Genehmigungserfordernis bei Erbkonstrukt?

  • Mutter der Betroffenen hat insgesamt 4 Kinder.

    Mutter verstirbt und hat 2002 einen Erbverzichtsvertrag mit allen Kindern geschlossen. Ein Erbschein über gesetzliche Erbfolge (alle Kinder zu gleichen Teilen) wird erlassen. Durch den Verzichtsvertrag soll das Hausgrundstück im Wege des Vermöchtnisses, was ohne Zweifel den Hauptteil des Vermögens ausmacht auf den einen Sohn in der Erbengemeinschaft fallen. Jetzt wird nach dem Tod ein Vertrag zur Erfüllung dieses Vermächtnisses geschlossen. An diesem wirkt die Betreuerin (kein Vertretungsausschluss) mit.
    Besteht irgendeine Genehmigungspflicht oder Vertragsschluss frei, da in Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung?

  • Den Sachverhalt kann ich nicht nachvollziehen.

    Wenn die Erblasserin zu Lebzeiten wirksame und nicht mehr (Unentgeltlichkeit?) anfechtbare Erbverzichtsverträge geschlossen hat, dann sind diejenigen, die verzichtet haben, nicht Erben geworden.

    Wenn ein Haus wirksam vermacht wird, ist das Vermächtnis von den Erben (nicht: "von den Kindern") zu erfüllen. Wenn die Betroffene Erbin ist, würde es sich dann um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handeln.

    War es vielleicht so, dass alle außer demjenigen, der das Haus bekommen soll, verzichtet haben?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich kann den Sachverhalt auch nicht nachvollziehen, weil hier vermutlich die Begrifflichkeiten durcheinander geworfen werden.

    Vielleicht ein erbvertragliches Vermächtnis samt gegegenständlich beschränktem Pflichtteilsverzicht der "weichenden" Beteiligten?

  • Ergänzung:

    So, nun liegen mir auch die Nachlass- und Grundakten vor.

    Es ist ein Erb- und Erbverzichtsvertrag geschlossen worden. Zwischen der jetzt Verstorbenen und deren Kindern (eines davon meine Betreute).
    Hierin hat die jetzt Verstorbene den vorhandenen Grundbesitz (ist wohl die komplette Erbmasse) einem Kind als Vermächtnis zugewandt.
    Die restlichen Geschwister haben auf alle Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet. Zu diesem Zeitpunkt stand die Betroffene noch nicht unter
    Betreuung. Das war 2002.
    Heute nach dem Tod des Elternteils der Betroffenen ist dieser Vertrag nunmehr eröffnet und gleichfalls ein Antrag auf Erbschein nach gesetzlicher
    Erbfolge gestellt worden. Dieser ist auch erteilt worden. Wohlgemerkt alles durch einen Notar.
    Aufgrund der Umschreibung im Grundbuch und dem dazu nötigen Vertrag zur Erfüllung eines Vermächtnisses habe ich jetzt unvermittelt eine Eintragungsmitteilung
    vom Grundbuchamt zu meiner Akte erhalten und wurde stutzig, ob ich nicht noch hätte als Betreuungsgericht früher eingeschaltet werden müssen...

  • Aus der Nachlassakte (notarieller Antrag auf Erbschein) ergibt sich folgendes:

    Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, weil das am ... eröffnete notarielle Testament vom ... in dem Erbvertrag vom ... aufgehoben worden ist und in diesem Erbvertrag der (Person des Erben, der das Haus bekommen soll) XXX nur als Vermächtnisnehmer, nicht als Erbe, bezeichnet worden ist.

  • aus dem notariellen Erbverzichtsvertrag ...

    § 1 Verzichtserklärungen

    (1) Wir, die Erschienenen zu 3) - 5), verzichten jeder für uns und unsere Abkömmlinge nach der XXX (Verstorbene) auf Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des YYY (Vermächtnisnehmer) im Wege des Vermächtnisses zugewendeten Grundbesitzes.

    (2) Ich die XXX (Verstorbene), nehme hiermit jeweils die Verzichte der Erschienenen zu 3) - 5) an.


    (3) Wir, die Erschienenen zu 3) - 5), erklären, das wir von der XXX (Verstorbene) jeder einen Abfindungsbetrag von je DM ZZZZ erhalten haben.

  • Aaaargh.:mad: (betrifft nicht Dich, sondern den Vertrag)

    Das ist kein "Erbverzicht", sondern ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht ("hinsichtlich des YYY (Vermächtnisnehmer) im Wege des Vermächtnisses zugewendeten Grundbesitzes").

    Ändert nichts daran, dass es sich bie der Erfüllung des Vermächtnisses um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, wenn das Vermächtnis wirksam ist.

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  • Ich hatte es schon vermutet! - siehe oben # 3.

    Ich denke, ich werde tom nicht zu nahe treten, wenn ich konstatiere, dass der Urkundsnotar seinem Berufsstand mit dieser Beurkundung keine Ehre gemacht hat. Wenn man das vorliest (und das muss man ja), müsste einem vor Schreck glatt die Urkunde aus der Hand fallen.

    Ob Erfüllung einer Verbindlichkeit oder nicht (das wäre nur für einen gesetzlichen Vertretungsausschluss bedeutsam). Die Übereignung des Grundbesitzes fällt unter § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB und ist daher genehmigungspflichtig, auch wenn die Genehmigungsfähigkeit hier natürlich kein Problem darstellt.


  • Ob Erfüllung einer Verbindlichkeit oder nicht (das wäre nur für einen gesetzlichen Vertretungsausschluss bedeutsam). Die Übereignung des Grundbesitzes fällt unter § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB und ist daher genehmigungspflichtig, auch wenn die Genehmigungsfähigkeit hier natürlich kein Problem darstellt.

    Was heißt dass konkret für mich? Die Eintragung im Grundbuch ist ja schon erfolgt. Was würdet Ihr in diesem Fall noch machen? Muss ich da als Betreuungsgericht noch dran rütteln?

  • Wenn ich es bisher richtig verstanden habe, dann hätte das Betreuungsgericht hier genehmigen müssen. Der Notar und das Grundbuchamt haben hier nicht das Genehmigungserfordernis gesehen? (?!?) obwohl die Betreuerin gehandelt hat?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich würde ein Genehmigungsverfahren durchführen und dann eben nachträglich genehmigen (oder versagen, wobei das im vorliegenden Fall vermutlich unproblematisch ist). Ansonsten ist der Vertrag wegen § 1829 BGB schwebend unwirksam.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn ich es bisher richtig verstanden habe, dann hätte das Betreuungsgericht hier genehmigen müssen. Der Notar und das Grundbuchamt haben hier nicht das Genehmigungserfordernis gesehen? (?!?) obwohl die Betreuerin gehandelt hat?

    Sowohl der Notar (evtl. der gleiche, der bereits den Verzicht falsch beurkundet hatte) als auch das GBA haben also einen profanen Genehmigungstatbestand nicht erkannt.

    Was will man dazu noch groß sagen?

    Die Durchführung des nachträglichen Genehmigungsverfahrens ist zwingend, weil das Rechtsgeschäft ansonsten unwirksam ist (und bleibt). Solange die Genehmigung nicht erteilt, rechtskräftig geworden und das Prozedere des § 1829 BGB nicht durchgeführt ist, ist das Grundbuch unrichtig. Wenn das Grundbuchamt von der Sache erfährt (was es vielleicht sollte), müsste es somit einen Amtswiderspruch eintragen.

  • Oder ist vielleicht bisher nur die Grundbuchberichtigung auf die Erben (einschließlich der Betreuten) eingetragen? Dafür braucht's natürlich keine Genehmigung.

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