Erblasser zuletzt wohnhaft in Israel

  • Hallo,
    mein Erblasser ist noch in einer Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, das Grundstück soll nun an die Stadt verkauft werden. Der Erblasser hat zuletzt in Israel gelebt, es gibt wohl schon einen Erbschein in amerikanischer und hebräischer Sprache. Nun wird noch ein deutscher Erbschein nach deutschem Recht benötigt, damit ein Erbteilsübertragungsvertrag gemacht werden kann.
    Die Verwandten leben in Israel und nun bittet die Stadt darum, den Erbscheinsantrag für die Erben stellen zu dürfen. Mit einer notariellen Vollmacht müsste das doch gehen, oder?
    Personenstandsurkunden brauche ich ja trotzdem in deutscher Sprache, oder?
    Wende ich dann deutsches Erbrecht an? Einen Fremdrechtserbschein gibt es ja nicht mehr. Ist für die Erteilung des Erbscheins dann der Richter zuständig?

    Danke schon mal für eure Hilfe!!

  • Wann ist der "israelische" Erbfall eingetreten?

    Und gleich noch (je nach Antwort zu obiger Frage) hinzu:
    a) Welche Staatsangehörigkeit hatte der Erblasser?
    b) Liegt das Grundstück evtl. in den neuen Bundesländern?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Erbfall war am 26.10.2008. Der Erblasser hatte die israelische Staatsangehörigkeit. Und das Grundstück liegt in Thüringen, also in den neuen Bundesländern.

  • Erbstatut ist nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. das israelische Recht, das (ohne Nachlassspaltung) auf das Recht des Domizils im Zeitpunkt des Erbfalls abstellt (Staudinger/Dörner [2007], Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 343).
    Es ist also im Ergebnis irrelevant, dass ein Erbteil nach deutschem Rechtsverständnis bewegliches Vermögen darstellt, auch wenn zum Nachlass Grundbesitz gehört.

    Der Knackpunkt im Erbscheinsverfahren ist nicht der Erbscheinsantrag, sondern die abzugebende eV.

  • Die eV ist höchstpersönlich und kann nicht von einem Bevollmächtigten erklärt werden. In der Regel wird sich der im Ausland lebende Erbe insoweit zum deutschen Konsulat bemühen müssen. Im Einzelfall kann aber auch eine von einem ausländischen Notar beurkundete eidesstattliche Versicherung genügen (OLG München Rpfleger 2006, 125).

  • Ich glaube Cromwell hat nachgelesen.....und "nachgeschrieben" :D

    Zum Fall: Ich würde in diesem Fall einen ESA der in Israel lebenden Erben, der eine EV beinhaltet, auch mit einer israelischen notariellen Unterschriftsbeglaubigung akzeptieren und damit auf eine (ordentlich bei einem deutschen Notar oder der deutschen Auslandsvertretung) beurkundete EV verzichten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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