Teilzeitbeschäftigung gem. § 61 NBG; Zeitraum; Maximaldauer; Genehmigung

  • Guten Tag,

    ich habe hier den Fall das ein Beamter einen unbefristeten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gem. § 61 Abs. 1 NBG gestellt hat.
    Es stehen keine dienstlichen Belange gegen die Genehmigung, so dass ich gewillt bin, dem Antrag statt zu geben.

    Ich hänge nur etwas an dem Zeitraum der zu genehmigenden Teilzeit.
    Könnte ich diese ohne Bedenken bis zum Erreichen der Altersgrenze genehmigen? Das wären in seinem Fall noch über 20 Jahre.
    Aber eine ausdrückliche Maximaldauer zu Genehmigung der Teilzeit gem. § 61 NBG habe ich nicht gefunden.

    Ich wollte mal fragen, ob jemand schon mal so lange Teilzeit genehmigt hat oder es irgendwelche Bedenken gegen eine Genehmigung geben könnte. Ich bin etwas unsicher, falls der Kollege vielleicht in 10 Jahren "plötzlich" wieder in Vollzeit arbeiten möchte, dann der freie Anteil aber schon auf Jahre jemand anderem zugesprochen worden ist.:gruebel:

    Die Dauer der Teilzeit kann nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    Vielen Dank für eure Meinungen.
    :)

  • Gemäß § 61 Abs. 1 NBG kann Teilzeitbeschäftigung "für eine bestimmte Dauer" bewilligt werden.
    Damit sollte sich die Frage erledigt haben.

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