Genehmigungspflicht Auto-Verkauf

  • Hallo :)

    Ich stehe gerade voll auf dem Schlauch!
    Der Betreuer will für das Auto des Betreuten verkaufen. Kaufpreis ca. 3.900,00 €.
    Für den Kaufvertrag braucht er keine Genehmigung - ist mir klar.
    Aber für die Annahme des Geldes, also des Kaufpreises?
    Greift hier §1813 Abs. 1 Nr. 2 nicht? Und warum nicht?

    In der Kommentierung finde ich nur Informationen über Kontoabhebungen über 3.000,00 €. Warum?

    Viele liebe Grüße!
    Teetässchen93

  • Im Ergebnis muss das genehmigungsfrei sein, da sind wir uns wohl alle einig.

    Von der Argumentation würde ich so vorgehen:

    § 1812 BGB

    Forderung kraft deren der Mündel (bzw. Betreute) eine Leistung verlangen kann (+)
    => Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 BGB
    Verfügung (+)
    => Anspruch erlischt durch Zahlung § 362 BGB
    => Daher grundsätzlich genehmigungsbedürftig

    Aber: meiner Meinung nach ist eine teleologische Reduktion vorzunehmen:

    Bei § 1821 Nr. 2 BGB ist schon entschieden worden, dass die Entgegennahme der Auflassung nicht unter § 1821 Nr. 2 BGB fällt (Entscheidung des RG, wurde in Palandt, §1821, Rn. 12 zitiert). Wenn ich es richtig im Kopf habe, geht die Argumentation dahin, dass es für den Betroffenen besser ist das Eigentum zu haben, als lediglich einen Anspruch auf Übertragung.

    Bei deiner §1812 BGB Problematik erscheint mir dieselbe Argumentation angebracht, da es für den Betroffenen weit besser ist, das Geld ausbezahlt zu bekommen als einen Anspruch auf Zahlung zu haben, der in Zukunft vielleicht nicht mehr realisierbar ist. Daher erscheint mir eine teleologische Reduktion von § 1812 BGB angebracht, weswegen du gar nicht in § 1813 BGB landest.

    Möglich, dass man das auch anders lösen kann, aber das wäre mein Ansatz.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!