§ 128 Abs. 4 ZVG auch gültig für die Teilungsversteigerung?

  • Guten Morgen zusammen und schönen Nikolaustag :),
    ich habe eine kurze Frage, für die ich keine ausdrückliche Antwort in den Kommentaren gefunden habe ... Aber vielleicht nur deshalb, weil allen anderen klar ist, dass § 128 Abs. 4 ZVG auch für die Sicherungshypotheken in der Teilungsversteigerung gilt und wir Probleme sehen, wo keine sind ...
    Also: Teilungsversteigerung ist angeordnet ... zwei Miteigentümer .... auf einem Anteil ist eine Sicherungshypothek nach § 128 ZVG aus dem Jahr 1998 eingetragen ... Kommt diese Sicherungshypothek in Anwendung des § 128 Abs. 4 ZVG ins Bargebot?
    Es steht nirgendwo etwas Gegenteiliges, die Vorschrift ist in der Teilungsversteigerung anwendbar, im Hinblick auf den Grund für Abs. 4 müsste sie .... dennoch wäre ich dankbar für Eure Meinung ;). Danke.

  • Im Grundsatz stimme ich Dir zu. Allerdings wäre zunächst zu klären, ob das Recht nach § 182 ZVG überhaupt bestehen bleiben würde. § 128 Absatz 4 ZVG gilt nur für Rechte, die bestehen bleiben würden. Er gilt aber nicht, wenn das Recht ohnehin erlöschen würde. Siehe Stöber, Rn. 7.3/7.4 zu § 128.

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