Anordnung der Hinterlegung Teilnachlasspflegschaft

  • Ich hab eine aufwendige Nachlasspflegschaft. Nach etlichen und langwierigen Ermittlungen war es möglich einen Teilerbschein zu erteilen. Die ermittelten Erben haben sich mit dem Teilnachlasspfleger mit nachlassgerichtl. Genehmigung
    auseinandergesetzt. Für die nicht ermittelbaren Erben will der Teilnachlasspfleger den Nachlass hinterlegen. U.a. soll das nicht unerhebliche Guthaben eines Sparkontos hinterlegt werden. Das Sparbuch ist nicht auffindbar. Die Bank verlangt eine Verlustanzeige sämtlicher bekannter Erben. Das ist ein ziemlicher Aufwand, weil die festgestellten Erben (ca. 30) in verschiedenen Ländern verstreut sind. Es ist auch zu befürchten, dass diese Erben nicht mehr mitwirken, weil sie befriedigt sind.
    Ist es möglich, dass das Nachlassgericht die Hinterlegung des Guthabens durch die Bank anordnet ohne, dass das Sparbuch vorhanden ist?
    Das aufwendige Verfahren würde ich gerne endlich beenden (hat 10 Jahre gedauert, endliche Erbenermittlungsbüros waren damit befasst und die Beschwerdeinstanz ebenfalls)

  • Weshalb soll hinterlegt werden, wenn die Resterbenermittlung zehn Jahre lang erfolglos war?

    So etwas löst man gemeinhin über eine öffentliche Aufforderung und einen weiteren Teilerbschein mit Aufstockung der bereits im ersten Teilerbschein verlautbarten Erbquoten auf eine nunmehrige Gesamterbquote von 1/1.

  • Es lagen mehrere Erbscheinsanträge auch für die anderen nicht festgestellten Erben vor. Die Abstammung konnte durch die potentiellen Erben nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Diese Ansicht wurde von d. Beschwerdeinstanz gehalten. Es immer noch möglich, dass entsprechende Beweise - in welcher Form auch immer - vorgelegt werden. Die öffentlich Aufforderung nützt hier nichts.
    Kann ich die Bank, bei welchem sich das Sparkonto befindet anweisen zu hinterlegen?

  • Die Entscheidung des OLG Hamm betraf ein Giroguthaben. Ich sehe aber nicht, weshalb es sich beim Sparguthaben anders verhalten sollte, denn die Gefahr, an einen "falschen" Besitzer des Sparbuchs zu leisten, besteht bei der Hinterlegung ersichtlich nicht, zumal mit den unbekannten Erben des Kontoinhabers stets für "den Richtigen" hinterlegt wird. Die Sicherungsbefugnisse des Nachlassgerichts sind daher nach meiner Ansicht vorrangig. Ich würde mir sogar überlegen, nicht nur die Hinterlegung als solche, sondern auch die Auflösung des Sparguthabens und hieraus folgend die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.

    Fraglich erscheint mir, wer der Berechtigte der Hinterlegung zu sein hat. Ganz allgemein "die unbekannten Erben" können es im vorliegenden Sonderfall wohl nicht sein, sondern eher "die nach Erteilung des Teilerbscheins vom ... verbleibenden unbekannten Erben". Das können dann auch die bereits durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben sein, deren Erbteile ggf. später aufgestockt und durch einen neuen Teilerbschein ausgewiesen werden.

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