Verzicht nach § 12 Höfeordnung

  • Hallo,

    meine Erblasserin hat ihren Hof gemäß Höfeordnung zu Lebzeiten auf ihren Sohn M übertragen. Eine Tochter X hat für sich und ihre Abkömmlinge nach §§ 12, 13 HöfeO auf weitere Abfindungsansprüche verzichtet und sich vom Hof ausreichend für abgefunden erklärt. Zum Zeitpunkt des Erbfalls ist nun kein Hof gemäß Höfeordnung mehr vorhanden. Erbt die Tochter X nun nach gesetzlicher Erbfolge oder liegt für den gesamten Nachlass ein Erbverzicht vor?

  • Zumindest sagt § 11 HöfeO, dass die Ausschlagung des Hofanfalls möglich ist, ohne dass das übrige Vermögen ausgeschlagen werden soll. Draus lese ich eine grundsätzliche Trennung - bei einem Hof gilt Erbrecht nach der HöfeO, bei dem Übrigen das BGB - schon raus. Wie das bei deinem Verzicht ausgestaltet ist, kommt wahrscheinlich stark auf die Formulierung an.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Der Vertrag ist wie folgt formuliert:
    Die Beteiligte zu 3. hat neben einer Berufsausbildung bereits finanzielle Leistungen und sonstige Zuwendungen erhalten. Sie erklärt hiermit, dass sie mit dem, was sie bisher von ihren Eltern erhalten hat, vom Hofe ausreichend abgefunden ist. Sie verzichtet daher für sich und ihren Erben auf weitere Abfindungsansprüche gemäß § 12 Höfeordnung. Die Beteiligte zu 3.) verzichtet für sich und ihre Abkömmlinge auf etwaige Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 der Höfeordnung.

  • Das klingt danach, als sei der Verzicht nur bezüglich des Hofes gewollt.
    Aber ich habe leider keinen Kommentar oder eine Fundstelle hier. Vielleicht kennt sich jemand besser hiermit aus :gruebel:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Da nach dem Höfeerbrecht immer nur ein Kind Hoferbe werden kann, gibt es für die übrigen Kinder Abfindungsansprüche in Geld. Dürfte vergleichbar mit Pflichtteilsansprüchen sein, hat also keine Auswirkung auf die Erbfolge. Liest man in Verträgen zur Übertragung hoffreien Grundbesitzes ja auch häufiger, dass die nicht begünstigten Kinder bezüglich des übertragenen Grundbesitzes auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichten und/bzw. sich für abgefunden erklären. Betrifft den Grundbesitz, der im Erbfall nicht mehr zur Nachlassmasse gehört, weil er bereits zu Lebzeiten übertragen wird.

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