In meiner Akte ist folgender Sachverhalt:
Zunächst gab es einen Gesellschafter (A hatte Anteil 1 und 2).
Nun ist A verstorben und beerbt worden von B, C und D.
Das bedeutet doch nun, dass ich eine neue Gesellschafterliste benötige - unterschrieben von dem Geschäftsführer -, in der als neue Gesellschafterin die Erbengemeinschaft aufgeführt ist.
Nun gibt es einen Gesellschafterbeschluss, in dem die Euroumstellung des Stammkapitals beschlossen wurde sowie die Erhöhung um einige Euro, so dass eine glatte Summe beim Stammkapital steht. In derselben Urkunde wurde aber noch beschlossen, dass die Erben C und D ihre Anteile auf B übertragen und nun nur noch B der Gesellschafter ist.
Meine Frage ist nun:
Benötige ich hierfür 2 Gesellschafterlisten (1 x Erbengemeinschaft mit erhöhtem Betrag und 1 x nur C Gesellschafter) oder reicht eine Liste aus, in der die Erbengemeinschaft erfasst ist, aber direkt gestrichen und als aktueller Gesellschafter nun C aufgeführt ist?
Außerdem wollte ich mal wissen, wie ihr das mit dem Erbnachweis handhabt:
Meine Kollegin sagte mir, dass ich keinen Erbnachweis benötige, sondern es ausreichend ist, wenn ich eine vom Geschäftsführer unterschriebene neue Liste der Gesellschafter eingereicht bekomme. Sie konnte mir nicht mehr sagen, woraus sich das ergibt und darum interessiert mich, ob ihr das auch so handhabt und wenn ja, woraus sich das ergibt?
In meiner Akte liegt mir nämlich die Eröffnungsniederschrift sowie ein Erbvertrag vor. Aus der Eröffnungsniederschrift ergibt sich, dass ein weiteres Testament (wurde früher errichtet) eröffnet wurde. Dieses weitere Testament wurde nicht mit übersandt. Wenn ich nun aber gar keinen Erbnachweis benötige, wäre es mir ja egal, wenn ich die vom Geschäftsführer unterschriebene neue Liste habe oder?
Danke schon einmal im Voraus.
Gruß