Hallo Vereinsrechtler!
Ich hab am 17.03.2015 die Neufassung der Satzung für einen Verein eingetragen (aufgrund des Beschlusses der MV vom 21.11.2014). Das Sitzungsprotokoll enthält Angaben zur Vorstellung der neuen Satzung (ohne inhaltliche Details) und das Abstimmungsergebnis für die neue Fassung, bezüglich derer auf die Anlage (= Kopie der neugefassten Satzung) verwiesen wird. So weit, so gut.
Nun geht eine Anmeldung für die Eintragung einer "berichtigten" Neufassung der Satzung ein. Grundlage für die Satzungsänderung ist ein Nachtragsvermerk vom 4.10.16 zum Protokoll der MV vom 21.11.14, unterschrieben vom damaligen Versammlungsleiter und Protokollführer, in dem erklärt wird, dass der Protokollführer angeblich in der vorgelegten Fassung den Satz 4 in § 2 vergessen habe. Der Beschluss der MV sei mit diesem Satz 4 gefasst worden. Er sei nur in der Fassung für das Gericht vergessen worden. Dieser Satz 4 lautet: Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es geht also um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim FA.
Ich soll nun den Eintrag vom 17.03.15 berichtigen, am liebsten noch rückwirkend.
Ich bin der Meinung, dass ich diese neuerliche Änderung der Satzung nur aufgrund eines (neuen) Beschlusses der MV eintragen kann. Es ist absolut unglaubwürdig, dass ausgerechnet die fürs Gericht ausgedruckte Satzung nur einen einzigen Satz nicht enthält. Ich bin der Meinung, dass die Satzung so, wie dem Gericht vorgelegt, beschlossen wurde, also ohne den Zusatz, den das Finanzamt haben will. Die wollen mir doch nicht weißmachen, dass Sie unterschiedliche Fassungen auf dem PC haben! Wie wäre sonst dem Verein 1,5 Jahre später aufgefallen, dass die Satzung in der Registerakte diesen Zusatz nicht enthält? Akteneinsicht hatte niemand. Der Fehler ist ja wohl doch eher beim FA aufgefallen, dem diesselbe Version übergeben wurde, weil die Satzung so auf dem PC gespeichert ist. Und auch bereits bei Beschlussfassung am 21,11,2014 so gespeichert war!
Ich sehe das rechtlich so, dass die Satzung in der Form, wie sie der Anmeldung beigefügt war, ins Register eingetragen ist. Und zwar unabhängig davon, wie sie tatsächlich beschlossen worden ist. Wenn der Wortlaut der Satzung nicht im Beschluss steht, kann niemand nachprüfen, ob die vorgelegte Fassung den Beschlüssen entspricht. Fakt ist, sie ist eingetragen. Wenn etwas geändert werden soll, dann auf der Grundlage eines neuen Beschlusses der MV und nach erneuter Anmeldung. Den "Berichtigungsantrag" würde ich zurückweisen wollen.
Wie seht ihr das?