Moin,
und zwar habe ich folgende Frage in einer Kostenfestsetzungsangelegenheit in Strafsachen:
Der Angeklagte wurde verurteilt, da er jemanden durch einen Verkehrsunfall fahrlässig getötet hat, nun geht es um die erstattungsfähigen Kosten des Nebenklägers, die der Angeklagte zu tragen hat:
Reisekosten:
Der Nebenkläger wohnt am Ort A (Zuständiges Gericht ist ebenfalls A) und hat sich einen Rechtsanwalt am Ort B genommen.
Dies wird natürlich von der Gegenseite gerügt.
Der Nebenkläger beruft sich auf sein Vertrauensverhältnis und trägt vor, dass der Prozessbevollmächtigten den Nebenkläger schon in einem anderen Strafprozess, der mit dem oben genannten im Zusammenhang steht, vertreten hat und die Reisekosten somit erstattungsfähig sind.
Ich habe hierzu nur einen Beschluss vom AG Lemgo (AG Lemgo, Beschluss v. 11.02.2014, 24 Ds-44 Js 120/13-67/13) gefunden, der die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten, soweit ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt, für den Angeklagten bejaht hat.
Könnt ihr mir in dieser Angelegenheit vielleicht auf die Sprünge helfen, ob die Reisekosten erstattungsfähig sind?