Kostenfestsetzung nach § 788 oder 103 ZPO ?

  • Hallo Zusammen, ich brauche Hilfe von den Kennern des Vollstreckungsrechtes :
    Ich habe einen Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen und ihm die Kosten dafür auferlegt.
    Der Gläubiger beantragt jetzt die Festsetzung derKosten gem. 103 ff. ZPO dafür
    Ich bin der Meinung, ich setze die Kosten gem. 788 ZPO fest und brauche den dem Antrag zur Abgabe der VAK zugrunde liegenden Titel.
    Der Gläubiger ist der Meinung, dass die Kosten gerade nicht gem. 788 ZPO festzusetzen sind, sondern nach §103 ZPO und Grundlage der Festsetzung meine Entscheidung über den Widerspruch einschlielich der Kostentragung ist.
    Liege ich falsch oder der Gläubiger ?

    Ich hatte eine Frage zur Einstellung der Zwangsvollstreckung (ich glaube am 23.11.) eingestellt und bisher leider noch keinen Hinweis erhalten. Vielleicht findet sich Jemand, der dazu eine Meinung hat, wie ich in dem Fall verfahren könnte.

  • Du hast im Widerspruchsverfahren eine Kostengrundentscheidung getroffen. Diese ist Festsetzungsgrundlage und nicht der Titel, aufgrund dessen die Vollstreckung/Abnahme VA betrieben wurde. Die Kosten sind nach §§ 103ff. ZPO festzusetzen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Seit ihr nicht auch der Meinung, dass das VAK-Verfahren und das Widerspruchsverfahren gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellen und daher die Festsetzung einer besonderen 0,3-Gebühr des Gl.-Vertreters für das Widerspruchsverfahren ohnehin ausscheidet ?

  • Seit ihr nicht auch der Meinung, dass das VAK-Verfahren und das Widerspruchsverfahren gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellen und daher die Festsetzung einer besonderen 0,3-Gebühr des Gl.-Vertreters für das Widerspruchsverfahren ohnehin ausscheidet ?

    :daumenrau

  • Daran hab ich bisher noch gar nicht gedacht. Ich habe gerade in VV 3309 RVG nachgelesen und keine Anhaltspunkte gefunden, dass eine Gebühr dafür entsteht oder geltend gemacht werden kann. Hat Jemand damit schon nähere Erfahrungen gemacht ?

  • Genauso steht es tatsächlich in VV 3309 RVG RN 243, 21. Aufl. Gerold/Schmidt. Hab ich dazu gelernt. Danke für den Hinweis.

    Nun ist mein Verfahren aber noch schlimmer. Ich hatte den KFA bereits (in Unkenntnis der neuen Erkenntnis) zurückgewiesen. Ich müsste jetzt also der Beschwerde des Gläubigers abhelfen und den Beschluss mit der Zurückweisung des KFA aufheben. Das hat doch aber keinen Sinn, wenn ich dem Antrag wegen fehlenden Kostentatbestand dann nicht entsprechen kann oder habe ich trotzdem aufzuheben ? Wie komme ich aus der Problematik wieder heraus ?

  • Verstehe ich nicht,

    dein Zurückweisungsbeschluss war doch offenbar im Ergebnis zutreffend;
    warum möchtest du den Beschluss auf die Erinnerung/Beschwerde des Gl. (je nach Beschwerwert) wieder aufheben und seinen Antrag dann erneut zurückweisen ?
    Ich finde auch, dass das keinen Sinn macht.

  • Ich habe den Antrag zurückgewiesen, weil der Gläubiger die Festsetzung nicht nach § 788 ZPO beantragt und mir nicht den (vermeintlich) zu Grunde liegenden Titel übersandt hat. Dagegen hat er Beschwerde eingelegt. Mit Recht - wie ich jetzt weiß, aber es gibt eben keine weitere Gebühr für ihn festzusetzten und deshalb müsste ich den Antrag jetzt wieder zurückweisen, wenn er ihn nicht freiwillig zurücknimmt. Das ist das Problem an der Sache für mich.

  • Ich habe den Antrag zurückgewiesen, weil der Gläubiger die Festsetzung nicht nach § 788 ZPO beantragt und mir nicht den (vermeintlich) zu Grunde liegenden Titel übersandt hat. Dagegen hat er Beschwerde eingelegt. Mit Recht - wie ich jetzt weiß, aber es gibt eben keine weitere Gebühr für ihn festzusetzten und deshalb müsste ich den Antrag jetzt wieder zurückweisen, wenn er ihn nicht freiwillig zurücknimmt. Das ist das Problem an der Sache für mich.

    Wie hoch war der zur Festsetzung gestellte Betrag ?

  • Der "Beschwerde" des Gl. wird als zulässige aber unbegründete 11er-Erinnerung nicht abgeholfen. Die Zurückweisung seines Antrages auf Festsetzung einer besonderen Anwaltsgebühr für das Widerspruchsverfahren erweist sich nämlich jedenfalls deshalb als im Ergebnis zutreffend, weil er sie neben der Gebühr für das VAK-Verfahren nicht beanspruchen kann: Die beiden Verfahren stellen gebührenrechtlich eine Angelegenheit dar (Zitat Fundstelle ...). Auf die Begründung im angefochtenen Beschluss und die Begründung des Gläubigers in seiner Erinnerungsschrift kommt es daher letztlich nicht an.

    Frau Richterin.

    Oder-irgend-wie-so-denke-ich.

  • Vielen herzlichen Dank an Dich - zsesar. Ich hätte ihn sonst geschrieben, ob er den Antrag zurücknimmt, aber damit wäre die Sache ja noch nicht beendet. Deine Variante gefällt mir besser.
    Danke nochmal.

  • Vielen herzlichen Dank an Dich - zsesar. Ich hätte ihn sonst geschrieben, ob er den Antrag zurücknimmt, aber damit wäre die Sache ja noch nicht beendet. Deine Variante gefällt mir besser.
    Danke nochmal.


    ...

    kannst du doch zuerst auch machen, also wie oben halt als Hinweisschreiben an den Gl.-Vertr. m.d.B. um Rückäußerung binnen zwei Wochen, ob daher die "Beschwerde" zurückgenommen wird.

    Wenn er sie zurücknimmt, ist die Sache beendet (und müsste nicht mehr zum Richter).

    Wie du magst.

    :)

    Muss man bloß bisserl im Konjunktiv umstellen:


    Zu Ihrer Beschwerde vom ... gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom ... wird auf folgendes hingewiesen:

    Sie ist als Erinnerung gem. §§ 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG zulässig, dürfte aber unbegründet sein.
    Denn der angefochtene Beschluss und die Zurückweisung Ihres Antrages auf Festsetzung einer besonderen Anwaltsgebühr für das Widerspruchsverfahren dürfte sich jedenfalls deshalb als im Ergebnis zutreffend darstellen, weil neben der Gebühr für das VAK-Verfahren ohnehin keine besondere Gebühr für das Widerspruchsverfahren beansprucht werden kann: Die beiden Verfahren stellen gebührenrechtlich eine Angelegenheit dar (Zitat Fundstelle ...).
    Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung binnen zwei Wochen gebeten, ob Ihr Rechtsmittel vom ... zurückgenommen wird.
    MfG

    2 Mal editiert, zuletzt von zsesar (6. Dezember 2016 um 18:13)

  • Guten Morgen und Danke nochmals für die perfekte Hilfe. Das meine Frage tatsächlich konkret beantwortet wird, hätte ich nicht vermutet.

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