § 103 ff. ZPO dafür.
    Ich bin der Meinung, ich setze die Kosten gem. § 788 ZPO fest und brauche den dem Antrag zur Abgabe der VAK zugrunde liegenden Titel.
    Der Gläubiger ist der Meinung, dass die Kosten gerade nicht gem. § 788 ZPO festzusetzen sind, sondern nach § 103 ZPO und Grundlage der Festsetzung meine Entscheidung über den Widerspruch einschließlich der Kostentragung ist.
    Liege ich falsch oder der Gläubiger ?

    Ich hatte eine Frage zur Einstellung der Zwangsvollstreckung (ich glaube am 23.11.) eingestellt und bisher leider noch keinen Hinweis erhalten. Vielleicht findet sich Jemand, der dazu eine Meinung hat, wie ich in dem Fall verfahren könnte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!