Vollstreckungsunterlagen

  • Hallo zusammen,

    ich bin zwar kein Rechtspfleger, hoffe aber in meiner Funktion als Rechtsanwalt dennoch auf eine Antwort.
    Zu meiner Frage: ich weiß, dass nach Erlass eines PfüB die Vollstreckungsunterlagen wieder an den Gläubiger zurückgesendet werden. Aber wie sieht es dabei mit der Anfertigung von Kopien aus? Werden denn von eingereichten Anlagen solche nicht gefertigt? Auf ein Akteneinsichtsgesuch meinerseits wurde mir erklärt, dass es keine Unterlagen zur Einsicht mehr gäbe, da längst zurückgesendet. Im konkreten Fall ging es jedoch um die Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Urteil, wobei meines Erachtens nach die Schuldnerbefriedigung gem. § 765 ZPO nicht erbracht und nicht nachgewiesen war. Es wurde daher auch Erinnerung eingelegt.
    Ich finde es daher befremdlich, dass ich keine Möglichkeit haben soll, die Unterlagen des Gläubigers einzusehen. Auch frage ich mich, wie ein Gericht nun überhaupt über die Erinnerung entscheiden soll.
    Verblüffenderweise war von dem Antrag selbst auch eine Kopie vorhanden, nicht jedoch (angeblich) von den Anlagen.

  • Die Unterlagen werden alle zurück gesandt. Kopien werden keine gefertigt. In der Akte bleibt lediglich der Pfändungs- und Überweidungsbeschluss (nebst Antrag). Der Antrag ist in den Vordrucken enthalten und ist deshalb auch in der Akte. Zudem wird die ganze Akte nach 5 Jahren vernichtet.
    Bei einer Erinnerung werden die Unterlagen einfach vom Gläubiger wieder angefordert...

  • Die Unterlagen werden alle zurück gesandt. Kopien werden keine gefertigt. In der Akte bleibt lediglich der Pfändungs- und Überweidungsbeschluss (nebst Antrag). Der Antrag ist in den Vordrucken enthalten und ist deshalb auch in der Akte. Zudem wird die ganze Akte nach 5 Jahren vernichtet.
    Bei einer Erinnerung werden die Unterlagen einfach vom Gläubiger wieder angefordert...

    :daumenrau

  • Ich hab seit dem Praxisjahr im Studium keine ZV mehr gemacht. Ich erinnere mich aber noch an die PfüB Prüfung, bei der vor allem der Nachweis von Kosten nach §788 zpo teilweise mehrere Zentimeter Papier mit sich gebracht hat. Wer soll das kopieren? Die Antragsteller bedanken sich wenn man es denen aufgibt, und die SE auch. Außerdem ist die Archivierung viel platzsparender, das ist auch nicht zu verachten. ;)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • # 2 weist bereits die Lösung. :daumenrau

    (...)

    Im konkreten Fall ging es jedoch um die Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Urteil, wobei meines Erachtens nach die Schuldnerbefriedigung gem. § 765 ZPO nicht erbracht und nicht nachgewiesen war. Es wurde daher auch Erinnerung eingelegt.

    (...) frage ich mich, wie ein Gericht nun überhaupt über die Erinnerung entscheiden soll. (...)

    (...) Bei einer Erinnerung werden die Unterlagen einfach vom Gläubiger wieder angefordert.

    Dann prüft das VG deine Erinnerung und du kannst selbstverständlich auch Einsicht nehmen. :)

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