Vollmacht ausreichend?

  • Habe im Moment nur komische Sachen, hoffe aber, dass diese Frage für die Experten ein Leichtes ist:

    Ein Sachbearbeiter des Kreditinstituts ### beantragt einen Erbschein nach § 792 ZPO und legt folgende Vollmacht vor:

    Generalvollmacht
    Hiermit bevollmächtigen wir unseren Mitarbeiter ###
    1. für die #### in deren Namen in zivilgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten aller Art vor allen Amtsgerichten der Bundesrepublik Deutschland sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.
    2. die ### in Zwangsversteigerungsverfahren ..... zu vertreten....
    3. die ### in Insolvenzverfahren ..... zu vertreten....
    4. Diese Vollmacht ist unbefristet und gilt bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch die ###.

    Ist das Erbscheinsverfahren ein zivilgerichtlicher Rechtsstreit? Hätte ich spontan verneint.

    Will nicht kleinlicher als nötig sein, möchte aber auch nicht, dass das Verfahren u.U. an einem Formmangel scheitert....

    Im Vorgespräch hatte ich dem Sachbearbeiter gesagt, dass ich die Vollmacht für nicht ausreichend halte, er wollte sich eine Einzelvollmacht besorgen. Jetzt liegt mir der Antrag aber doch (nur) mit der obigen Generalvollmacht vor mit der Bitte um Hinweis, falls diese nicht ausreichen sollte.

    Danke für alle Hinweise/Tipps:)

  • Sind wir uns einig, dass das Erbscheinsverfahren zur (freiwilligen bzw. nichtstreitigen) Zivilgerichtsbarkeit gehört?

    Dann muss die Formulierung "Rechtsstreitigkeiten aller Art" ausgelegt werden. Der Zusatz "aller Art" spricht für eine weite Auslegung. Würdet Ihr sagen, dass das Erbscheinsverfahren nicht unter den Begriff der "Streitigkeit" passt? Muss es dazu etwa ein streitiges Erbscheinsverfahren sein? Ich würde den Umfang der Vollmacht als ausreichend ansehen.

    Wenn man den Text natürlich systematisch betrachtet, fragt sich, warum gerade Zwangsversteigerungsverfahren extra erwähnt sind. Bei Laien kann man das aber aus meiner Sicht nicht so streng sehen.

  • Die Vollmacht ist sicherlich nicht von einem Laien erstellt worden, sondern vom Justitiar der ###Kasse.

    Der Nachlass besteht im Wesentlichen offenbar aus dem hoch belasteten Grundstück, dessen Hauptgläubiger das antragstellende Institut ist. Der Erbschein wird benötigt, um die Verwertung - freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung - durchführen zu können.

    Die Vollmacht klingt für mich nach Standard für Immobilien-Kredit-Sachbearbeiter, Erbscheinsverfahren gehören da üblicherweise nicht zum Tagesgeschäft.

    Werde den Umfang der Vollmacht daher doch beanstanden. Reicht eine neue Vollmacht mit entsprechendem Umfang aus? Oder muss der Vorstand die Erklärungen des Sachbearbeiters genehmigen? Bin grad unsicher:oops:

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